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Der Israelit · 1863-04-15 · Heft 14-15 (15.4.1863) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 14-15 (15.4.1863)
Date
1863-04-15
Page
– (sequence 5)
Language
German
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167 anzutasten. Hingegen trägt das Gesetz Sorge für das Seelenheil jedes jüdischen Landesbewohners, indem Niemand ohne abgelegte Religionsprüfung einen Lebensberuf ergreifen darf- Bei solcher sorgsamen Pflege alles jüdischen Interesses ist es selbstverständlich, daß auch auf die liebe Schuljugend im Gesetze Rücksicht genommen ist. §. 18 ertheilt daher den an einem Orte wohnenden Juden die Befugniß, „besondere Schulen für ihre Kinder einzurichten, insofern sie die Gehalte der Lehrer und die übrigen Bedürfnisse der Schulen aufzubringen vermögen." Zur Aufsicht über diese Schule wird eine Behörde bestellt, deren nähere Anordnung der Regierung Vorbehalten bleibt. Die Gemeinde wählt die Lehrer; „jedoch bedürfen dieselben der Bestätigung der Aufsichtsbehörde." Das Schulregulativ wird von der Regierung festgesetzt, in welchem nicht blos „die Bedingungen der Anstellung der Lehrer, sondern auch Lehrplan, Schulinspection feftgestellt werden soll." Aus dem Z. 19 über Schulpflichtigkeit wollen wir nur den Schlußabschnitt mittheilen. „An solchen Orten, wo keine besondere Schule für Juden besteht, sind dieselben gehalten, ihre Kinder während der schulpflichtigen Jahre die öffentlichen Ortsschulen besuchen zu lassen. An dem christlichen Unterricht nehmen die jüdischen Kinder nur dann Theil, wenn ihre Eltern oder Pflegeellern solches wünschen; ist dies nicht der Fall, so haben Letztere anderweitig für den Unterricht in der jüdischen Religion zu sorgen und nachzuweisen, daß dies in einer nach dem Erachten der jüdischen Geistlichen ihrer Gemeinde ausreichenden Weise geschieht." Dieser tz. bedarf keines CommentarS. Ueberflüssig ist's also, wenn wir hierzu bemerken, daß nach demselben jüdische Kinder durch die Theilnahme an dem christlichen Religionsunterricht von dem Unterricht in der jüdischen Religion dispensirt sind, sapienti sat. §. 20 bespricht das Armenwesen, wonach an denjenigen Orten, wo die Juden bisher eine besondere Armencommune gebildet haben, dasselbe hierbei einstweilen sein Verwenden beibehalten soll; doch bleibt es der Regierung Vorbehalten, eine Einigung der jüdischen mit den christlichen, sobald solches den Umständen nach thunlich erscheint, zu verfügen. Schöne Aussicht für die jüdischen Armen in Holstein. Im ß. 21 wird hinsichtlich der Beerdigung auf frühere Gesetze und Patente verwiesen. Endlich werden im §. 22 alle früheren mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Widerspruch stehender Bestimmungen aufgehoben. Welchen religiösen Gewinn das neue Gesetz den holsteinischen Juden bringt, geht aus obiger Darstellung deutlich hervor. Jede Selbstverwaltung ist ihnen auch hierin genommen, überall find sie den Anordnungen der Regierung unterworfen. Diese Bevormundung ist die Folge der neuen Errungenschaft. Was demnach die Holsteiner Juden anderweitig durch Aufhebung bisheriger Beschränkungen im bürgerlichen Leben gewonnen haben, verloren sie in ihrer bisherigen Selbstständigkeit in religiösen Angelegenheiten. Unsere Alten hielten sich an dem Grundsätze 'i rixi' Doch dieses hat die neue Generation, der das Materielle nicht blos das Erste, sondern ihr Alles ist, längst aufgegeben, und zwar um sich, wie es in einem hiesigen Blatte hieß, als emaneipationsfähig zu zeigen. Die Sache ist zu ernst, sonst könnten wir manche satyrische Bemerkungen hinzufügen. Doch sehen wir uns die Freiheit', welche unsere Brüder in Holstein erlangt haben, und wofür sie sich so opferfähig zeigten, genauer an, möglich, daß wir hier zu einem besseren Resultate gelangen Um aber nicht mit der aus den bisherigen Darstellungen hervorgerufenen Stimmung diese bessere Seite des Gesetzes durchzumachen, schließe ich für heute. IV. Die schöne Errungenschaft und die glänzende Freiheit unserer lieben Brüder in Holstein ist in dem ersten Theil dieses Gesetzentwurfs, Tit. I. persönliche Rechtsverhältnisse der Juden, so wie die Jurisdictionsverhältnisse derselben, enthalten. §. 1 gewährt den Juden in Holstein oie vollständigste Freizügigkeit, indem in demselben sämmtliche gegenwärtig bestehende Beschränkungen des Aufenthaltes und der Niederlassung aufgehoben werden, und ihnen gestattet wird, sich überall zeitweilig aufzuhalten, niederzulassen und von einem Orte zum andern überzusiedeln. Nach §. 2 sind die Juden hinsichtlich der Communalangelegenheiten den übrigen Gemeindemitgliedern gleichgestellt; doch sind sie „als Mitglieder oder Vertreter christlicher Communen von der Theilnahme an allen kirchlichen Angelegenheiten ausgeschloffen; auch können ihnen Schulgemeindeämter nicht übertragen werden." §. 3 gewährleistet ihnen jeglichen Gewerbe- und Nahrungsbetrieb. Ebenso stehen ihnen alle wissenschaftlichen Erwerbszweige gleich andern Staatsangehörigen offen. Im §. 4 wird ihnen eingeräumt, städtischen und ländlichen Grundbesitz zu erwerben, besitzen und wieder zu veräußern, doch ist ihnen die etwa mit dem Grundbesitze verbundenen kirchlichen Stimmrechte und Kirchen- und Schulpatronalrechte auszuüben nicht gestattet. Für die Verwaltung des Patronats haben dieselben einen geeigneten Stellvertreter evangelisch-lu-

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