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Der Israelit · 1863-09-09 · Heft 36 (9.9.1863) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 36 (9.9.1863)
Date
1863-09-09
Page
– (sequence 3)
Language
German
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441 passen? Gibt es nicht noch viele andere Gemeinde«, die mit Riesenschritten solchen trostlosen Zuständen onlgegengehev? Und wer ist Schuld daran? Noch vor wenige« Jahrzehnten herrschte allüberall in jüdischen Kreisen unverdorbene Glaubensinnigkeit. Wer ist Schuld daran, daß sie sobald hat schwinden können? Die Väter oder doch die Großväter der jetztlebenden Gesetzesübertreter waren gesetzestreue Juden — und wenn auch jeder Mensch die freie Wahl hat, das Gute zu thun und das Böse zu lassen, so liegt doch gar ein mächtiger Hebel in der Erziehung und Leitung .-,2 P'-!L NÜN7I' MNW.-I '2 (Psalm 11, V. 3) wenn die Grundfesten eingerissen werden, was hat da der Gerechte gethan, zu verhindern, daß sie eingerissen werden? O, ihr Väter und Mütter, wie seid ihr doch so ängstlich besorgt um das Wohl eurer Kinder, wie wachet ihr über ihre Gesundheit, wie bringet ihr so bereitwillig Opfer, um ihnen Kenntniß und Bildung zu verschaffen, wie müht ihr euch bei Tag und Nacht, um ihren Wohlstand zu begründen, das schönste, das herrlichste Gut, die Gottesfurcht wollt ihr euren Kindern entziehen? Mit Sorgfalt und Strenge hat unser Vater Jacob seine zahlreichen Kinder in der Furcht des Herrn erzogen und als sie sein Sterbebett umstanden und der sterbende Vater sich fragend UGsch'aute im Kreise seiner Kinder, da konnten sie allesammt einstimmig ausrufen: Höre Israel (unser Vater) der Ewige (der dein Gott ist) ist (auch) unser Gott, der einigeinzige Gott. — Die Königin Bath Seda hat ihren einzigen Sohn gebunden und die Ruthe nicht gespart, und sie hat ihn erzogen zum weisesten der Könige. — O, möchten doch auch wir unsere Kinder erziehen mit ängstlicher Sorgfalt, sie behüten vor dem Umgang mit denen, die von der Pest der Zeit bereits vergiftet sind, sie einen Beruf erwählen lassen, der sie den religiösen Versuchungen nicht zu sehr aussetzt, sie im Auge behalten, so lange als möglich, sie gewöhnen an die Beobachtung religiöser Pflichten schon in zarter Jugend, sie daran gewöhnen, daß sie den Segen sprechen vor dem Genüsse, daß sie täglich zum Allgütigen beten, darauf achten, daß sie weder Verbotenes genießen noch thun, ihnen Gelegenheit bieten, daß sie die heilige Gotteslehre kennen lernen und dafür sorgen, daß diese Gelegenheit auch benutzt wird. Dann, ja dann, wandeln wir im Sinne unseres Vaters Jacob und machen uns seiner Fürsprache würdig. Und die vierte Ordnung unserer Schpfartöne zeigt uns den allgewaltigen Herrn des Weltalls als den i erbarmungsvollen und gnädigen Bater. Kein Recht! haben wir Ihm gegenüber: Er aber erweist uns! Liebe und Erbarmen -nrn 'i 'pi-ici 'pm' crpii! Heil dem Volke, welches das Wesen der! Schofarverkündigung erkennet, sie werden, o Gott, im! Lichte Deines Antlitzes wandeln. — Gesetz, betreffen- -ir Verhiittmffe -er Inden im Herzsgthnmr Holstein. (Schluß.) 8. 18. Einrichtung jüdischer Schulen. , Die an einem Orte wohnhaften Juden sind befugt, besondere Schulen für ihre Kinder einzurichten, insofern sie die Gehalte der Lehrer und die übrigen Bedürfnisse der Schule aufzubringen vermögen. Wenn sie auf diHe Weise eine eigene jüdische Schulcommüne bilden, sind sie von Personalschullasten für das christliche Volksschulwesen befreiet. Zur Aussicht über die Schulen sollen besondere Aufsichtsbehörden bestellt werden, deren nähere Anordnung der Regierung Vorbehalten bleibt. Die Wahl der Lehrer, insofern diese nicht zugleich das Amt eines Geistlichen bekleiden, wird den Gemeinden überlassen, jedoch bedürfen dieselben der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. Die jüdischen Schulen sind von der Regierung mit besonderen Regulativen zu versehen, in welchen über die Bedingungen der Anstellung der Lehrer, Lehrplan, Schulinspection u. s. w. das Nähere festgestellt werden wird. 8. 19. Schulpflichtigkeit. An denjenigen Orten, wo besondere jüdische Schulen vorhanden, sind die Eltern und Pflege-Eltern jüdischer Religion verpflichtet, ihre Kinder oder Pflegekinder vom vollendeten 6. Jahre an, bis dieselben die im H. i? vorgeschriebene Religionsprüfung bestanden haben, an dem Unterricht in diesen Schulen Theil nehmen zu lassen, insofern sie nicht Nachweisen, daß die Kinder anderweitig einen von der Aussichtsbehörde für zulänglich erachteten Unterricht durch Privatlehrer oder in einer christlichen Schule genießen. Wenn Eltern oder Pflegeeltern sich in Erfüllung dieser Verpflichtung säumig zeigen, so haben die Vorsteher, falls Ermahnungen nicht fruchten, solches der Aussichtsbehörde anzuzeigen, welche die Säumigen nötigenfalls durch Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten anhält oder anhallen läßt. An solchen Orten, wo keine besondere Schule für Juden besteht, sind dieselben nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen gehalten, ihre Kinder während der schulpflichtigen Jahre die öffentlichen Ortsschulen besuchen zu lassen. An dem christlichen Religionsunterricht nehmen die jüdischen Kinder nur dann Theil, wenn ihre Eltern oder Pflegeeltern solches wünschen; ist dies nicht der Fall, so haben letztere anderweitig für den Unterricht in der jüdischen Reli-

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