Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 4 (1863)
- Issue
- Heft 13 (1.4.1863)
- Date
- 1863-04-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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Beilage zu Rr. Zeitungsnachrichten u. CorrrspondenM. Deuts chland. AuS Buden, 22. März. Die aus Anlaß der bürgerlichen Gleichstellung von den Israeliten des Landes veranstaltete Geldsammlung soll einen Betrag von über 30,000 fl. erreicht haben. Man hat nunmehr die Frage aufgeworsen, ob daraus eine selbstständige Stiftung gegründet oder die Summe einem schon bestehenden Verein (zur Unterstützung bedürftiger Lehrer) zugewiesen werden solle. München, 22. März. Se. Maj. der König geruhten, den Kaufmann S. E. Berolzheimer in Fürth zum Ergänzungsrichter am k Handelsgerichte daselbst zu ernennen. Zum Erstenmale, daß ein Jsraelite in Bayern zu einer solchen Richterstelle berufen wurde. Koutlteton Auszüge von Erzählungen, Gleichnissen, Gedanken und Meinungen, wir Erklärungen von Schriftsteller!, aus hebräischen Werken. Von .Iv88j)ki Larvier in Lreslarr. Einst kamen die Eghpter in einer Streitsache mit den Israeliten zu Alexander von Macedonien-p-iprQnnd erhoben folgende Beschwerde: Gestützt auf das Wort der Schrift: „Und der Ewige gab dem Volke Gunst in den Augen Mizrajirns, daß sie von ihnen forderten — und auslcerten Mizrajim" (Echemvth 12, 36) fordern wir von den Jsraliten alles Silber und Gold zurück, welches sie von uns genommen. Als dieser Prozeß einem gewissen Gabiha, Sohn Pesisas, zu Ohren kam, erschien er in dem Rathe der jüdischen Weisen und bat um die Erlaubniß, als Anwalt der Israeliten aufzutteten mit der, jedwede Bedenklichkeit wegen des sehr zweifelhaften Erfolges beschwichtigenden Bemerkung: Wenn dieEgypter mich überwunden, dann saget zu ihnen: „mit einem Idioten habet Ihr es ausgenommen"; fällt der Sieg 13 des Israelit! aus meine Seite, soll der gute Erfolg nicht meiner! Anwaltschaft zugeschrieben werden, sondern man sage, i die Lehre Moscheh's trägt immer den Sieg davon.! Die Weisen nahmen hierauf keinen Anstand, die > Leitung des Prozesses diesem Bescheidenen 'zu über-! geben. Der Bevollmächtigte begab sich an den Hof! Alexanders, legitimirte sich als Anwalt der Israeliten und trug die Verteidigung vor: Wie ich richtig verj nommen, basirt Ihr Eure Forderung auf nichts Anderes als aus di? heilige Schrift; auch ich berufe mich zur Bekräftigung und Beweisführung für meinen Anspruch nur auf dieses heilige Zeugniß: „Und! die Wohnzelt der Kinder Israel, die sie in Mizrajim gewohnt, war vierhundert und dreißig Jahre," das. 40.! Im Namen meiner Klienten: Gebet uns den Lohn, j den sechshunderttausend Arbeiter während dieses! aroßen Zeitraumes für schrecklich schwere, unter dem Stocke der Antreiber verrichtete, dem Staate einträgliche Arbeiten in Egypten sich verdienten! Die Kläger gaben sich Mühe, diese wohlbegründete Gegen-Rechnung durch einen Einwand zu beseitigen, fanden aber keinen. Mit tiefer Beschämung wahrnehmend, daß der Rechtsstreit zu Gunsten der Verklagten entschieden! werden würde, gaben die Egypter ihr Eigenthumsrecht! an Aeckern und Weinbergen, die sie auf eine unrecht-! mäßige Weise von den Israeliten sich angeeiqnet,! auf, ehe ihnen diese Entsagung durch ein gerichtliches Erkenntniß aufgegeben wurde. Sanhedrin Fol. 91.! Alexander der Große, der Gründer des großen > macedonischen Weltreiches, welches in seiner Glanzj epoche die blühendsten Lander Asiens und Afrika's umfaßte, konnte nicht umhin, dem Rechte auch sein Gebiet einzuränmen, und den Grundsatz, gleiche j Lasten gleiche Vortheile, in vollständigste Kraft treten j zu lassen. — Menschen zu besteuern und zu Staatsj diensten heran zu ziehen, ohne ihre Leistungen bei j belohnenden Anstellungen, bei Gewährung ftaatsi bürgerlicher Rechte und bei Verleihungen von Wür- > den zu berücksichtigen, gelingt wohl eine Zeitlang. Der allerhöchste Gesetzgeber aber, dem sehr daran liegt, daß Recht und Gerechtigkeit unparteiisch gehandhabt werde, daß weise, das Wohl aller Einwoh-! ner eines Landes im Auge habende Gesetze vorhan- § den seien, schützt die Unterdrückten gegen jedwede Bosheit, die in das friedliche Leben Anderer einbricht, j um ihren sittlichen Wirkungskreis mit Spuren der j Kränkung und des Verderbens zu bezeichnen, und j schickt wider alles über menschliche Berechnung hinaus gehende Erwarten den Mißhandelnden und den Schuldigen eine Rechnung, wo ohne Nachsicht nach! Sicht gezahlt werden muß.