Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 4 (1863)
- Issue
- Heft 34 (26.8.1863)
- Date
- 1863-08-26
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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416 dische Ritus nach wie vor maßgebend. Außer den in dm jüdischen Religionsvorschriften begründeten finden! auch die allgemein gesetzlicher: Ehehindernisse auf die Juden Anwendung. Wenn die jüdischen Geistlichen eine hiernach unzulässige Trauung vornehmen, so sind sie mit den in der Verordnung vom 28. November 1800 über das Aufgebot und die Trauung angedrohten Strafen zu belegen. Sowohl Ehescheidungen, als auch die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett, sind aus allgemein gesetzlichen Gründen zulässig. Auch können dieselben nach den bestehenden jüdischen Religionsgrundsätzen, soweit dieselben nicht etwas den allgemeinen i Vorschriften Zuwiderlaufendes enthalten, vorgenommen werden.?it6l II. Religions- und Gemeinde-Verfafiung, Schul- und Armeuwrsen der Juden. Z. 9. Religionsübung. Den Juden ist die Ausübung ihrer Religion im Herzogthum Holstein gestattet. Zur Errichtung neuer Synagogen ist eine besondere Allerhöchste Erlaubniß erforderlich. H. 10. Bildung jüdischer Gemeinden zum Zweck gemeinschaftlicher Religionsübung. Jeder im Herzogthum Holstein wohnhafte Jude muß Mitglied einer jüdischen religiösen Gemeinde sein. Insoweit nach dem Ermessen der Regierung das Bedürfniß dazu vorhanden ist, sind außer den bereits bestehenden Gemeinden an den dazu geeigneten Orten neue Gemeinden zu bilden, deren Mitglieder die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der zur Religionsübung dienenden Einrichtungen gemeinschaftlich abzuhalten haben, wohingegen die Juden von persönlichen Beiträgen für das christliche Kirchenwesen befreit sind. Ueber die Gemeindeangehörigkeit derjenigen Juden, an deren Wohnort eine jüdische Gemeinde nicht existirt, hat in Zweifelsfällen die Regierung zu entscheiden. ß. 11. Geistliche. Bei jeder Gemeinde oder, falls die Gemeinden zu klein sind, um einen eigenen Geistlichen zu halten, bei mehren gemeinschaftlich, soll ein Geistlicher angestellt werden, der auf Vorschlag der Gemeinde Allerhöchst ernannt wird und dessen von der Gemeinde aufzubringende Einkünfte ebenfalls von Uns bestimmt werden. Der Oberrabbiner in Altona ist zugleich oberer Geistlicher, dem die übrigen jüdischen Geistlichen hinsichtlich ihrer Amtsoerrichtungen und in Sachen, welche den Cultus und die religiösen Ceremonien angehen, untergeordnet sein sollen; indessen wollen Wir es Uns Vorbehalten haben, wo die Umstände es erforderlich erscheinen lassen, einzelne Gemeinden von dieser Unterordnung unter den Oberrabbiner auszunehmen. Geistliche Amtsverrichtungen dürfen, sobald die Regulirung der Gemeinden und die Anstellung der Geistlichen erfolgt sein wird, von keinem anderen, als den von Uns bestellten, auf die Beobachtung der allgemeinen Landesgesetze zu verpflichtenden, Geistlichen vorgenommen werden. . A. 12. Vorsänger. Jede Gemeinde hat einen Vorsänger anzustellen, der zugleich Schullehrer sein kann (§ 18). Die Functionen des Vorsängers können sowohl allein, als auch in Verbindung mit dem Schullehreramte dem Geistlichen mit übertragen werden. (Fortsetzung folgt.) Die Iudenfrage vor dem Ständerath. Bern, Sitzung vom 30. Juli. Berichterstatter Herr Or. Blumer: Seit Jahrhunderten wohnen Israeliten in der ehemaligen Grafschaft Baden. Schon 1457 finden sich solche in Käiserstuhl. Es scheint, daß die aargauischen Juden aus dem Thurgau dorthin eingewandert sind. Erst im 17. Jahrhundert findet man in den eidgen. Tagsatzungsabschieden sichere Spuren, daß sich Juden in den Gemeinden Endingen und Lengnau aufgehalten haben. Der Kanton Aargau übernahm die Juden als eine Art Landsaßen und ewige Einwohner. Ihre Verhältnisse wurden einigermaßen geordnet durch Gesetze vom Jahr 1809 u. s. w. Aus Allem geht hervor, daß man sie schon damals als Schweizerbürger betrachtete. 1843 wurde Luzern angehalten, die Juden auf seine Märkte zuzulassen, und zwar durch Bundesbeschluß. 1844 ähnlicher Conflikt zwischen Aargau und Zürich. Das Letztere sprach in der Folge wegen dieses Handels den Wunsch aus, daß die Verhältnisse der Juden einmal für alle Kantone gleichmäßig geordnet werden möchten. 1856 Beschluß der Bundesversammlung, daß den schweiz. Israeliten ihre politischen Rechte gemäß den Bestimmungen der Bundesverfassung nicht beeinträchtigt werden dürsten. 1862 Gesetz, erlassen durch den Großen Rath von Aargau, welches die Verhältnisse der Juden nach allen Seiten hin bestimmt ordnete. Das Gesetz war bereits rechtskräftig geworden, als das Veto des Volkes die Regierung veranlaßte, das Gesetz in mehreren Punkten zu revidiren. Hierauf Beschwerde der Israeliten beim Bundesrath. Die Folge dieser Beschwerde ist die bundesräthliche Bot-