Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1863-09-02 · Heft 35 (2.9.1863) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 35 (2.9.1863)
Date
1863-09-02
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2446951-2447089-2447124--02099-2457411
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

K. 15. OemeindesRe-uliüs-e Das hinsichtlich der Organisation, Verwaltung rö: der einzelnen Gemeinden weiter Erforderliche, insbesondere der näheren Bestimmungen über Gemeindewahlen, über die Anzahl der Gemeindevorsteher, deren Officien und die Geschäftsvertheilung unter denselben, über die Grenzen der Befugnisse des Vorstandes gegenüber der Gemeinde, über die Geschäftsordnung in den Gemeindeabgaben s w. d. a. werden für die einzelnen Gemeinden, soweit diese Angelegenheiten nicht bereits in zufriedenstellender Weise geordnet sind, durch besondere, von der Gemeinde zu entwerfende und regierungsseitig zu bestätigende Regulative festgesetzt. §. 16» Aufhebung des Bannes. Den Vorstehern und Geistlichen steht die Jnspection von Gewerben und Verrichtungen, soweit diese mit religiösen Vorschriften Zusammenhängen, zu. Der Gebrauch des Bannes wird gänzlich aufgehoben. Zwangsmittel sind erforderlichenfalls bei der Obrigkeit zu bewirken. Z. 17 Religionshrüfurrg. Für den Unterricht in der jüdischen Religion wird ein bestimmtes Lehrbuch in deutscher Sprache autorisirt werden und sollen sich künftig alle jüdischen Knaben und Mädchen einer öffentlichen Prüfung unterwerfen und ein Glaubensbekenntniß ablegen. Diese Prüfung ist in der Synagoge von dem Geistlichen vorzunehmen. Um zu der Prüfung zugelassen zu werden, müssen die Knaben das 15., oie Mädchen das 14. Lebensjahr zurückgelegt haben, es sei denn, daß zuvor die regierungsseitige Erlaubniß, sich der Prüfung in früherem Alter zu unterziehen, beigebracht wird. Diejenigen Juden, welche zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes das 15. resp das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben oder künftig in das Herzogthum Holstein kommen, nachdem sie dieses Alter erreicht habm, sind von der Verpflichtung, sich der Prüfung zu unterziehm, befreit. Im Uebrigen soll kein Jude zur Eingehung einer Ehe oder zur Ableistung eines Eides zugelasien, als Student immatrrkulirt, als Geselle von einer Zunft ausgeschrieben werden, das Bürgerrecht gewinnen, irgend einen Nahrungserwerb selbstständig betreiben oder über sein Vermögen verfügen dürfen, bevor er sich der Prüfung unterwpvßm hat. Die Geistlichen haben alle, welche sich der Prüfung vor ihnen unterzogen haben, in einem Protokolle zu verzeichnen. (Schluß folgte) 4M Dir -Mnfrage vor -rm StSn-^rottz. Sitzung vüirt 30. ZU«. (Schluß.) Herr Bigier: Die Minderheit will verschieben. Weder im Nationalrath noch hier hat man aber gewagt, die Rechte der aargauischen Juden in Abrwe zu stellen, und keine Ansicht ist bestimmt laut geworden, daß der Bundesbeschluß von 1856 nicht exeqüirt werden solle. Antworte mir der Repräsentant von Äargau: Was find die aargauischen Israeliten? Offenbar Schweizerbürger. Seit 1848 haben jene bei den eidgenössischen Wahlen mitgestimmt. Nach 15 Jahren kömmt der Kanton Aargau und sagt : Die Juden sind keine Schweizerbürger. Was ist daS für eine Konsequenz? Warum hat man die aargauischen Juden zum Militärdienst beigezogen? Vor einigen Jahren hat in Solothurn der Präsident des schweizerischen Piusvereins den Antrag an die Gemeinde gebracht, den Juden die Niederlassung zu gestatten und dieser Antrag wurde angenommen. Käme die' Angelegenheit vor das Bundesgericht, so würde dasselbe ganz sicher die Juden dem Aargau zur Einbürgerung zutheilen. Das werß auch die Minderheit recht gut. Warum also verschieben? Eine allfällige Revision der Bundesverfassung würde nicht im Interesse der Gegner liegen, jedenfalls die Rechte der Juden nicht beschränken. Der Kanton Aargau ist durch dett Bundesrath förmlich gewarnt und auf die Folgen seines Beschlusses aufmerksam gemacht worden, wie desjenigen von 1863. Darauf hat der Große Rath von Aargau gerade mit einem solchen Beschlüsse geantwortet und erklärt: Wir kümmern uns nicht um den Bundesbeschluß von 1856. — Für die Kommissionsmehrheit. Herr Zelger ist für Nichteintreten und bemerkt u. A.: Der Volksabstimmung im Aargau gegen die Juden habe ein tieferes christliches Gefühl zu Grunde gelegen! Herr Welti: Im Kanton Aargau steht die Jur denfrage so. Wollen wir die Juden ferner in rechtlosem Zustand darniederhalten oder ihnen ihre Rechte ertheilen? Von dem ersten sagt man hier aus guten Gründen nichts, eben so wenig von dem, was man mit den Juden bei einer allfälligen Revision der Bundesverfassung gern anfangen würde. Der Redner er-! örtert hierauf die politischen Zustände der Juden bis j 1792. In diesem Jahr erhielten die beiden Judenj gemeinden den letzten Schirmbrief. Da kam die fran- I zösische Revolution. Diese machte viele Individuen! zu Bürgern, weil sie — Menschen waren. Später § ging man wieder zurück. Noch das Gesetz von 1809 betrachtete die Juden als Schutz- und Schirmgenos-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.