Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 4 (1863)
- Issue
- Heft 35 (2.9.1863)
- Date
- 1863-09-02
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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428 sie als Migionßhehörde — nicht nur überflüssig, sondern ei» Dor» im Leche des Judenthums ist. Die Prüfung anzustellender Rabbiner und Vorsänger kann einer permanenten oder je nach Bchürfniß zu berufenden Commission übertragen werden, die Bestätigung von Rabbinermahlen vom Ministerium, solche von Vorsängern, die nicht Lehrer sind, von der Kreisregierung der von einer commifsarisch damit zu beauftragenden Oberschulbehörde ausgehen. Alle diese Wünsche fassen wir in dem Worte zusammen: Pom Staate beaufsichtigte Autonomie der Religionsgemeinde. Die Gemeinden geben sich Statuten, welche der Staat genehmigt und nach denen er bei vorkommenden Anstandsfällen durch die gewöhnlichen Behörden entscheidet. Der Gleichförmigkeit wegen bezeichnet er den Gemeinden die Gesichtspunkte, welche er bei Feststellung dieser Statuten beachtet haben will. So kann Alles in bester Ordnung bestehen, ohne daß der Staat sein Recht der Aufsicht einbüßt, aber auch ohne daß er, ohne es zu wo«.en — das sind wir überzeugt — die Gewissen beherrscht. . Jetzt aber schon, noch ehe die Reorganisation unserer Einrichtungen im Sinne der Autonomie sich vollzogen hat, müssen wir darauf beharren, daß eine etwa in einer Gemeinde sich herausbildende Minorität — sie sei reformistisch oder orthodox — nicht gezwungen werde, gegen ihre Ueberzeugung bei der Mehrheit zu verbleiben, sondern daß Jedermann nur nach seiner eigenen Ueberzeugung bei der Gemeinde bleibt oder sich von ihr trennt. Wir wollen Niemanden zwingen, uns aber auch von Niemandem zwingen lassen. Obschon ihr uns Obskuranten nennet, so geht uns die Gewissensfreiheit über Alles. Dieses schätzbarste Gut ist es auch, welches uns mit dem Schreiber der bekannten Beobachterartikel zusammengeführt hat. Es widerspricht sich gar nicht, wenn er für die Meziza und für die gemischte Ehe spricht; er spricht für beide vom Standpunkte der Gewissensfreiheit und der daraus folgenden Autonomie der Religionsgenofsenschaften- Wollen wir «über das Prinzip, so müssen wir auch dessen Folgen uns gefallen lasten. Aber wir fürchten diese Folgen nicht, wir hoffen vielmehr viel Gutes von ihnen. Ein gesetzestreuer Jsraelite, wird nie eine gemischte Ehe eingehen wollen. Dagegen wird ganz neues Leben in den Gemeinden erwachen, wenn sie der hureaukratischen Bevormundung ledig, selber für ihre Angelegenheiten sorgen dürfen und müsten, wenn ihre Mitglieder nicht gezwungen, sondern aus freiem, dem lebendigen Glauben entsprungenen Willen mit ihr Zusammenhängen, wenn sie sich Rabbiner wählen können, die nicht Werkzeuge der blos um ihre Existenz besorgten Oberkirchenbehörde sind. Dann wird aber der Reiz eurer Prachttempel schwinden, der Zauber eurer Orgeln wie Nebel vor der Sonne weichen, der größte Theil eurer nicht durch den Glauben, sondern durch Gesetzesparagraphen an die Gemeinde gefesselte Genosten wird wie Spreu imWinde verfliegen und bleiben wird — vielleicht nur ein kleiner Rest — gefunden Kornes, als Samen für Israels Zukunft. - »oovKVVvv«»''»»- Gesetz, betreffend -re Verhältnisse -er Juden im Herzogthume Holstein. (Fortsetzung.) A. 13. Borsteher Zur Besorgung der Gemeindeangelegenheiten soll jede Gemeinde Vorsteher haben, welche von der Gemeinde gewählt werden, Männer von unbescholtenem Rufe, sowie am Sitz der Gemeinde wohnhaft fein und das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben muffen. Außerhalb der Gemeindeorte können auch da, wo mehrere jüdische Familien wohnen, von diesen zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten besondere Vorsteher gewählt werden. Ueber die Wahl der Vorsteher ist der Obrigkeit eine Anzeige zu beschaffen. A. 14. Amtliche Protokolle. Zu den Pflichten der Vorsteher an den Orten, wo eine Synagoge ist, gehört es, zwei gleichlautende Protokolle zu führen, in welchen die Geborenen, Gestorbenen und Verehelichten nach Namen, Alter und Datum zu verzeichnen sind. An den Orten, wo keine Synagoge ist, wird ein gleiches Protokoll in äuplo von einem regierungsseitig damit zu beauftragenden Beamten geführt, welcher für jede Eintragung in die Listen eine Gebühr von 16 /S Rm. zu berechnen befugt ist. Damit diese Protokolle vollständig und genau geführt werden können, sind die Geburten und Todesfälle von den Eltern, überlebenden Ehegatten öder sonstigen nächsten Angehörigen, die Verehlichungen von dem die Trauung vollziehenden Geistlichen bei Vermeidung einer Geldbuße von 2—50 Rthlr. innerhalb 24 Stunden denen, welche die Protokolle führen, ättzuzeigen. Ueber Einrichtung, Führung und Aufbewahrung der vorgedachten und der im Z. 17 erwähnten, sowie sonst etwa vorkommender amtlicher Protokolle, ingleichen über die wegen ordnungsmäßiger Führung derselben erforderliche Controlle hat die Regierung die näheren Vorschriften zu erlheilen.