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Der Israelit · 1863-07-29 · Heft 30 (29.7.1863) · page 7

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Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 30 (29.7.1863)
Date
1863-07-29
Page
– (sequence 7)
Language
German
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365 eines bestimmten Ortes nicht mehr gegeben, so ist dieselbe nach Vernehmung der Betheiligten mit einer anderen, wo möglich demselben Rabbinatsbezirke angehörigen und nicht über eine Stunde entfernten israelitischen Genossenschaft zu einer israelitischen Cultusgemeinde zu vereinigen. Jede israelitische Familie, sowie jeder einzeln stehende Israelit muß derjenigen israelitischen Cultusgemeinde angehören, welcher sein Wohnort zugetheilt ist. Zur Verwaltung der Einkünfte, sowie zur Besorgung und Beschaffung der den Cultus betreffenden inneren Einrichtungen besteht in jeder Cultusgemeinde ein Vorstand, in größeren Gemeinden außerdem eine angemessene Repräsentation der Gemeinde, deren Mitglieder auf einen unbestimmten Zeitraum durch Wahl aller selbstständigen Gemeindemilglieder bestimmt werden. Die auf den Cultus bezüglichen inneren Einrichtungen bleiben in den einzelnen Cultusgemeinden — und zwar, soweit sie den Gottesdienst betreffen, nach Maßgabe der bestehenden und genehmigten Synagogenverordnungen — zunächst der Vereinbarung des Vorstandes und der Cultusgemeindemitglieder unter Aufsicht des zuständigen Bezirks-Rabbiners überlassen. Es ist jedoch daran festzuhalten/ daß wohl hergebrachte Einrichtungen gegen die Einsprache des Rabbiners oder eines Drittheils der Gemeindemitglieder nicht abgeündert werden dürfen. In jedem Falle und unabhängig von dem Widerspruche der Mehrheit der Gemeindemitglieder muß in jeder israelitischen Cultusgemeinde neben einer dem Zwecke und der Würde ihrer Bestimmung entsprechenden Synagoge sammt innerer Einrichtung, als Gesetzesrollen u. s. w., für a) Religionsfchule, b) vorschriftsmäßiges Ritualbad, o) Beschaffung ritualmäßigen Fleisches, ck) ritualmäßiges Begräbniß Sorge getragen sein. Der Religionsunterricht, die sämmtlichen Cultusanstalten und Cultusdiener der Gemeinden stehen unter Aufsicht des Bezirks-Rabbiners.- Dieser ist in seinem Bezirke ausschließlich befugt zur Approbation und Autorisation der Cultusdiener, zur Vornahme der Confirmation der israelitischen Jugend, da wo sie eingeführt ist, sodann zur Vornahme von Trauungen!, Vollzug von Ehescheidungen und Befreiung von der Leviratsehe (Ekali-a). Hinsichtlich der allgemeinen, den Religionsverband bedingenden Aufsichtsrechte kann dem Rabbiner, als der nach den Grundsätzen der mosaischen Religion bestellten Autorität, die Ausübung der gemäß der §8 39 bis 41 des II. Verfassungsedicts begründeten Befugnisse, soweit sie mit den Grundsätzen der israelitischen Religionsgesellschaft vereinbarlich sind, nicht beanstandet werden. Vorliegende Grundsätze finden auch Anwendung bei Bildung neuer israelitischer Cultusgemeinden an Orten und in Bezirken, in welchen bisher Jsraelitm nicht ansässig waren. Oesterreichischer Kaiser st aat. Wien. Der Abgeordnete Mühlseld hat einen Antrag für Zulassung der Israeliten zum Notariate eingebracht Wien, 14. Juli. Nach der „Allg. Med. Ztg." wurde in der letzten Sitzung des Profefforen-Collegiums der medicinischen Facultät vr. I. Schnitzler zum Assistenten an der Klinik des Hofrathes Professor Oppolzer ernannt. Die Ernennung ist in so fern von Belang, als es unseres Wissens noch nicht oft geschehen ist, daß ein Jude Assistent an einer österreichischen Universität wird. Noch nicht vor allzu langer Zeit wurde einem Professor, der einen Juden zum Assistenten vorschlug, bedeutet, daß er nicht vergesse» möge, daß er Professor an einer katholischen Universität sei. Stuhlwerstenburg, im Juli. Am npn NIL? spendete Herr Ahron Schlesinger beim Aufrufen zur Thora Eintausend Gulden ö.-W. zu der neuen Synagoge der hiesigen isr. orthod. Gemeinde. Diese Opferwilligkeit verdient in Ihrem geschätzten Blatte erwähnt zu werden. Die Synagoge wird noch vor den eingeweiht werden. Frankreich. Aus Frankreich, Ende Juni 1863. Zu der Nachricht, daß die belgische Abgeordnetenkammer mit überwiegender Majorität den schweizerischen Handelsvertrag abgelehnt, da die von Belgien zu Gunsten der Israeliten gestellten Bedingungen von der Schweiz verworfen wurden, bemerkt die „Opivov National«": aus demselben Grunde konnte auch der französischschweizerische Handelsvertrag zu einem Abschlüsse nicht gebracht werden! Wahrlich, charakteristisch für den Freiheilssinn eines Freistaates des neunzehnten Jahrhunderts! —!

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