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Der Israelit · 1863-08-19 · Heft 33 (19.8.1863) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 33 (19.8.1863)
Date
1863-08-19
Page
– (sequence 4)
Language
German
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46L sein, so daß für diese drei Tage', aber auch nur für diese drei Tage ein größerer Raum nothwendig wäre, was aber — ich »nutz dieses hier sogleich bemerken-7auch noch von Andern bestritten wird, welche meinen, daß man an den hohen Feiertagen auch noch Raum genug in der Synagoge hätte. Doch es sei, gesetzt, an den. hohen Feiertagen wäre die Synagoge überfüllt^ g*bt es aber dieser Noth abzuhelfen kein anders Mittel als einen Umbau? Diese Frage wollen wir im nächsten Artikel zu beantworten suchen. -> > - Gesetz, betreffend die Verhältnisse der Juden im Henogthume Holstein. Wir Krederit der Siebe» t e, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stor- «rr», der Dietmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg re. re., verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Provinzialständeversammlung des Herzogthums Holstein wie folgt: Äteiri. Persönliche Rechtsverhältnisse der Juden, sowie die Iurisdirtionsverhältnisse derselben. H. 1. Riederlaffurrg und Wahl des Aufenthaltsortes. Den Juden ist es in Zukunft unter den allgemeinen gesetzlichen Bedingungen gestattet, sich überall im Herzogthum Holstein zeitweilig auszuhalten, niederzulassen und von einem Orte zum andern überzusiedeln, ohne daß besondere Abgaben und Leistungen irgend einer Art, welche unter gleichen Verhältnissen nicht auch den christlichen Unterthanen obliegen, von ihnen in Anspruch genommen werden können. A. 2. Berhältniß der Juden zu den Commune» ihre» Aufenthaltsorte». Dre Juden sind Angehörige der Commünen, innerhalb deren sie wohnen, und haben als solche gleiche Rechte und Pflichten mit den übrigen Commünenmitgliedern, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen anordnet oder zuläßt. Insbesondere finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Fähigkeit und die Verpflichtung zur Gewinnung des städtischen Bürgerrechts auch aus die Juden Anwendung und äußert dasselbe in Betreff ihrer dieselben Wirkungen, wie in Bettess der übrigen Conv münemilglieder, so daß sie namentlich auch durch Erwerbung des Bürgerrechts zür Stelle eines depütirte» Bürgers wählbar werden. Bei dem vorgeschriebenen Bürgereide, sowie bei der etwa in andern kommunalen Verhältnissen erforderlichen Beeidigung auf die ordnunaSmäßiae Eriülluna rü ÄbernÄkmendnr BÄv pfliWgmML sWl bei Eidesleistungen, sonne' die Bezugnahme auf das Evangelium in den Eidesformularen weg, und es tritt an die Stelle der letzteren die. Versicherung: So wahr mir Gott helfe! Als Mitglieder oder Vertreter von Commünen find indeß die Juden von der Theilnahme an allen Angelegenheiten der christlichen Kirche und Schulen ausgeschlossen Recogmtionen für die Befreiung von Gemeindeämtern, welche sie ihrer Religion «egen nicht übernehmen könne«, sind von ihnen nicht zu entrichten und fallen, wo sie z. B. noch erhoben werden^ für die Zukunft weg. ß. K. Wahl de» Beruf». Jeglicher Gewerbe- und Nahrungsbettieb ist de» Juden unter dm allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gestattet und können dieselben, der etwa entgegenstehenden Bestimmungen einzelner Jnnungsartikel oder Zunftbeliebungen ungeachtet, wenn sie die sonstigen Bedingungen erfüllen, in Handwerkszünste und Krämer-Compagnien eintteten , ohne daß ihnen eine besondere Abgabe oder Leistung, welche nicht auch ander.» Jnnungsgenoffen obliegt, abverlangt werde» darf. Ebenso stehen denselben alle wissenschaftlichen Erwerbszweige gleich anderen Staatsangehörigen offen, jedoch mit folgenden Beschränkungen: l ) Juden dürfen nicht an christlichen Volksschulen angestellt werden; 2) in geistliche» Gerichten und geistlichen Sachen dürfen Juden nicht als Richter oder Sachwalter fungiren. Wenn in weltlichen Gerichten ei» Christ einen Eid zu leisten hat und der zur Eidesabnahme bestellte Richter ein Jude ist, fo steht es dem Christen frei, zu fordern, daß für diesen Act ein christlicher Richter substitnirt werde Hinsichtlich der vor dem Antritt einer BerufSthätigkeit etwa erforderlichen Beeidigung ist es, es möge sich nun um einen körperlichen oder schriftlichen Eid handeln, nach den Bestimmungen über Beeidigungen im vorigen Paragraphen zu verhalten K. 4. Erwerb und Besitz von Immobilien. Die Juden dürfen sowohl städtischen als auch ländlichen Grundbesitz erwerben, besitzen und wieder veräußern, ohne in dieser Beziehung besonderen, mchst auch für andere Staatsangehörige geltende» Beschränkungen unterworfen zu fern. Etwa mit dem Grundbesitz verbundene Stimmrechte in Kirchen- und Schick sächett und Kirchen- und Schul-Pattonatsrechte dürfen jedoch von Besitzern, welche sich zur Mischen Religio» bekennen, nicht ausgeübt werde». Für die Verwaltung des Patronats haben dieselben einen geeigneten Stellvertreter evangelisch-luthenfcher Religkö» - zu de-

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