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Der Israelit · 1863-08-26 · Heft 34 (26.8.1863) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 34 (26.8.1863)
Date
1863-08-26
Page
– (sequence 3)
Language
German
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415 n"zr. Wir fordern dev Herrn. Kor. d. Z. d. I. auf, auszusagen, ob in Stuttgart noch ein einziger Mensch lebt, der nur Stunde in der Woche ein Wörtchen Thora lernt; wir fragen ihn, ob es möglich wäre unter den etwa 230 Familien einpN2 zusammenzubringen, das geneigt wäre je am Sabbat einen viertelstündigen I'.M anzuhören, und wenn er mit ja antworten könnte, so fragen wir, was muß man von den geistlichen und weltlichen Vorständen einer Gemeinde denken, die noch nie daran gedacht, so etwas ins Leben zu rufen. Und noch weiter wagen wir zu fragen, ob die auf den Religionsunterricht verwendete Zeit und Kraft nur zum vierten Theil genüge, und wenn ja, wie es komme, daß man schon Dutzenden von Jünglingen i-.nri.-i 11212 und V'ip mit deutscher Schrift aufschreiben mußte, um solche ablesen zu können? Wir könnten über dieses Thema noch Vieles fragen, doch das Gesagte dürfte genügen, darzuthun, wie die heilige Pflicht r>"n in Stuttgart gehandhabt wird. Gehen wir nun zum Gottesdienste (.ii>2>' im engeren Sinne) über. In Betreff dieses Punktes hat hinsichtlich des ausdrücklichen Verbots, das Talis, und des faktischen, die Tehphilin beim Gebete anzulegen, Herr Nab. Salem bereits ein auf eigene Anschauung gegrmrdetes kräftiges Zeugniß abgelegt, und es bleibt uns nur noch übrig hinzuzusügen, daß die mit so enormem Kostenaufwande erbaute Stuttgarter Synagoge außer den Vorabenden und Morgen der Sabbat-, Fest und Feiertage gar nie zum Gottesdienste geöffnet wird, sogar für Trauer- und Jahrzeitbegehende nicht, welche zu einem in das Schulzimmer gewiesen werden. Dieser Umstand allein genügt zum Beweise, daß man in Stuttgart keinen Gottesdienst will, bei welchem der Einzelne der Pflicht des täglichen Gebets — gerecht werde; der Stuttgarter Gottesdienst hat ganz andere Zwecke. Die rein auf's Materielle, auf Erwerb und Genuß gerichtete Lebensweise der Israeliten Stuttgarts hätte und hat diese bei der frommen christlichen Bevölkerung in den nicht ungerechten Verdacht des Atheismus und der Religionslosigkeit gebracht; diesen Verpacht sollen nun die Steine der Synagogenmauer und die Orgeltöne widerlegen. Nicht für die Israeliten, für die Christen Stuttgarts, für die schaulustigen Reisenden rc. ist die dortige Synagoge erbaut worden. Außerdem mochte es den Herrn Kirchenrath doch zuletzt geniren, seine in der Form meisterhaften Predigten leeren Bänken vorzutragen, — die Gemeinde ist durch seine Thätigkeit soweit vorangeschritten , daß ihm außer dem, was er ex otzüeiv zu thun hat, kaum mehr ein Wirkungskreis in ihrer Mitte geblieben ist. — Da sollte denn der Reiz der Neuheit wieder neue Besucher locken. Alles charakteristisch Jüdische Hatz man in den Hintergrund gedrängt. Darum gehen auch an den hohen Festen diejenigen, die noch jüdisch denken und fühlen in benachbarte Gemeinden, Lheils um da nach der Väter Weise beten zu können, theils um nicht Zeugen zu sein, wie selbst der Versöhnungstag geschändet wird. (Schluß folgt.) Gesetz, betreffend die Verhsltnisse -er Juden im Herzsgthume Holstein. (Fortsetzung.) ß. 5. Unterordnung der Juden unter die allgemeine bürgerliche Gesetzgebung. Dagegen sind die Juden aber auch den im Herzogthum Holstein geltenden bürgerlichen Gesetzen und Rechten gleich anderen Unterthaneu unterworfen und dürfen sich nicht auf entgegenstehende jüdische Gesetze und rabbinische Vorschriften berufen, soweit es sich nicht etwa um Rechte handelt, welche bereits vor Erlassung dieses Gesetzes erworben sind. 8. 6. Besondere Vorschriften in Betreff der Handelsbücher der Juden. Die Handelsbücher der Juden sollen in deutscher Sprache geführt und mit gothischen oder lateinischen Buchstaben geschrieben werden, auch die landesübliche Zeitrechnung in demselben angewendet werden, widrigenfalls denselben die den Handelsbüchern in der Verordnung vom 14. Mai 1783 beigelegte Beweiskraft nicht zukommt. §. 7. Gericht und Obrigkeit. Die Juden stehen in allen Angelegenheiten, welche nicht ihren Ritus betreffen, unter demjenigen Gerichte und derjenigen Obrigkeit, welche für die christlichen. Unterthanen unter gleichen Verhältnissen zuständig sind. Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Juden haben die weltlichen Gerichte. In Folge dessen werden die jüdischen Gerichte hiedurch aufgehoben, jedoch sind die zur Zeit der Erlassung dieses Gesetzes bei denselben etwa anhängigen Sachen von denselben zu erledigen. Betrifft ein Rechtsstreit solche Rechtsverhältnisse, auf welche das Gesetz, weil es keine rückwirkende Kraft hat, nicht anzuwenden ist, oder kommen bei der Entscheidung die Religionsgrundsätze und Ritusgesetze der Juden in Betracht, so habm die Gerichte in Zweifelsfällen das Gutachten des oberen jüdischen Geistlichen einzuziehen. §. 8. In Betreff der Ehe. Für die Form der Eheschließung bleibt der jü-

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