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Der Israelit · 1863-05-06 · Heft 18 (6.5.1863) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 18 (6.5.1863)
Date
1863-05-06
Page
– (sequence 2)
Language
German
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208 ses gefühlt zu haben, und sucht sie die Ausgleichung dieses Widerspruches in den Motiven dahin zu bestimmen, indem sie den Scheidungsbrief nur für eine außergerichtliche Trennung der Ehe als wesentlich bezeichnet; hingegen für eine durch gerichtliches Erkenntnis aufgelöste Ehe als eine bloße Formalität betrachtet. Aus welchen Codices oder Commentaren die königl. dänische Regierung zu diesem scharfsinnigen pw'N kam, kann ich als Laie zwar nicht bestimmen, (ich glaube, es eignet sich dieses als eine Preisaufgabe für die jüngeren Theologen, zumals 7UV doch soviel weiß ich, unsere Altonaer, die für fromm sich haltende Partei, wurde plötzlich durch diesen §. so sehr in ihrer gemüthlichen Ruhe gestört, daß sie zu einem Sturmschritt einen Anlauf nahm. Schnell that man sich zusammen, es wurde eine Bittschrift an Seine Ehrwürden, den Hrn. Oberrabb. Ettlinger, aufgesetzt, worin derselbe ersucht wurde, daß er nochmals bei der Regierung die nöthigen Schritte thue, um dieses unheilvolle Gesetz umzuändern. Doch damit noch nicht zufrieden gestellt, wurde ebenfalls bei den Ständen Petitionen um Abänderung dieses tz. eingereicht. Dieses scheinbar unschuldige Unternehmen wurde aber nicht so, wie ich höre, von dem dortigen Gemeinde-Vorstand ausgenommen; derselbe erkannte darin eine Ueberhebung des Volkes gegen seine legitime Behörde und schickte gleichzeitig mit den revolutionären Petitionen ein Gesuch an die Stände ein, daß dieselbe nicht auf die Bitte der Orthodoxen eingehen. Viele Gemeindemitglieder, die das Verfahren des Aeltestencollegiums mit Freuden begrüßten, petitionirten ebenfalls im Sinne desselben, indem sie den 122 als barbarisch u. s. w bezeichneten. Haderund Zwietracht, Auflösung aller friedlichen Bande droheten der lieben Altonaer Gemeinde. Mit einer gewissen Unruhe sah man die sonst harmlosen Menschen jetzt umhergehen, man sah mit Ungeduld dem Ausschuß-Bericht entgegen, um zu sehen, welche von den Parteien er bevorzugt. Endlich erschien er und mit innerer Aufregung wurde derselbe zur Hand genommen, und siehe, dieser wußte den gordischen Knoten durchzuhauen, er suchte beide Parteien zu befriedigen, also gar keine. Ich glaube, daß mancher Leser Ihres Blattes, wenn er überhaupt diesen Bericht liest, für die Mittheilung des Ausschußberichts sich interessiren dürfte, und sie erlauben mir, einen kleinen Auszug aus demselben Ihnen mitzutheilen. „Nachdem der vorliegende Gesetzentwurf zur Kunde der Judengemeinde in Altona gekommen, haben die Bestimmungen rücksichtlich der Ehescheidung, welche darin enthalten sind, die Gemüther heftig erregt. Vom hohen Präsidium ist dem Ausschüsse eine große Anzahl von Petitionen übergeben, in welchen Juden bitten, daß die Ständeversammlung den Schluß des Z. 7 so verändern möge, daß Ehescheidungen aus allgemein gesetzlichen Gründen und nach den Ritualgesetzen der Juden zulässig seien, und daß außer den allgemein gesetzlichen Formen zur vollständigen Auflösung der Ehe, der Scheidebrief erforderlich sei. Daneben ist dem Ausschuß aber eine ebenso große Anzahl solcher Petitionen behändigt worden, in welchem gebeten wird, daß die Ständeversammlung auf die beantragte Veränderung des bezüglichen Passus nicht eintreten möge. Dieser Widerspruch hängt mit einem Gegensätze zusammen, welcher sich neuerdings unter den Juden geltend gemacht hat. Die sog. orthodoxen Juden, welche an den Ritualgesetzen und religiösen Grundsätzen ihrer Väter festhalten, sehen keine Ehe für völlig gelöst an, so daß die Geschiedene in eine neue Ehe treten kann, wenn nicht ein Scheidebrief ausgefertigt ist. Dagegen halten die sogen. Reformjuden den Scheidebrief nicht für erforderlich. " „Da es sich nun in diesem Streite nicht um die Bedingungen handelt, unter welchen eine Ehe zu scheiden ist, sondern nur um die Bedingungen, unter welchen Geschiedene sich wieder verheirathen dürfen, so ist der Ausschuß nach reiflicher Erwägung der Frage zu der Ansicht gekommen, daß es rathsam sein dürfte, nur solche Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, welche sich auf die Ehescheidung beziehen, den Juden selbst aber und ihren Geistlichen die Entscheidung über dasjenige, was bei der Wiederverheirachung der Geschiedenen in Betracht käme zu überlassen. Der Ausschuß glaubt sich bei dieser Fassung seiner Anträge um so eher beruhigen zu dürfen, da ja die Bestimmungen über Eheschließung auch auf die Trauung Geschiedener Anwendung erleiden, und da nach demselben jede Trauung durch einen jüdischen Geistlichen geschehen muß und für die Form der Eheschließung der jüdische Ritus maßgebend bleiben soll. „Was nun die Bestimmung des Entwurfs rücksichtlich der Ehescheidung betrifft, so scheinen dieselben dem Ausschuß unter sich in Widerspruch zu stehen. Während nämlich in dem ersten Absatz des H. 7, der sich doch jedenfalls auch auf Ehescheidung bezieht, bestimmt ist, daß „bei den Entscheidungen in Ehesachen die Religionsgrundsätze und die Ritualgesetze der Juden, so weit dieselben nicht den allgemeinen gesetzlichen Zuwiderlausendes enthalten, zu berücksichtigen sind," wird in dem dritten Absätze des H. 7 festgestellt, daß sowohl die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett, als auch Ehescheidungen nur aus allgemein gesetzlichen Gründen zulässig sind, und daß es nicht erforderlich ist, daß andere, als die allgemein gesetzlichen Formen, dabei beobachtet werden." „Der Ausschuß beantragt dagegen, daß der erste

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