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Der Israelit · 1863-06-17 · Heft 24 (17.6.1863) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 24 (17.6.1863)
Date
1863-06-17
Page
– (sequence 2)
Language
German
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290 der Rabbiner von Alzei, Herr Or. Rothschild, vormals in Aachen, hat uns dann beim löbl. Kreisamte denuncirt. Die hohe Behörde forderte uns darauf zur Rechtfertigung auf und entschied, daß wir allerdings die Mühle für den Genannten inspiciren durften, daß wir aber dem Müller kein amtliches Zeugniß hätten ausstellen sollen. Hieraus kocht nun Herr Kl. einen Brei und klagt uns der Verletzung des heiligen Religionsgesetzes an! Was weiß Herr Kl. vom jüdischen Religionsgesetz? „Das Religionsgesetz verbietet, sagt er, an Orten und in Kreisen eines andern Rabbiners rituelle Entscheidungen zu treffen." Was doch dieser Mensch für konfuse Anschauungen hat. Ob Herr Kl. wohl weiß, wo der pi steht, auf den er sich bezieht? Hat er wohl jemals ein Buch gesehen, das man Joreh Deah nennt? Wir wollen ihn belehren; in diesem Buche Cap. 245 H. 22 steht etwas Aehnliches; wenn Herr Kl. aber c. 246 zu verstehen vermöchte, so müßte er wissen, daß der angezogene Din auf unfern speziellen Fall nicht die entfernteste Anwendung finden kann. Auch verweisen wir auf das im Tractat Sotah enthaltene Testament eines jüdischen Königs. Zum Schluffe ein Curiosum: Es sind gerade heute acht Tage, da kamen Landleute zu uns mit folgender rituellen Anfrage: die betreffende Landgemeinde habe seit langer Zeit keinen eigenen Vorsänger; da habe der Vorstand derselben einen Lehrer in der Nahe zur Abhaltung des Sabbat-Morgen-Gottesdienstes für 70 fl. jährlich engagirt; der komme Morgens um 10 Uhr, nachdem er in seiner Gemeinde vorgebetet habe, und bete dann noch einmal vor, Schacharith und Mussaph. Die Anfragenden fühlten sich in ihrem Gewissen beschwert und fragten bei uns an, ob denn das so erlaubt und in Ordnung sei. Dieser fromme Lehrer, der, wenn er es bezahlt bekömmt, sogar zweimal Schacharith und zweimal Mussaph betet, ist Herr Klingenstein aus Ode rnheim, derselbe, der so sehr gegen den Formalismus eifert. Was würde Herr Kl. noch thun, wenn er es — bezahlt bekäme? Wir haben über diese Anfrage entschieden — wie? — wird Herr Kl. wohl schon erfahren haben; wir gestatten ihm, uns dieserhalb bei der hohen Behörde zu denunziren. Wir haben, wie bereits oben bemerkt, nur dem dringenden Wunsche einiger würdiger Männer aus dem Lehrerstande nachgegebeu, indem wir das leere Blatt, das sich unverschämter Weise „der isr. Lehrer" nennt, beachteten; wir hoffen, daß es sobald nicht wieder nothwendig sein wird, auf „so Etwas" zurückzukommen. — Mainz, im Juni. In Nr. 22 der a. Z. d. I. befindet sich eine Correspondenz aus Württemberg, die, auf den Ton der a. Z. d. I. eingehend, sich in Jnvectiven gegen den Israelit ergeht. Unter Ander« wird die von verschiedenen Correspondenzen in diesen Blättern aufgestellte Behauptung der Verpönung der Tephillin in der Stuttgarter Synagoge als die reinste Unwahrheit erklärt. Der Unterzeichnete, welcher die Stuttgarter Verhältnisse aus eigener mehrjähriger Anschauung genau kennt, muß dennoch alles da-, was in diesen Blättern über das Verpönen der Tephillin in der St'r Synagoge gesagt worden, als die reinste Wahrheit aufrecht erhalten. Die Erfüllung des Tephillin - Gebo tes ist in der St'r Synagoge faktisch zur Unmöglichkeit gemacht worden. Wir wollen nicht darüber rechten, daß das Anlegen derselben ebenso wie das Ablegen in der Synagoge verboten ist, wir wollen nur constatiren, daß sich im Corridor weder Stuhl noch Bank noch Tisch findet, so daß man unmöglich daselbst die Tephillin an- oder ablegen kann. Wer also Tephillin in der Synagoge anhaben will, müßte sie auf der Straße anhaben und von wem wollte man das in Stuttgart erwarten? — Daß es in der Stuttgarter Synagoge verboten ist, im Talith zu beten, das zu bestreiten, hat der Corr. d. a. Z. d. I. doch nicht die Stirn gehabt. M. Salem. Mainz, den 9. Juni. Für den Fall des Zusammenkommens der projektirten Lotterie zum Besten des Bauunternehmens in Jerusalem sind uns nebst anderen Gewinnen von einem Nichtgenanntseinwollenden 5 Stück Anspach-Gunzenhauser Loose (im Belange von 63 fl ) offerirt worden; wir zweifeln nicht daran, daß die Freigebigkeit unserer Glaubensbrüder in Erwägung des gewichtigen Zweckes noch viele bedeutende Gewinne bestimmen wird. —

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