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Der Israelit · 1863-08-26 · Heft 34 (26.8.1863) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 34 (26.8.1863)
Date
1863-08-26
Page
– (sequence 5)
Language
German
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417 schaft und der Beschluß des Nationalrathes. Die Mehrheit der Kommission beantragt Zustimmung zu diesem Beschluß. Die Regierung von Aargau hat wiederholt die Juden als Kantonsbürger behandelt, woraus folgt, daß sie auch Schweizerbürger und durchaus nicht Heimatlose sind. Die Israeliten haben als Kantonsbürger eine Menge Rechte ausgeübt. Es ist ihnen auch ein Ortsdürgerrecht zugetheilt worden; nur die Ausübung der Polizei wurde den christlichen Gemeinden in Lengnau und Endingen überlasten. Kein Kanton darf nun aber seine Angehörigen des Ortsbürgerrechts berauben. Will man die Israeliten als Landsaßen betrachten, so ist ihre Einbürgerung wieder durch Gesetz geboten. Herr Friedrich referirt französisch. Herr Rüttimann: Die Frage ist eine staatsrechtliche. Das neue aargauische Gesetz von 1863 ist nicht im Einklang mit der Bundesverfassung. Ein Großer Rath kann keine Gemeinde ausheben, ohne sofort einen neuen Gemeindeverband zu schaffen. Für die Anträge der Kommissionsmehrheit. Herr Arnold referirt für die Minderheit: Die Akten sind noch nicht spruchreif Ueber eine so tief eingreifende Angelegenheit soll nicht mit einem Machtspruch entschieden werden, sondern erst nach gründlicher Untersuchung. Der Große Rath von Äargau hat bei so schroffem Verfahren weder Gelegenheit noch Zeit», um seine Schlußnahme zu rechtfertigen. Es dürfte sich bei näherer Untersuchung zeigen, daß die Israeliten bis in die 40ger Jahre nur als „Geduldete" betrachtet wurden. 1856 wurde offiziell erklärt, daß im Aargau das Gesetz über Landsaßen und Heimatlosigkeit seine Vollziehung erlangt habe. Die Minderheit will den Bundesrath nicht in seiner Tätigkeit hemmen, sie will blos gründliche Untersuchung und beantragt deßhalb: Die Bundesversammlung der schweiz. Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme der vom 2. und 3. Juli 1863 datirten Beschwerden aargauischer Israeliten gegen die Vollziehung des Gesetzes des Kantons Aargau vom 27. Juni 1863, betreffend ihre öffentlichen Rechtsverhältnisse; nach Einsichtnahme der Botschaft des Bundesrathes vom 17. Juli 1863 beschließt: 1) Der Bundesrath wird eingeladen, vor Allem eine gründliche Untersuchung anzuheben, darüber: ob die im Kanton Aargau wohnenden Israeliten als Schweizerbürger, beziehungsweise als aargauische Kantonsbürger, zu betrachten seien. 2) Je nach dem Ergebniß dieser Untersuchung erhält der Bundesrath die Ermächtigung, den Beschluß der Räthe vom 26. März 1856 zu exequiren, oder aber in Gemäßheit des Bundesgesetzes über Heimatlosigkeit vom 2. Dez. 1850, mit Berücksichtigung der hier obwaltenden besonderen Verhältnisse, vorzugehen. Herr von Schmid beantragt einfache Tagesordnung^ Laut Bundesverfassung ist jeder Kantonsbürger Schweizerbürger. Sache des Kantons, der Kautonalsouveränität ist es, zu entscheiden, wer Kantonsbürger sei. Erklärt man, dieser oder jener ist Schweizerbürger und darum soll er nun da und da Kantonsbürger sein, so umgeht und verletzt man die Rechte der Kantone. Allerdings beruft man sich auf das Gesetz über die Heimatlosen. Aber auch dies Gesetz unterwirft den Entscheid zunächst dem Bundesrath, dann dem Bundesgericht. Die Bundesversammlung ist also nicht kompetent. In jedem Fall ist ein Entscheid verfrüht. Die aargauische Judenfrage sollte in Verbindung mit der allgemeinen Judenfrage (freie Niederlassung für die Juden in der ganzen Schweiz) behandelt werden. Man hat sodann nicht einmal die sämmtlichen Akten zur Hand, Aargau nicht einvernommen. So sollte man nicht vorgehen Herr BR. Dubs: Die Anträge der Minderheit und des Hrn. v. Schmid sind ungerechtfertigt. Es wäre geradezu unpassend, die Frage wegen den aargauischen Israeliten mit der allgemeinen Judenfrage in Verbindung zu bringen. Aargau und die andern Kantone haben künftig gegenüber den fremden Israeliten ganz freie Hand. Daraus, daß der Bundesrath und die Kommissionsmehrheit sagt, über das Ortsbürgerrecht der Juden walten noch einige Zweifel, schöpft man das Argument, daß überhaupt die Sache noch nicht klar und die Akten noch unvollständig seien. Sehr klar ist die Eigenschaft der aargauischen Israeliten als Schweizerbürger. Der Bundesrath hat gegenüber Aargau Alles gethan, wozu er verpflichtet war. Mit dem eidgen. Strafrecht hat man nicht gerade gedroht. Gegen allfällige tumultuarische Scenen, um die Stimmrechtsabgabe der Israeliten in Kaiserstuhl und anderswo zu hindern, würde man allerdings einschreiten. Eine Vernehmlassung des aargauischen Großen Rathes ist gar nicht mehr nöthig. Man will blos den Bundesbeschluß von 1856 exequiren. Dazu ist der Bundesrath gegenüber der Bundesversammlung konstitutionell verpflichtet. 1856 hat man die Frage gründlich erörtert und sich nicht übereilt. Die Juden sind nicht Heimatlose, sondern eine Klasse nicht vollberechtigter, zurückgesetzter Bürger, wenn man will eine Art Landsaßen. Als Schweizerbürgern, welche Eigenschaft nicht bestritten werden kann, müssen den aargauischen Israeliten die vollen Rechte solcher gewährt werden. Eine Reihe von Bundesbeschlüssen, beschäftigt sich mit den Juden und wenn man entscheidet, so übereilt man sich nicht. — Für den Antrag der Mehrheit der Kommission. (Schluß folgt.)

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