Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 4 (1863)
- Issue
- Heft 31 (5.8.1863)
- Date
- 1863-08-05
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Beilage zn Nr. 31 des Israelit. Leitungsnachrichten n. Correspondeiyen. Deutschland. Aus Würtemberg, Ende Juli. Die isr. Oberkirchenbehörde hat aus besonderem Auftrag der k. Staatsregierung auf Mitte kommenden Monats sämmtliche Rabbinen des Landes zu einer Conferenz berufen, welche ein theologisches Gutachten abgeben soll in Bezug auf die Abschaffung des Eides mors ^'uäaieo, womit sich die Faktoren der Gesetzgebung bei uns jetzt beschäftigen. Die Regierung scheint die Frage sehr ernst aufzufaffen. Den Verhandlungen der Rabbinen sollen die Referenten beider Kammern des Landtags, sowie diejenigen der Ministerien des Kultus und der Justiz anwohnen, und sind den Rabbinen Behufs ihrer gründlichen Vorbereitung die Fragen mitgetheilt worden, über welche sie sich besonders werden auszusprechen haben. Dieselben lauten — wörtlich sind sie dem Einsender nicht bekannt geworden —: Betrachten die Israeliten den Talmud noch immer als verbindlich und in bejahendem Falle, wie muß eine Eidesleistung beschaffen sein, wenn sie nach talmudischen Rechtsgrundsätzen Gewicht und Giltigkeit haben soll? Bei Beantwortung der letzten Frage wird es sich natürlich hauptsächlich darum handeln, nachzuweisen, daß ein vor einem nichtjüdischen Richter mit der Schlußformel: So wahr mit Gott helfe! geschworener Eid nach talm. Rechte volle Kraft und Verbindlichkeit habe. (Vergl. Jore Dea Cap. 237. §. 1. 2.) Für unsere Rabbinen hat die Sache eine unangenehme Seite, da ihre pecuniären Interessen durch die Abschaffung der bisherigen Art der Eidesleistung einen Stoß erleiden, der für manchen nicht unbedeutend ist. Allein abgesehen davon, daß die Central- Kirchenkasse sie für die entstehende Einbuße wahrscheinlich billig entschädigen wird, werden sie dennoch mit Vergnügen die Gelegenheit wahrnehmen, vor den Stufen des Thrones und vor den Gesetzgebern VipO OV.-i zu sein, frei und offen die Lauterkeit der Rechtsgrundsätze unserer heil, um zu verkünden und zugleich einen ihnen längst gemacht Vorwurf, daß sie nie wegen Abschaffung der in Rede stehenden Art der Eidesleistung Schritte gethan, von sich abzuwälzen. Unsere Glaubensgenossen möchten wir aber bei dieser Gelegenheit auffordern, wenn der uns so sehr verletzende Judeneid abgeschafft sein wird, es eben so genau und gewissenhaft mit dem Eide zu hatten, als bis jetzt, da Gottlob bei den Gerichten die Ansicht fest steht, daß ein Jsraelite immer ungern und fast nie falsch schwöre. Denn die Regierung wird jedenfalls die Zahl der künftig vorkommenden Eidesleistungen mit der Zahl der bisher vorgekommenen vergleichen und eine Vermehrung der Eide würde ein 217.1 b:bki abgeben. Wir möchten diesen Artikel nicht schließen, ohne die Herrn Rabbinen ersucht zu haben, sie möchten doch auch dahin wirken, daß die oberflächliche und falsche Definition des Eidbegriffs in unserem Religionslehrbuche (Z. 249) corrigirt werde. Diese Begriffsbestimmung entspricht mehr dem bis jetzt bestehenden Judeneid, als den jüdischen Vorschriften. Denn erstens ist ein Eid auch ohne Anrufung eines Op oder schon bindend, wenn man spricht: Ich schwöre! Zweitens ist die Anrufung der göttlichen Strafgewalt iiix) an sich wiederum schon ein bindender Eid und neben Oi7 oder jedenfalls überflüssig. In diesem Sinne sollte der Begriff des Eides desinirt und die Religionslehrbücher durch Einklebeblätter verbessert werden. Schweiz. Bern, 21. Juli. Unter dem Titel „Aargau und der Bund" schreibt die „Neue Zürich. Zeitung": Endlich kommt der Bundesrath — Gottlob, daß er kommt! Es ist Zeit, daß diese aargauische Judentribulation, welche die schweizerische Demokratie zum Gespött der Welt macht, einmal beseitigt wird. Vernehmen wir, wie die Bundesintervention in einer Botschaft vom 17. Juli abhin sich ankündigt: „Die Regierung des Cantons Aargau selber war es, von welcher unterm 19. April 1849 die Luzerner Regierung angeklagt wurde, daß letztere entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 29 der Bundesverfassung