Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 4 (1863)
- Issue
- Heft 28 (15.7.1863)
- Date
- 1863-07-15
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2446951-2447089-2447117--02006-2457311- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
342 Pfleglinge in der Arbeit geschont und ihnen zwei Ruhetage in der Woche freigegeben würden. Im Gegentheile halte er Gewöhnung an Arbeit für das zweckdienlichste Besserungsmittel. Daher sollen auch die zehn Bußtage aus dem Senatsantrage gestrichen werden, welche wahrscheinlich aus dem Gesetze über Eidesleistung herübergenommen worden seien. Die Befreiung vom Eide an diesem Tage sei ia der Idee der Buße begründet, nicht in der Annahme dieser Tage als Feiertage. Man gebe dem jüdischen Pflegling sein Sabbat-Pensum am Montag, daß er es im Laufe der Woche voraus vollende, oder gebe ihm am Sonntag in seiner Zelle eine entsprechende geräuchlose Arbeit. Fleischspeise komme (H. 14) wöchentlich nur einmal vor. Eine Störung der Ordnung werde auch dadurch nicht veranlaßt, denn es könne ziemlich gleich sein, ob dieses halbe Pfund Fleisch dem Pflegling aus der Küche oder aus dem Zimmer des Aufsehers, wohin es ein Verwandter des Pfleglings brrnge, verabreicht werde. Eine besondere Speisebereitung für israelitische Pfleglinge in der Anstalt wie der Senatsantrag lautet, werde keineswegs beansprucht. Bisher war die Darreichung in obiger Weise erlaubt, warum sollte man gerade von jetzt an weniger schonend gegen ein ausdrückliches Religionsgesetz und härter gegen einen noch unbekannten Pflegling werden. Gebe sonach die Hausordnung keinen Grund, die Sabbatfeier zu stören und den Genuß erlaubten Fleisches zu verwehren, so sei es die allenthalben, wie auch durch das hiesige Gesetz garantirte Gewissensfreiheit, welche gewiß auch den Insassen d s Werk- und Zuchthauses nicht entzogen werden dürfe. Gewissenszwang störe die Erhebung des Gemüths und die Besserung des Herzens. Neuere Gesetzgebungen suchen der Toleranz in Allem gegen Alle Rechnung zu tragen. Fließe dieser Entwurf aus älteren Vorlagen fremder Staaten, so können diese jetzt nicht maßgebend für uns sein, eine bestehende bessere Einrichtung gegen eine fremde härtere aufzugeben. Schreiten jene Staaten zur Revision ihrer Gesetze, die noch von mittelalterlicher Intoleranz strotz n, so werde sicher den Anforderungen unserer Zeit auch dort alle Aufmerksamkeit zugewendet. Der heute genehmigte Anhang zum vierten Anträge, tzen die Bürgerschaft unserer südlichen Schwesterstadt an ihre Regierung gestellt, beweise, daß die freie Volksgesinnung den Genuß der Menschenrechte nicht mehr vom Religionsbekenntnisse! bedingt wissen wolle. Hauptsächlich aber fordere die l Besserung des Sträflings, daß ihm freie Religionsj Übung gewährt bleibe, der nachfolgende ß. 24 lautet ausdrücklich : die Sorge für die sittliche und religiöse Besserung der Pfleglinge bleibt eine Hauptaufgabe der Anstalt. Selbstverständlich sei diese Aufgabe an den Pfleglingen aller Confessionen zu erfüllen. Dadurch hebe sich von selbst die Beschränkung der Vorschriften für Israeliten auf. Es sei die Pflicht der Sabbatfeier, welche in den zehn Geboten vorgeschrieben, für den Israeliten in gleichem Maße hindend, wie die Erfüllung jed. s der übrigen Gebote und es dürfe also nicht Vorkommen, daß ein Sträfling des Zuchthauses wo er die Strafe für die Übertretung eines das Leben oder das Eigenthum betreffenden Gebotes verbüße, durch die Hausordnung zur Uebertretung des eben so wichtigen Gebotes der Sabbatheiligung gezwungen werde. Aus allen diesen Erwägungen beantragte Rabbiner Adler alsdann für tz. 23 folgende veränderte Fassung: „Israelitischen Pfleglingen des Werkhauses ist die Feier des Sabbats, wie auch der jüdischen Festtage (des Passah-, Wochen-, Neujahrs-, Versöhnungs-, Hütten- und Beschlußfcstes, ebenso des Tages der Trauer über die Zerstörung Jerusalems) zu gestatten. — Die wöchentliche Fleischkost (tz. 14) so wie die Speisen am Passahfeste dürfen ihnen nach Maßgabe der dieserhalb von der Vorsteherschaft zu erlass-nden Vorschriften, von ihren Glaubensgenossen dargereicht werden/' Der zweite Senatscommissar, Senator Or. B eh n, suchte vorzüglich in der Hausordnung ein Hindeiniß, weßhalb nicht füglich auf den Sabbath Rücksicht genommen werden könne, weil dadurch entweder den israelitischen Züchtlingen zwei arbeitsfreie Tage in der Woche verstärket, oder wenn sie für den freien -Sabbat am Sonntage arbeiten sollten, den Aufsehern andererseits dieser Tag der Ruhe geschmälert werde. Während der Verhandlungen hatten sich viele Mitglieder entfernt und als zur Abstimmung geschritten werden sollte, ergab sich, daß die Bürgerschaft nicht mehr in beschlußfähiger Anzahl versammelt war. Es trat eine halbstündige Pause ein, in welcher für Completirung der erforderlichen Mitgliederzahl Sorge getragen wurde und nachdem dies erreicht war, erklärte sich die Bürgerschaft dem Adler'schen Zusatz-