Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 4 (1863)
- Issue
- Heft 45 (11.11.1863)
- Date
- 1863-11-11
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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556 „ein hoch st wichtiger, kulturhistorischer Einblick in „unser hiesiges resp. minderheitliches Leben — der „Reform. „Uebrigens glaube ich, daß in Zukunst Herr L. „mehr Vorsicht bei Auswahl und Feststellung der Ziel- „scheiben seines Reformgeschosses gebrauchen, und daß „dann nicht allein die Ausführung, sondern auch der „Text seiner zu malenden Carricaturbilder von ihm „einer sorgfältigen Prüfung unterworfen wird. Bei „der „vorurteilsfreien" und „freundschaftlichen" Rück- „sichtsnahme des Herrn L. gegen „Andersdenkende" „bedarf es nur einer leisen Andeutung für uns orthodoxe Juden, solche Versuche auf immer zu ersparen, durch welche wir übrigens bethätigen, daß wir „das besitzen, was Alex. v. Humbold von jedem denkenden charakterfesten Menschen verlangt, nämlich den „Muth einer Ueberzeugung!" Jacob Frank. Würzburg, den 4. Nov. (Privatmittheilung.) Das in dielen Blättern mehrfach besprochene Werk .-imv hat sich eines solchen Anklanges zu erfreuen, daß bereits jetzt, wenige Monate nach dem Erscheinen, die ganze Auflage bis auf noch wenige Exemplare vergriffen ist, so daß eine zweite Auflage nothwendig wird; ein höchst erfreuliches Resultat, das in der neueren jüdischen Literatur wohl beispiellos ist. Die zweite Auflage des Werkes „Amira le Beth Jakob" wird nächster Tage die Presse verlassen. Gebe Gott dem ehrwürdigen Verfasser Kraft und Gesundheit, in seiner segensvollen Thätigkeit fortzufahren und unsere heilige Literatur auch fürder mit fo wichtigen und weithin wohlthätig wirkenden Werken zu bereichern. E. I. Stuttgart, 2. Nov. Der Bericht der staatsrechtlichen Commission der Kammer der Abgeordneten über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die bürger lichen Verhältnisse der „ isr. Glaubensgenoffen", setzt in Art. 1 a fest: Die Religionsverschiedenheit zwischen Christen und Israeliten bildet kein bürgerliches Ehehinderniß. Auf Ehen zwischen Christen und Israeliten findet das Gesetz vom 1. Mai 1655 Anwendung. (Das jüdische Religionsgesetz erkennt Ehen zwischen Juden und Nichtjuden nicht an: posin pviip psr. — Red.) ' Preußen. Aus der Provinz Sachsen wird folgender interessante Rechtsfall gemeldet: Vor einigen Monaten heirathete ein Jude ein Christenmädchen, nachdem dasselbe wenige Tage zuvor in aller Form zum Judenthum übergetreten war. Die Braut halte aber bereits zu Anfang des vorigen Jahres außerehelich geboren und das Kind in der evangelischen Kirche taufen lassen. Als nun jetzt zu der Eheschließung geschritten werden sollte, bewirkte die Mutter zugleich mit dem ihrigen auch den Uebertritt des Kindes zum Judenthum, d. h. sie ließ ihm in der hergebrachten Form rnur die Beschneidung unterblieb aus leiblichen Gründen) die Taufe mit fließendem Wasser (,-^'2o) geben. Darauf erkannte der Mann dasselbe als das seinige an, legitimirte es durch die nachfolgende Ehe und gab die Erklärung ab, daß er es in der israelitischen Religion zu erziehen beabsichtige. Der Fall ist zur Kenntniß der Behörden gekommen und hat von diesen zunächst das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten veranlaßt. Dasselbe ist der Ansicht, daß weder die Eltern noch der betreffende Rabbiner befugt gewesen seien, das Kind, nachdem es einmal die evangelische Taufe empfangen, vor zurückgelegtem 14. Lebensjahre (und auch dann nicht ohne dessen ausdrückliche Zustimmung) zu einer andern Religion übertreten zu lasten, erachtet deßhalb die zu diesem Ende vorgenommenen Ceremonien für null und nichtig, und das Kind als nach wie vor der evangelischen Kirche angehörig, und hat weiter, mit Rücksicht darauf, daß die Eltern durch die Gestattung dieser Ceremonien, bez. durch die abgegebene Erklärung, das Kind im Juden thum erziehen zu wollen, ihre Befugnisse überschritten haben, den Beschluß gefaßt, die väterliche Gewalt des Vaters einzuschränken, dem Kinde einen Curator zu stellen und durch diesen die christliche Erziehung des Kindes bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahre leiten und überwachen zu lasten. Nachdem das Vormundschastsgericht seine nächsten Pflichten erfüllt hat, wird wohl der Fall vor das Forum des Strafrichters gelangen, um darüber zu befinden, in wie weit der betreffende jüdische Cultusdiener sich durch seine Mitwirkung einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat. (Hierbei eine Beilage.) L er antwortlich, Reoaktion: Vr Lehma«». — Verlag der Le Nox'fchmi Hofbuchhandlung. — Druck von I. SattSleben in Main,