Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1863-08-05 · Heft 31 (5.8.1863) · page 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 31 (5.8.1863)
Date
1863-08-05
Page
– (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2446951-2447089-2447120--02049-2457357
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

362 die aargauischen Israeliten von den Luzerner Märkten ausschließe. Ebenso war es abermals die Regierung des Cantons Aargau, welche unterm 21. September 1854 die Regierung des Cantons Zürich bei den Bundesbehörden verklagte, daß in dem neu erlassenen zürcherischen Gesetze, betreffend den Markt- und Hausirverkehr, Beschränkungen der Rechte der aargauischen Israeliten enthalten seien. Bei Anlaß der Behandlung dieser letzteren Beschwerde wurde dann im h. Ständerath eine Motion eröffnet, dahin lautend : „Der Bundesrath wird eingeladen, Bericht über die gegenwärtig in den einzelnen Cantonen bestehenden Beschränkungen der Rechte der Juden zu erstatten, und damit gleichzeitig Anträge zu verbinden, ob und in wie weit derartige Beschränkungen, als mit der Bundesverfassung im Widerspruche stehend, aufzuheben seien." Zufolge dieser Motion machte der Bundesrath die nöthigen Erhebungen über die Rechte der Israeliten in den Schweizercantonen, und es führte dies dann zu dem Bundesbeschlusse vom 24. September 1856, laut welchem der Bundesrath angewiesen wird, die Unabhängigkeit der cantonalen Gesetzgebung über die Verhältnisse der nicht cantonsangehörigen Israeliten laut Bundesartikel 48 zu wahren, dagegen den schweizerischen Israeliten gleichwie andern Schweizerbürgern das Recht des freien Kaufs und Verkaufs der im Art. 29 bezeichneten Gegenstände, sowie deren Befugnisse zur Ausübung der politischen Rechte im Heimaths-, beziehungsweise im Niederlassungscanton, aufrecht zu halten. Diesem Beschlüsse fügten sich ohne Weiteres sämmtliche eidgenössische Stände mit Ausnahme des Kantons Aargau, durch dessen Beschwerden derselbe provocirt worden war. Jedoch enthielt sich der Bundesrath jedes Drängens. Endlich wurde den 15. Mai 1862 ein entsprechendes Gesetz über Organisation der israelitischen Genreinden des Cantons Aargau erlassen, aber durch Volksabstimmung vom 11. November gleichen Jahres mit 84,435 gegen 26,702 Stimmen verworfen. Mit bundesräthlichem Schreiben vom 11. Februar 1863 wurde die aargauische Regierung erinnert, dem Bundesbeschluß von 1856 nachzukommen; wogegen der aargauische Große Rath am 27. Juni 1863 ein neues Gesetz erließ, welches das vom Bundesrath gestellte Begehren unberücksichtigt ließ und die Berechtigung der Israeliten zur Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen und cantonalen Angelegenheiten Lm Widerspruch mit dem Antrag der Regierung einfach strich. Die Angelegenheit wird nun an die Bundesversammlung gebracht. Der Bundesrath läßt die Frage, ob die aargauischen Israeliten aargauische Bürger seien, für einmal von der Hand, und vindizirt nur deren Schweizerbürgerrecht, das ihnen entschieden zuerkannt ist, wenn sie auch, nach einem 200jährigen Aufenthalt, als bloße aargauische Landsassen angesehen würden. Alle zuwiderlaufenden Abstimmungen im Canton Aaargau sollen fortan cassirt und alle Versuche, das Stimmrecht der Israeliten zu verhindern, mit dem Bundesstrafrecht bedroht werden. Anlangend die aargauische Heimath der Israeliten werden weitere Schritte Vorbehalten. Feuilleton. Beitrag zur biblischen Hermeneutik. Maimonides sagt: „In dm Tagen des vorsündfluthlichen Enosch sind die Menschen einem krassen und sehr schädlichen Jrrthum verfallen, insonders waren es die Gelehrten jener Zeit, zu denen auch Enosch gehörte, welche durch Verbreitung falscher Grundsätze das Volk auf Irr- und Abwege geleitet. Diese sagten: Weil Gott Sonne, Mond und Sterne geschaffen und ihnen die Bestimmung gegeben, das große Weltenrad der Natur zu leiten; weil er sie in die höchsten Regionen gesetzt, ihnen somit die hohe Ehre zugetheilt, seine nächsten Diener zu sein: so sei es nicht mehr als recht und billig, daß auch die Menschenkinder jene leuchtenden Sphären, die von Gott mit der höchsten Mission betraut wurden, mit Lob und Preis verherrlichen. Ja, es sei dies unabweisliche Pflicht, denn zweifelsohne wünscht es der Schöpfer, daß diejenigen, welche er selber ehrenvoll bevorzugt, auch von den Menschen verehrt und verherrlicht werden. Diese falsche Lehre war der erste Impuls, der die Menschen von dem einzigen Gott hinweg und dem Götzenthum in die Arme geführt. (Maim. I. H. Hilchoth Akum.) Die heilige Schrift erzählt "i vwv irr rr^p^ M*?, das heißt nach Raschi: Damals wurde durch die Anbetung der

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.