Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 4 (1863)
- Issue
- Heft 18 (6.5.1863)
- Date
- 1863-05-06
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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- Colmar 1× ep/1047872
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18. DM Israelit. Ein Centralorgan für -ns orthodoxe Zndenthnm. Herausgegeben von V». Lehmann in Mainz. Mainz, den 6. Mai 5623 (1863.) Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Mittwochs, in mindestens 1j Bogen. Preis des Jahrgang«: 2 Thaler p. c. oder fl. 3. 30 kr. rh. Halbjährig 1 Thlr. p. c. oder fl. 1. 45 kr. rh. Vierteljährig 15 Sgr. p. c. oder 53 kr. rh. Alle Buchhandlungen und Postämter nehmen Bestellungeu an. Inserate 1 Sbgr. die Petitzeile oder deren Raum. Oesterreichische Banknoten laut Cours. Sollte direkte Frankozusendung unter Steifband gewünscht werden, so sind an die Expedition pro Jahrgang 3 Thlr. p. e. oder 5 fl. 15 kr. rh. oder 6 fl. österreich. franko etnzusenden. Inhalt. i Leitende Artikel: Die Emancipation der Holsteiner Juden. Auszug aus dem deutsch bearbettet von A. Caro in Rawicz. — Orrbodox-isr. Bibelanstalt. — Bau i jüdischer Armen- und Pilgerwohnungen in Jerusalem. Zeitungsnachrichten und Eorrespondenzenr Deutschland: Mainz. — Ocsterr. Kaiserstaat: Prag. S. a. Uhjeli. — Frankreich: Colmar. — Amerika: New-Uork. Feuilleton: Blumenlese. — Inhalt der Beilage. Zeitungsnachrichten und Correfpondenzen: Oesterr.! Kaiserstaat: Bacs. l Feuilleton: Blumenlese. Leitende Artikel. Die Cmannpation der Holsteiner Juden. v.! Hamburg, den 20. April.! Hochgeehrter Herr Redakteur! Durch mannigfache Beschäftigung zuriiSgehalten, ist es mir heute erst möglich, meinem Versprechen im jüngsten Schreiben nachzukommen, Ihnen die Fortsetzung meines Referats bald einzusenden. Um nun diesen Bericht nicht zu weit auszudehnen, werde ich mich, wie bisher, nur an der! Thatsache halten und soweit als möglich mich jedes Urtheils darüber enthalten. Zunächst theile ich Ihnen den §. 7 nach dem Wortlaut des Entwurfs mit. In Betreff der Ghe. „Bei den Entscheidungen in Ehesachen sind die Religionsgrundsätze und die Ritualgesetze der Juden jedoch nur in soweit zu berücksichtigen als sie nicht etwas den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Zuwiderlaufendes enthalten." „Insbesondere bleibt für die Form der Eheschließung der jüdische Ritus nach wie vor maßgebend, während außer den in den jüdischen Religionsvorschriften begründeten auch die allgemeinen gesetzlichen Ehehindernisse ans die Juden Anwendung finden. Wenn die angestellten jüdischen Geistlichen eine hiernach unzulässige Trauung vornehmen, so sind sie mit den in der Verordnung vom 28. Nov. 1800 über das Aufgebot und die Trauung angedrohten Strafen zu belegen." „Sowohl die Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett, als auch Ehescheidungen sind nur aus allgemein gesetzlichen Gründen zulässig und ist es nicht erforderlich, daß andere, als die allgemein gesetzlichen Formen dabei beobachtet werden." Jeder vernünftig Denkende findet sofort den Widerspruch in diesem Gesetze heraus. Der erste Theil desselben erkennt das jüdische Gesetz als berechtigt in Ehesachen, und der letzte Theil nimmt auf dasselbe gar keine Rücksicht. Auch die Regierung scheint die-