Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 4 (1863)
- Issue
- Heft 18 (6.5.1863)
- Date
- 1863-05-06
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Beilage zu Rr. 18 des Israelit. Zeitungsnachrichten u. Corresponöeiyen. Oesterreichischer Kaiserstaat. Bacs, im Monat 'r>2ir< iriim -»riruLt ipn Das vom Herr Oberrabbiner Or M. in Pest von Stapel gelassene Gutachten, nach welchem „kein Israelit einen Eid vor Gericht leisten darf, wenn nicht ein Rabbiner vorher eine Verwarnung an den Schwörenden gehalten hat und ihm auch den Eid selbst abnimmt unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen" ist in allen Kreisen, der sich hiedurch hartverletzt fühlenden Israeliten mit gebührender Indignation ausgenommen worden, und die Schläge fallen von allen Seiten derart auf das Haupt des Heros der mittelalterlichen Ideen und Ansichten, daß derselbe auch hinter der Brustwehr einer P. Gemeinde und hinter der maskirten Schanze einer öffentlichen Erklärung nicht gedeckt und geborgen ist. Aus allen Lagern der kampfgerüsteten Parteien, der Orthodoxen und Neologen werden Wurfgeschosse von schwerstem Kaliber gegen ihn geschleudert, deren Anstoß so mächtig, deren Anprall so gewaltig ist, daß selbst ein Oberrabbiner zu P., von der von ihm ein^ genommenen starken Position aus, nur auf eine schwache vsiousio usosssaiüa sich beschränken muß. Es ist auch in der That höchst nothwendig, daß diese auf dem Boden der mosaischen Religion ganz fremde Schmarotzerpflanze im Keime noch niedergetreten, der für das Gedeihen der noch jungen, zarten Pflanze der Gleichberechtigung verderbliche Mehlthau so schnell als möglich abgcstreift werde. Aber wie unsere Neologen keine Gelegenheit unbenützt lassen, und jedes Erreigniß zur Benachtheiligung und Verkürzung unserer relig. Satzungen ausbeuten, so wird auch der seit Jahren sich überlebt habende und allseitig verurteilte Eid mors ^'lläeieo auf Kosten derselben einer weitläufigen polemischen Behandlung und kritischen Beurteilung unterzogen. Der H. Redakteur des B. CH. eröffnet in Nr. 13 unter dem kuriosen Motto: 21' Xl.-I Iwx OV 21p eine Abhandlung über die Entstehung des Eides mors Huäaico in Ungarn, und theilt eine, beim löbl. Magistrate in Pest 1847, in dieser Affaire eingebrachte Meinungsäußerung des gelehrten und verdienstvollen sel. Hrn. Oberrabbiners Löb Schwab in P. mit, welche Mittheilung dankbar entgegen genommen zu werden verdient, da dieselbe geeignet ist, Achtung für den Eingeber, Beifall und Zustimmung für die Eingabe abzugewinnen; allein der H. Redacteur des B. CH. bleibt dabei nicht stehen, und indem er die östreich. Eidesformel für Juden vom I. 1846 unter das ' Secirmeffer bringt und dieselbe kritisch beleuchtet,! kann er seinen Unmuth über die gesetzliche Bestim-! mung, daß der Schwörende bedeckten Hauptes den! Eid ablegen soll, nicht überwinden, und gibt demselben in folgenden Worten Ausdruck: Gesetzgeber und! Richter haben nicht das Recht, die Beobachtung einer! Observanz zu erzwingen, die für den unterrichteten Juden bedeutungslos ist. Wahrlich ein kühner Schritt , zur Beförderung der Reform; doch wenn der.H.! Red. des B. CH. glaubt, für die gute Sache des! sogenannten Fortschrittes genug gethan zu haben, wenn er den Act der Hauptbedeckung bei der Eidablegung in das Reich der Observanzen hineinzieht, und denselben für jeden gebildeten Juden für bedeutungslos erklärt, täuscht er sich arg hierin; denn! als H. Oberabb. H. dieses zu Gesichte bekam, fühlte er darob gewaltige Gewiffensscrupel, und indem er den bisherigen Reformdiktator wahrscheinlich für fahrlässig, altersschwach und arm an diesbezüglichen Quellennachweisungen und Belegen hält, glaubt er sich berufen, die Lücke auszufüllen, das Mangelhafte zu ergänzen und dem innern Drange und der äußern Jni spiration folgend, erhebt er sich mit jugendlicher j Energie, läßt in der „Neuzeit" Nr. 15 seine Stimme i vernehmen, seine ausgebreitete Gelehrsamkeit und Citatenkenntniß bewundern; bestätiget mit Hinweis auf ^2 li'Vx die Zulässigkeit, unbedeckten Hauptes einen Schwur abzulegen, will aber, wenn hievon das Landesgesetz zu Gunsten der Gleichstellung Gebrauch machen wollte, diese Maßnahme zum allgemeinen, für jeden Israeliten anzuwendenden Gesetze erhoben wissen. Dies ist der Trugschluß eines der heutigen Matadoren, welche den alten Pilpulisten