Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 4 (1863)
- Issue
- Heft 32 (12.8.1863)
- Date
- 1863-08-12
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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392 Kreise die Kenntniß der hebräischen Sprache nach Kräften zu verbreiten. Nivliel Schweiz. Bern, 20. Juli. Die gestern übergebene Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Juden frage, geht dahin: 1) „Der Bundesrath wird eingeladen, gemäß dem Beschlüße vom 24. Sept. 1856, betreffend die bürgerliche Gleichstellung der schweizerischen Israeliten, das aargauische Gesetz vom 27. Juni 1862 aufzuheben, soweit es dem erwähnten Beschlüsse entgegen ist." 2) Der Vundesrath soll der Jncorporation der schweizerischen Israeliten im Aargau gemäß dem Gesetz von 1850 über die Heimathlosen seine fortwährende Aufmerksamkeit schenken. Bern, 27. Juli. Der Nationalrath stimmte bezüglich der Aargauer Judenfrage in der Hauptsache zu den Vorschlägen des Bundesrathes. Bern, 31. Juli. Unter allen Fragen, welche die Bundesversammlung in ihrer gegenwärtigen Sitzung behandelte, ist die aargauische Judenfrage eine der wichtigsten. Daß diese Angelegenheit vor die eidgenössischen Räthe gelangte, ist eine Folge der Eollectivbeschwerde, welche die schweizerischen Israeliten in Endingen und Lengnau gegen das aargauische Gesetz vom 27. Juni 1863 dem Bundesrath eingereicht haben, worin sie die durch einen früheren Buiwesbeschluß ihnen zugesicherte Gleichstellung mit den Christen in der Ausübung ihrer politischen Rechte in eidgenössischen und cantonalen Sachen verlangen. Der Cantop Aargau hatte diese Gleichstellung durch die Volksabstimmung am 27. Juni letzthin verweigert, und es war nun an der Bundesversammlung, das Aargauer Volk eines Besseren zu belehren und die Juden in den vollen Besitz ihrer Menschenrechte zu setzen. Das ist nun trotz alles Sträubens der Reaktionäre geschehen, und jeder Freund des Fortschritts begrüßt den Bundesbeschluß mit Freuden. Vor vier Tagen sprach der Nationalrath mit 75 gegen 10 und gestern der Ständerath mit 29 gegen 10 Stimmen die volle und gänzliche Emancipation der Juden in der Schweiz aus. Hiermit hat sich die Eidgenoffenschaft bei der öffentlichen Meinung in Europa rehabilitirt und erklärt, daß in der freien Schweiz keine veralteten Vorurtheile mehr über die Stellung der! Juden eristiren. > Bern, 26. Juli. Die Kommission des Natio- I nalrathes, bestehend, wie gemeldelt, aus den Herren Allet (Wallis), Blösch (Bern), Fazy(Genf), Delarageaz (Waadt), Huber (Zürich), Jauch (Tessin), Theiler (Luzern), hat sich in der aargauischen Judenfrage einstimmig auf folgenden Antrag vereinigt. „Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme der vom 2. und 3. Juli 1863 datirten Beschwerden aargauischer Israeliten gegen die Vollziehung des Gesetzes des Kantons Aargau vom 27. Juni 1663, betreffend ihre öffentlichen Rechtsverhältnisse, nach Einsichtnahme der Botschaft des Bundesrathes vom 17. Juli 1863, nach Einsichtnahme, in Beziehung auf die politischen Rechte der aargauischen Israeliten, des Bundesbeschluffes vom 24. September 1.^56, und, bezüglich ihres Bürgerrechtes, des aargauischen Gesetzes vom 15. Mai 1862, der Art. 43 und 56 der Bundesverfassung, sowie des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850 über die Heimathlosigkeit, beschließt: 1. Der Bundesrath wird eingeladen, für die Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 24. September 1856 gegenüber den jüngsten Schlußnahmen des aargauischen Großen Rathes, betreffend die Israeliten, zu sorgen. 2. Der Bundesrath wird ferner eingeladen, zu untersuchen, ob nicht den aargauischen Israeliten durch das Gesetz des Kantons Aargan vom 15. Mai 1862 das dortige Bürgerrecht in vollgültiger und unwiderruflicher Weise zugesichert worden sei, und bejahendenfalls dafür zu sorgen, daß ihnen dieses Recht ungeschmälert erhalten bleibe, verneinendenfalls aber die Frage ihrer Einbürgerung gemäß Bundesgesetz vom 3. Dezember 1850 über die Heimathlosigkeit im Auge zu halten." (Hierbei zwei Beilagen.) Verantwortlich« Redaktion: vr. Lehman«. — »erlag der Le Ronx'schrn Hofbuchhandlung. — Druck von I. SottSlrben in Main-,