Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 4 (1863)
- Issue
- Heft 14-15 (15.4.1863)
- Date
- 1863-04-15
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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168 Herrscher Religion zu bestellen, welcher der regierungsseitigen Bestätigung bedarf. Kirchliche Stimmrechte ruhen, so lange der Grundbesitz in den Händen eines Juden sich befindet. tz. 5 unterwirft die Juden den im Herzogthume Holstein geltenden bürgerlichen Rechten und Gesetzen und dürfen sie sich nicht auf entgegenstehende jüdische Gesetze und rabbinische Vorschriften berufen. Nach §. 6 haben die Juden ihre Handelsbücher, wenn sie Beweiskraft haben sollen, in deutsche Sprache und Schrift zu führen, und die landesübliche Zeitrechnung in Anwendung zu bringen. ß. 7 behandelt die Ehegesetze, und da der Schlußsatz derselben sehr große Aufregung, besonders in der Altonaer Gemeinde hervorrief, so gestatten Sie mir diesen besonders zu behandeln und alle dabei vorgekommen Episoden, soweit sie mir bekannt wurden und in wie fern ich sie der Oeffentlichkeit übergeben darf, ohne das Verfahren geachteter Persönlichkeiten zu rügen, Ihnen mitzutheilen. Im ß. 8 wird das seit Jahrhunderten in Altona bestandene jüdische Gericht aufgehoben und die Juden in allen Angelegenheiten, welche nicht ihr Kirchen- und Ceremonienrecht betreffen, unter dasjenige Gericht, welches unter gleichen Verhältnissen für christliche Unterthanen zuständig ist, gestellt. Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Juden haben die Weltlichen Gerichte. Dieses sind die Rechte und die Freiheit, womit das neue Gesetz die Holsteiner Juden beglückte. Die Freizügigkeit an der Spitze wird der Altonaer Gemeinde insofern zu Gute kommen, daß vielleicht Mancher nach dem Lande sich übersiedeln wird- Aber wer? Nicht der Arme, sondern der Mittelstand. Der Reiche bleibt entweder in Altona oder zieht nach Hamburg, der Arme hat weder die Mittel, noch die Lust seinen Wohnort zu verändern. Wohl aber der Mittelstand, der ohnehin den größten Theil des Jahres mit dem Hausirhandel das Land durchstreift. Altona hat also die beste Aussicht, bald aufzuhören eine zu sein, d. h. der quantitativen Bestimmung nach. Viele werden fortziehen, Fremde werden, nachdem der Gemeinde die Ertheilung des Niederlassungsrechtes genommen ist, selten hinziehen. Großen Vortheil hat Altona davon nicht. Welchen Nachtheil die Aufhebung des jüdischen Gerichts hat, werden die Holsteiner Juden erst dann kennen lernen, wenn sie von dem schleppenden Gang und den Kosten der andern Gerichte sich überzeugt haben werden. Die Errungenschaft bezieht sich also zunächst auf den Erwerb des Grundbesitzers, was zum Theil ihnen auch bisher nicht entzogen war; dann auf die Freiheit, jeglichen Erwerbzweig ergreifen zu dürfen und dis Gleichheit in allen Commmral-Angelegenheiteu. Dafür aber haben sie alle ihre bisherige Selbstständigkeit Ln Gemeinde- und religiösen Angelegenheiten und besonders ihr Selbstregiment aufgegeben. Ich schließe hiermit den ersten Theil meines Berichtes, und werde im folgenden Sie mit den specifischen Angelegenheiten der Altonaer Gemeinde, wozu der Z. 7 vielen Stoff dargeboten hat, genauer bekannt machen. Sie werden daraus ersehen, daß man den Ruf einer orthodoxen Gemeinde genießen könne und doch nicht für riVv begeistert zu sein braucht. Literarisches. Delle, ein Mortara -es sechzehnten Jahrhunderts, von A. Treu, Seminarlehrer, Verl. v. Eßmqnn u. Co. in Oeynhausen 1863. Mortara-Geschichten sind besonders jetzt geeignet, allgemeines Interesse zu erwecken, seitdem das unglückliche, in Bologna seinen Eltern geraubte Kind vor einigen Jahren die Theilnahme der gesammten gebildeten Welt erregt hat. Zu dramatischer Bearbeitung, wie eine solche kürzlich veröffentlicht worden, eignen sich dieselben allerdings wenig, weil ein leidendes Kind eben kein Held ist. Desto dankbarer ist der Stoff als Gegenstand einer schlichten biographischen Skizze, und in dieser novellistischen Form erscheint „Selke" als erster Theil einer „Israelitischen Volks- und Jugendbibliotbek," welche der Verfasser in Verbindung mit mehreren Literaturfreunden herauszugeben gedenkt. Das Bologna des sechzehnten Jahrhunderts ist ein Dorf an der Grenze der Effel und des Montjoie Landes, in welchem der Verfasser mit anerkennenswerther Pietät seinen Geburtsort verherrlichen soll, wenigstens seine heimathliche Gemeinde, da eine düstere Mortara Geschichte den anderen als Urheber derselben gezeichneten Ortseinwohnern natürlich nicht zur Ehre gereicht. Am Vorabende des „Schabbat Hagadol" bricht das am Anfänge der Erzählung geschilderte gräßliche Unwetter über der friedlichen Judengemeinde Drowau los, am Vorabende des Sabbats, an welchem Selke „Bar Mizwoh" werden soll. (Verfasser läßt den Knaben durch einen kleinen Anachronismus beabsichtigen, „sein Glaubeusbekenntniß in der Synagoge abzulegen.") Die in jener Zeit nicht eben seltene Beschuldigung eines Kirchenraubs bietet die leicht gefundene Veranlassung, wach der man, durch die Paffions Predigten eines Mönchs vorher aufgereizt, gesucht hatte. Während Selke am Freitag Nachmittag im nahen Walde feine „Drösche" für den folgenden Tag wieder-