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Der Israelit · 1863-04-15 · Heft 14-15 (15.4.1863) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 14-15 (15.4.1863)
Date
1863-04-15
Page
– (sequence 4)
Language
German
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166 nach dem Ermessen der Regierung bilden, und haben die Mitglieder derselben die Kosten der zur Herstellung und Unterhaltung der Religionsübung dienenden Einrichtung gemeinschaftlich zu tragen. Als Ersatz hierfür sind sie von persönlichen Beiträgen für das christliche Kirchenwesen befreit, und sind ihnen kirchliche Stimmrechte nicht einzuräumen. §.11 verordnet, daß jede Gemeinde, oder wenn die Gemeinde zu klein ist, mehrere gemeinschaftlich einen Geistlichen anstellen müssen. Dieser wird auf Vorschlag Allerhöchst ernannt, und merken Sie wohl — ,/dessen von der Gemeinde aufzubringende Einkünfte von Uns ebenfalls bestimmt werden," sind die Schlußworte des ersten Theil dieses §. Im weiteren Verlauf dieses §. wird zwar der Oeberrabbiner in Altona als oberer Geistlicher ernannt, dem die übrigen Geistlichen in Cultus- und Ceremonialangelegenheit untergeordnet sind, doch behält sich dieRegierung vor, wo die Umstände es erforderlich erscheinen lassen, einzelne Gemeinden von dieser Unterordnung unter den Oberrabiner auszunehmen. Dieser §. dürfte insofern von Wichtigkeit sein, daß in dem lieben Holstein kein Vorstand sich erfrechen dürfte, in Cultusangelegenheit selbstständig das Regiment zu führen, wie dieses in manchen andern Städten unseres großen Deutschlands so oft in der letzten Zeit mancher Vorstand sich erlaubte. Hoffen wir auch, daß die holsteinischen Geistlichen ihre Würde ohne Ansehen der Person zu behaupten wissen werden und nicht aus gutmüthiger Bescheidenheit ihr Recht aus den Händen geben. §. 12 setzt fest, daß jede Gemeinde einen Vorsänger, der auch Schullehrer und Geistlicher sein kann, anzustellen habe. §. 13 gestattet der Gemeinde Vorsteher zur Besorgung der Gemeindeangelegenheit zu wählen. Doch ist über die Wahl der Vorsteher der Obrigkeit Anzeige zu machen. Nach §.14 haben die Vorsteher zwei gleichlautende Protokolle zu führen, in welchen die Geborenen, Gestorbenen und Verehelichten nach Namen und Datum zu verzeichnen sind. „Ueber Einrichtung rc. der amtlichen Protokolle hat die Regierung die näheren Vorschriften zu ertheilen. Welche Sorgfalt! Im §. 15 wird wohl der Gemeinde das Recht eingeräumt ihr Regulativ zu entwerfen, doch muß dieses regierungsseitig bestätigt werden. Der §. 16 hebt den auf, gewährt die Gewissensfreiheit der Individuen, indem er Vorstehern und Geistlichen verbietet, sich in die bürgerlichen oder häuslichen Angelegenheiten ihrer Glaubensgenossen zu mischen, außer wo solches zur Inspektion von Gewerben und Verrichtungen, welche mit den religiösen Vorschriften Zusammenhängen, erforderlich ist. §.17 enthält eine neue Bescheerung für unsere i lieben Holsteiner, die selbst den Ausschuß stutzig machte, doch des Menschen Wille ist sein Himmelreich und wahrlich auf diesen ß. findet dieses Sprichwort seine volle Anwendung Sie erlauben hier diesen §. in sxtenso mitzutheilen. Religionsprüfung. „Für den Unterricht in der jüdischen Religion wird ein bestimmtes Lehrbuch in deutscher Sprache autorisirt werden, und sollen sich künftig alle jüdischen Knaben und Mädchen einer öffentlichen Prüfung unterwerfen und ein Glaubensbekenntniß ablegen." „Diese Prüfung ist in der Synagoge von dem Geistlichen vorzunehmen. Um zu der Prüfung zugelassen zu werden, müssen die Knaben das 15, die Mädchen das 14. Lebensjahr zurückgelegt haben, es sei denn, daß zuvor die regierungsseitige Erlaubniß, sich der Prüfung in früherem Alter zu unterziehen, beigebracht wird." „Im Uebrigen soll künftig kein Jude zur Eingehung einer Ehe oder zur Ableistung eines Eices zugelaffen, als Student immatrikulirt, als Geselle von einer Zunft ausgeschrieben werden, das Bürgerrecht gewinnen, irgend einen Nahrungszweig selbstständig betreiben oder über sein Vermögen verfügen dürfen, bevor er sich der Prüfung unterworfen hat." Schöne Bescheerung! ein Religionsbuch in deutscher Sprache wird autorisirt! Von Wem? Soll dieses siwv r>wr> oder die znix ersetzen? Doch Geduld, die Zukunft wird's lehren. Ein Glaubensbekenntniß hat also das 14jährige Mädchen und der 15jährige Knabe abzulegen und somit das .-iwpi unserer Vorfahren. -Ich habe genug! Frommer Leserl Dieses soll in der Zukunft in der Altonaer Synagoge, wo die 'viii fungirten, stattfinden! Die Sache ist zu ernst, um sie mit Gleichgiltigkeit hinzunehmen. Doch piro 'p'NL' — III. Aus den bisherigen Mittheilungen haben Sie deutlich erkannt, mit welcher huldvollen Fürsorge das neue Gesetz für die Holsteiner Juden bedacht ist. Nicht vereinzelt darf ein Jude im Herzogthum Hausen, er muß einem Verband angehören, in zweifelhaften Fällen bestimmt die königl. Regierung, zu welcher Gemeinde er sich zu halten habe. Für die Cultus- und Ceremonialängelegenheit hat ein von der Regierung bestätigter Geistlicher zu sorgen. Die Verwaltung der Gemeinde wird ein der Regierung verantwortlicher Vorstand besorgen, der seine Thätigkeit nach einem regierungsseitig bestätigten Regulativ einzurichten habe. Doch haben die beiden erwähnten Behörden nicht die Gewissensfreiheit des Einzelnen

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