Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 4 (1863)
- Issue
- Heft 33 (19.8.1863)
- Date
- 1863-08-19
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Kinder an dem Unterrichte in dßn öffentlichen Schulen theilnehmm lassen. Das besetz ist vortreMch uni» haben bei Erlassung desselben Regierung und Ständeversammlung in liberalem Ginne zusawmengewirkt. Zu bemerken ist jedoch, daß den Juden durch dieses Gesetz erweiterte politische Rechte nicht beigelegt find, da dasselbe blos ihre bürgerlichen urch egmumnalen Rechte betrifft, jede Bestimmung über ihre poMschen Rechte aber außerhalb desselben geblieben und für die allgemeine Verfassungsreform Vorbehalten ist; demnach bleiben sie im Besitze des activen Wahlrechtes zur Ständeversammlung, haben aber das, passive noch nicht erhalten. Schweiz. Bern, 31. Juli. (Schluß.) Herr Ho ff mann kann die Logik des Hru. Baldinger nicht begreifen; es dürfe in der Eidgenossenschaft keine bürgerlichen Heloten, keine Skhrvev. keine politischen Neger mehr geben, auch könne in der aargauischen Judenfrage von keinen schweizerischen Heimathlosen, wie Herr Baldinger meine, die Rede sein; wenn es da Heimathlose gebe, so seien es aargauische, und die müsse der Kanton Aargau, und wenn es auch 2000 seien, eben einbürgern, sogut der Kanton Bern seine 6000 Landsassen und der Kanton Graubünden seine 4000 Landsassen habe einbürgern müssen. Der Redner ist im Grundsatz mit dem Antrag der Kommission einverstanden, nur will er den Schluß des zweiten Dispositivs also fassen, daß der Buudesrath, wenn das Gesetz vom 15. Mai 1862 den aarg. Israeliten das vollgiltige Bürgerrecht noch nicht ertheilt hätte, dann die Einbürgerung derselben gemäß Bundesgesetz vom 3. Dezember 1850 über die Heimatlosigkeit zu bewerkstelligen habe. Herr Fazy nimmt den Antrag der Kommission, wie er darliegt, in Schutz, kann aber auch zu andern Anträgen stimmen, wenn sie dem Sinn und Zwecke desselben gleichkommen. Das Gesetz vom 15. Mai betrachtet er nicht als abgeschafft, weil die vom Volk votirte Abänderung desselben im Widerspruche mit bundesgemäßen Beschlüssen steht und das aargauische Volk bei jener Abstimmung getäuscht und hinteres Licht geführt war. Herr Ramsperger hält die Sache noch nicht für spruchreif, kennt die Akten nicht, worauf man die gestellten Anträge stützt, weiß nicht, oh die Frage schon alle Instanzen bis zum lchten Entscheide der Bundesversammlung durchlaufen habe und stellt daher den Antrag: Die Bundesversammlung wolle heschlidßen, sie finde sich für ÄnMal noch nicht veranlaßt, in den Geg^äM MMrÄen. ' " Herr Bürli unterwirft vorab den Antrag des Herrn Baldinger, an der Hand der vorgegangenen Thatsachen und der bundesgemäßen Vorschriften einer ftrengeü Kritik, belehrt Herrn Rckmsperger über die Lage der Akten, findet den Antrag der Kommission in ihrem ersten Dispositiv und denjenigen des Buüdesrathes in seinem zweiten nicht für ausreichend, und beantragt daher, es sei das erste Dispositio des Bundesrathes und das zweite der Kommission Mt d^M Amendement des Herrn Hoffmann zu beschließen. Herr Hungerbühler spricht sich gegen die Anträge der HH. Baldinger und Jäger sowie die des Bundesrathes aüs; mit dem ersten sei nichts gethan, und die andern seien gegen dem Kanton Aargau und das abgegebene Plebiscit zu streng und verletzend. Er unterstützt den Antrag der Kommission mit dem Amendement des Herrn Hoffmann Nachdem Herr Baldinger sich gegenüber einzelnen Aeußerungen verschiedener Redner zu rechtfertigen gesucht und Herr Kaiser noch für den Asittag des Bundesrathes gesprochen, wird dem Schluß dck: Diskussion, welche bereits von ^9 bis nach 1 Uhr gedauert, gerufen. Es sind noch die Herren Ader- Herzog, Keller und.Segesser als Redne.r .eingeschrieben. Der Schluß der Diskussion wird mit einer Stimme beschlossen. In den eventuellen Abstimmungen werden, nachdem Herr Jäger seinen Antrag 'zurückgezogen und sich mit demjenigen des Herrn Bürli vereinigt hatte alle andern Anträge beseitigt, wobei derjenige des Herrn Baldinger einzig die Stimme des Antragstellers machte, und dann in der SchlußaWmmung .her Antrag des Herrn Bürli, nämlich das erste DispoMv des Bundesrathes und das zweite von Hrn. Hoffmann amendirte Dispositiv der Kommission durch Namensaufruf mit 75 Stimmen, während der ihm gegenüber gestellte Antrag des Herrn Ramsperger nur 10 Stimmen auf sich vereinigte. Der Beschluß lautet nun aUo: „Die Bundesversammlung der schweizerischen Eid-