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Der Israelit · 1863-11-18 · Heft 46 (18.11.1863) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 46 (18.11.1863)
Date
1863-11-18
Page
– (sequence 6)
Language
German
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568 R. Nachschon Gaon gedeutete Stelle n"O 1^12; 'p)->;2 unbekannt sei; Herr Rabbiner Or. Hildesheimer drückt im Vorstehenden die Vermuthung aus, daß irgendwo die Verschiedenheit der Lesarten die Sache aufklären werde; wir werden rtun im Folgenden Nachweisen, daß allerdings eine Talmudstelle existirt, aus welche die Erklärung des Gaon R. Nachschon paßt. Es heißt nämlich Berachot 18 a.*) '22 8-vpi^2P?1 „es soll Niemand auf dm Begrädnißplatz gehm mit Tephillin auf seinem Haupte und der n"v in seinem Arme — und darin lesen". Auf dm ersten Blick widerstreitet der Nachsatz der Deutung des Gaon, da hier ja von einer ri"O zum Lesen, aber nicht zum Tragen die Rede ist. Allein Maimonides Hilchoth S. Th. C. 10 ß. 6 recipirt als Halachah, daß es verboten sei, 1) mit der r»"O im Arm den Begrädnißplatz zu betreten und 2) in geringerer Entfernung von einem Tobten als 4 Ellen in der 5>"v zu lesen. Cheßeph. Mischn. zur St. urgirt daraus, daß Maimonides den Nachsatz in der obenangeführten Beraitha als eine neue, unabhängige Vorschrift betrachtet, so daß also das rrnipi ganz getrennt werden kann, so daß die Erklärung des Gaon nach dieser Deutung recht gut paßt. Noch einfacher stellt sich das Ganze nach Maim. Hilchoth Abel C. 14 §. 13 heraus, wo Cheßeph Mischna ebenfalls Berachoth 18 a citirt und andeutet, daß Maimonides die Lesart dr-npi gar nicht gehabt habe; demnach wäre anzunehmm, daß auch R. N. Gaon blos ^22 -r ^i2 r>"vi '^2 'p.-i geleken und diese Stelle dann in der in Rede stehenden Weise gedeutet habe. Auch läßt sich vielleicht annehmen, daß der Gaon das (gegen Toßaphot zur St. und CH. M. Hilch. Abel a. a. O. auf Kriat Schema bezogen habe, eine Vermuthung, die durch den Beweissatz der Gemara gerechtfertigt wird; nach dieser letzteren Annahme patzt die Deutung des Gaon ganz vorzüglich gut „Gehe nicht geschmückt mit den jüdischen Kleinodien: Tephillin am Haupte (die Tephillin am Arm werden nicht erwähnt, weil fle nicht sichtbar sind), die Sepher Thora (ov miniaturs) am Arme, Kriat Schema lesend in die Nähe der Todten, damit nicht auf dich Anwendung finde der Ausspruch: „Wer des Armen spottet, lästert seinm Schöpfer."" m. Zur gefälligen Notiz für dm Herrn vr. A. in Halberstadt. *) An«. Nachdem wir Vorstehendes geschrieben, ließ uns Herr Rabdinonntz aus Rußland, z. Z. in München ans die oben citirt« Stelle a»fm»rksam machen; ebenso kömmt uns beim Schlüsse des Blattes eine Notiz über dieselbe, sowie über die unten eikirte Stelle im Sohar von Herrn vr. A. in H. zu, die wir in nächster Ru«ru»r gcbc». werden. Ihren Wunsch, Israelit Nr. 43, die Originalstelle zu erfahren, aus welcher der Verfasser des '.-p die Zahl der pi') ,->"22? genommen, bin ich in Folge einer Mittheilung von hochachtbarer Seite zu erfüllen in den Stand gesetzt und erlaube mir, auf die Stelle des zu ri-r '^2 <v2X' M zu verweisen. Altona. I. S. Wittkower. OrthAdlll-l5r. HlbtlLnstLlt. Abr. Cohn in Altona 7 fl. 25 kr. Gesammtsumme 8518 fl. 24 kr. Ku MLKHrr Armen- und Wgnbwhrmngeu in HerulLitN. Abr. Cohn in Altona 2 Thlr. (desgl. für Abr. Rumpf in Jer. 2 Th.). Bei einer ^2 bei Hugo L 0 b in Mainz gesammelt 15 fl. 12 kr. — Durch M. Abrahams in Halberstadt: T. Z. 2 Thlr.; Ungen. 1 Thlr; N. N. 1 Thlr.; zusammen 5 Thlr. — (F. d. A. d. h. L.: Mos. Weil in Braunfels 1 Thlr. — Bei der Br. M. bei H. Weinschenk in Windsbach vom Mohel I. H. Wein schenk gesammelt 3 fl. 30 kr. — Em. L. in Mainz 30 kr. — D. Mayer aus Müllheim f. T. CH. in Jer. 1 fl. 12 kr.) — Bei einer ^2 bei Joseph Simon in Mainz gesammelt 3 fl. 42 kr. Zeitungsnachrichten u. CorresponöenM. Deutschland Altona, 14. Oct Bekanntlich ist der schon seit vielen Jahren laut gewordene Wunsch einer Verbreiterung der Königstraße längs des Judenkirchhofs bisher immer daran gescheitert, daß die portugiesischjüdische Gemeinde aus religiösen Gründen die Abtretung eines Streifens desselben entschieden verweigerte. Nachdem alle Verhandlungen darüber fruchtlos geblieben, wurde die Angelegenheit vor einigen Monaten der holsteinischen Regierung zur Entscheidung unterbreitet und diese hat nunmehr (leider!) die Expropriation des fraglichen Landstreifens nach dem Gesetze von 1611 genehmigt. (A. N.)

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