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Der Israelit · 1863-10-21 · Heft 42 (21.10.1863) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 42 (21.10.1863)
Date
1863-10-21
Page
– (sequence 2)
Language
German
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512 private Verbreitung zu sorg Möglich eine diesbezüglich Eisenstadt, A-WisAn MUilßes daß ich selbst un- . a«ebmM^ach^ abbiner. ermer, Das UrttM^S«»' richteis. Die Zeitungen veröffentlichen Nachstehendes: „In derPröceßsache, die vor dem Kreisgericht zu B erg en(Rügen)verhandelt wurde,ist n,achstehenhes,Erkenntniß ergangen, das Aufsehen erregt, weil die ÄbweisZMü-deL Klägers LiiL»Ltu LiruudL. .ttjalgt. ist-, dast^).'Mh ein Jude nicht jstr einen Ju-en Zeugniß Megen könne. Das SchHverhMniß ist für oie Leser gleichgiltia, wir beschränken uns demnach auf bloßen Ab? druck der charakteristischen Entscheidungsgründe: „„Der Art. 355 des Handelsgesetzbuchs begründet die Klage der Erfüllung. Die Jndemnisationsfrage kann einem späteren Verfahren Vorbehalten bleiben. Daß das Quantum der Wolle 20 Ctr. 30 Pfd. beträgt, ist nicht bestritten, also in vyntuwaoiam für zugestanden zu erachten. Es kommt in diesem Processe allein darauf an , ob der Handel zum Abschlüsse gekommen in der behaupteten Weise, und das mußte dem Kläger bei dem Leugnen des Beklagten zum Beweise verstellt werden. Der eine Zeuge, welchen Kläger zur Antretung seines Beweises vorgeschlagen hat, ist, so wie dieser, mosaischen Glaubens, und schon deßhalb gegen einen Christen, den Beklagten, suspect. Die Gesetze erklären das Zeugniß eines Juden für einen Juden gegen einen Christen für ganz unzulässig. (0. 2 t. Ooä äs basrst. (1. 5) o. t. 2. 13. §. 5 ibiä o. 1. 0. 3 «u, 4. e. 4. 11 0. 3 ^u. 5.) Eine andere Rechtsobsrryflnz hat sich jedoch schon seit Jahrhunderten dahin gebildet, daß ein Jude in dem gedachten Falle zwar eidlich zu vernehmen, seiner Aussage aber nicht der ejmm klassischen Zeugen gebührende Glaube geschenkt nmWL soll. (Hynsuger, Band 5, Abs. 6 A. Lvbvisr vrr. sä. prob. II. 20 ß. 3.) Obige lgen sind durch die Stäatsverfassung Mr für diesen Landestheil nicht für schien, sie haben ihren Grund im Be- ^'üdischen Versöhnungsfeste wird zuerst der Rabbiner spricht : was wir beschwören, soll als unbeschworen gehalten werden. Erwägt man nun noch, daß nach der Lehre des Talmudistey gegen Gojim nicht gefrevelt werde» kayn, sq ist ein gewisser Verdacht gegen einen Huden, welcher für einen Glaubensgenossen wider einen Christen zeugt, gerechtfertigt, Dieser Verdacht wird durch das ganze ^che als Vermittler,; er mit seinen Crezes Gewicht gelegt deßhalb auf den Bergen, 15. Sept. VerhßMcn des Zeugen in de auch auf M UZMrM Wen accordirt Mt, »rfzu^ wWdüWfvll, noch^ierMrkt. ReiüMngseid erkannt worden. Königl. Kreisgericht, I. Abtheilung. Ecken brech er." Hierauf erhielt die National-Ztg. folgende Zu- B^??^dilen in durchaus authentischer Weise ein Erkeuntniß eines preußischen Gerichtshofes, des k. Kreisgerichtes von Ber- Hery. Min E September d. I. mit, wonach in Neu- Vorpommern dem gerichtlichen Zeugniß der Juden für Juden gegen Christen die Glaubwürdigkeit abgesprochen wird. Zur Wotivirung. dieses Urtheils werden Stelle» aus den römischen und mittelalterlichen Gesetzen und es wird Hinzngefügt, daß für den Lanhestheil, zu dem Bergen gehört, die gedachte» Gesetze durch die Verfassung und neuere Gesetzgebung nicht für ausgehoben zu erachten sind. Das für den Umfang der ganzen Monarchie erlassene Gesetz vom 23. Juli 1847 erklärt mit trockenen Worten jeden Unterschied zwischen Christen und Juden in Betreff der Glaubwürdigkeit eines Zeugnisses sowohl in Crimjnalals auch Civilsachen für aufgehoben. Die anderweitigen Anführungen von Talmud , Kolnidre u. dg m. bedürfen nach mehrhundertjähriger Beseitigung gegenwärtig, am Vorabend des Jubiläums der Leipziger Schlacht, wohl keiner erncmcn Zersetzung, und bei der Gewißheit, daß das oben gedachte Erkeuntniß in dem Jnstanzenz-UA seine gebührende Rektifikation finden wird, sind wir überzeugt, daß sich die Juden in keiner Weise^ insbesondere geschäftlicher, zumal, beim Creditgeben im Departement des Kreisgerichts von Bergen werden beirren lassen. Schließlich erlauben wir uns für sämmtliche Damen der Insel Rügen hie Notiz, daß auch sie, nach denselben Principien wie die Juden, bei paffender Gelegenheit für gerichtlich unglaubwürdige Zeugen erklärt werden möchten. Das kanonische Recht e. 10 X. 5 40 und e. 17 O 33 (pi. 5 bestimmt es ausdrücklich also." >. . Der Herausgeber dieser Blätter hat an die Redaction des „Mainzer Anzeigers" folgende Zuschrift gesandt, hie der „M. St." in vqröffentlichtz hat: . „Mainz, 9. Oet. Sie-HÄtzch das Urtheil eines pommerische» Kreisrichters mMetMt, welches derart von Judenhaß Überstießt, baß man kein Wort zu verlieren braucht, um es dem allgemeinen Mißfallen. preiszugebeu,, dg H hqs HMgste Gut der Menscheit, die Gleichheit vor demGesttze,. verletzt;, sicherlich wird denn auch hie Mexe Juftäydieses Up-? theil „des Vvrurthells" kaffire». Da. es aber hpch Leute geben mag, die den st) ftck aMMrachenenOe^.

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