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Der Israelit · 1863-03-25 · Heft 12 (25.3.1863) · page 7

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Journal
Der Israelit
Volume
4 (1863)
Issue
Heft 12 (25.3.1863)
Date
1863-03-25
Page
– (sequence 7)
Language
German
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143 2) Der genannten Genossenschaft wird die Creirung und Organifirung einer separaten Schule gestattet, jedoch nur unter der Bedingung, daß sie hinsichtlich ihrer Organisation und Anfrechthaltung die in den dießbezüglich bestehenden Verordnungen enthaltenen Forderungen und Bedingungen pünktlich und genau erfülle. 3) Beide Genossenschaften haben die zur Religionsübung, Gottesdienstabhaltung und Schule nothwendigen Kosten jede besonders aus Eigenem zu bestreiten. Die Verwaltung dieser Kosten und Ausgaben ist durch einen von jeder Genossenschaft besonders zu wählenden Ausschuß, jedoch ausschließig des gegenseitigen Einflusses auf einander, zu bewerkstelligen. 4) In Beziehung der Centralverwaltung und Administration verbleibt die stuhlweißenburger israelitische Gemeinde wie bisher ein ungetheilter Körper; und zwar besteht die einheitliche, administrative Gestion blos darin, daß ein von der ganzen Gemeinde zu wählender und gegenüber den Behörden und dritten Personen die ganze Gemeinde repräsentirender Vorsteher sei, der jedoch verpflichtet ist, sich von dem Einflüsse auf die Cultus- und Schulangelegenheiten und die Verwaltung der Cultusgelder der Gegenpartei fern zu halten; — ferner daß für die ganze Gemeinde nur eine Matrikel, aber nicht durch den Rabbiner, sonder» ein zu diesem Behufs gemeinsam zu wählendes Individuum geführt werde; ebenso ist auch die Todenschau und überhaupt alles dasjenige, was in den polizeilichen und administrativen Verordnungen vom 4. Juli 1651 enthalten ist, diesen Mittelpersonen zur Ausführung zu übertragen. Jedoch wird bemerkt, daß die Verhandlung über die gemeinsamen, nicht religiösen Angelegenheiten und das Anftalttreffen wegen der dießbezüglichen Kostendeckung die Aufgabe der unter Punkt 3 erwähnten beiden Ausschüsse sei. 5) Die sich trennende Genossenschaft hat, mit Ausnahme der im vorigen Punkte erwähnten nothwendigen Ausgaben auf gemeinsame Zwecke, die nach Möglichkeit vom Gesammtvermögen der Gemeinde zu decken sind, auf dieses Gemeindevermögen sonst keinen Anspruch zu machen. 6) Die in den Landgemeinden wohnenden, der Verordnung vom 4. Juli 1851 gemäß der stuhlweißenburger israel. Gemeinde einverleibten einzelnen Israeliten, bleiben hinsichtlich der Centralverwaltung bei der einen Hauptgemeinde; es steht ihnen jedoch frei, bezüglich des religiösen Cultus sich der einen oder andern Genossenschaft anzuschließen; endlich 7) sind die im Jahre 1861 von dem Repräsentantenkörper der Stadt Stuhlweißenburg unbefugter Weise genehmigten Statuten zu annulliren und auf Grundlage der in obigen Punkten ausgestellten Prinzipien sind für die ganze Gemeinde mit Einfluß beider Parteien neue Statuten auszuarbeiten und diesem königl. ung. Statthaltereirathe zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese Statuten dürfen keine die religiöse Praxis oder den Gottesdienst berührende Verordnungen und Bestimmungen enthalten, jedoch bleibt es jeder einzelnen Genossenschaft Vorbehalten, in letzterer Beziehung für eigenen Kreis besondere Statuten festzusetzen. Wovon Ew. Hochgeboren nebst Rücksendung der Beilagen Ihres Berichtes vom 8. August Z. 438 Behufs weiterer Verfügung hiermit verständigt wird. Ofen, 25. November 1862. Stefan Privitzer, m. x. (Jeschurun.) Frankre i ch. Paris, 6. März. Die Unterhandlungen über den Handelsvertrag mit der Schweiz sind ihrem Abschlüsse nahe; eine Schwierigkeit ist der Artikel der schweizerischen Verfassung, welcher den Juden verbietet, sich in der Schwerz niederzulassen Die französische Regierung besteht darauf, daß die Juden in der Schweiz ansässig werden können, vorzugsweise der elsässischen Israeliten wegen, in deren Interesse es ist, sich in der Schweiz etabliren zu dürfen. Die Rothschild, die Pereire u. s. w. haben alle ihre Einflüsse in Bewegung gesetzt, um die französische Regierung zu vermögen, daß es die Unterhandlungen benütze, um dem israelitischen Handel die Schweiz zu öffnen. Man glaubt, daß die Schweiz in diesem Punkte nachgeben werde. (Schw. M.) Paris. Die hiesigen isr. Wohlthätigkeitsaustalten, bei deren Verwaltung Herr vr. Albert Cohn eine hervorragende Stellung einnimmt, haben ihre Berichte für 1860 und 1861 veröffentlicht.

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