Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 4 (1863)
- Issue
- Heft 12 (25.3.1863)
- Date
- 1863-03-25
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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142 einer Fassung, wie sie großen Seelen eigen, mit frommer Hingebung in den Worten npv '.-n '71 einigen Trost fand, gehörig zu würdigen und zu ehren. Auf dem w2 ließ er es sich nicht nehmen, sich selbst daran zu betheiligen, die Bahre, die die Reste der theuern Hingeschiedenen enthielt, die er . bei ihrem Leben stets hoch in Ehren gehalten, nach ihrem Bestimmungsorte zu tragen. In Frieden ruhe , ihre Asche! 2^ '^2^ -xLwT-p > vrv2!,'p^ ^27l'1 *^.*! Oesterreichischer Kaiserstaat. Bielitz (Oesterr. Schlesien), 5. März. Ein hieher zugereister jüdischer Schneider, Namens M. Waldmann, wollte sich in Biala zur Ausübung seiner Profession ansässig machen, und hat deßhalb ein Gesuch beim dortigen k. k. Bezirksamts eingebracht, welches ihm auch bis zur endgiltigen Bewilligung! die Eröffnung eines Arbeitslocals und Aushängung j eines Schildes gestattete. Gestern jedoch rottete sich j ein Pöbelhaufe zusammen, , der den jüdischen Schnei-! der und den ihm Unterstand gebenden Hauseigentümer mit Mißhandlungen und Stürmungen des Hauses bedrohte. Trotzdem der Bürgermeister von; Biala den Leuten auseinanderzugehen befahl, mußte der arme Schneider doch sein Local schließen und das Schild herabnehmen. Auch haben die Versam-! melten noch nachträglich tatsächliche Exceffe verübt j und an jedem gerade vorbeigehenden Israeliten ihr! Müthchen zu kühlen gesucht, bei welcher Gelegenheit! auch der jüdische ausgediente Soldat Jacob Lewi? mißhandelt und nicht unbedeutend verletzt wurde. (Pr.)! Stuhlw eistenburg. Die Trennung und selbst-! ständige Constituirung des dem Gesetze treu gebliej denen Theils der Gemeinde zu Stuhlweißenburg ist,! wie wir bereits wiederholt berichtet haben, durch die! k. Regierung in einer Weise zur Entscheidung gebracht,! die der beharrlichen Ausdauer dieser Minorität durch j volle Gewährung alles Angestrebten die vollste Gej nüge bringt und sie zur vollsten Selbstständigkeit in allen Kultus- und Lehrangelegenheiten erhebt. Dieser volle Sieg des allerdings überall unzweifelhaften Rechtes verdient die höchste Beachtung aller dem Rechte und der Wahrheit huldigenden Freunde der Gewissensfreiheit und ist für alle ein gleiches Ziel anstrebenden Minorität^ ein Ereigniß, das sie zur ausdauernden Hingebung und zum festen Ausharren in ihrem Rechte zu ermuntern vor Allem geeignet ist. Wir lasten hier darum die vidimirte Uebersetzung des betreffenden Aktenstückes in Extenso folgen und bemerken nur noch, daß, nach der Mittheilung unseres Herrn Berichterstatters, die Punkt 4 beibehaltene Centralverwaltung für alle nicht den Kultus und die Lehre berührenden Angelegenheiten sich einzig und allein aus die Führung der Geburts-, Trauungs- und Sterbe-Register und die hiermit verbundene Corre, spondenz mit den Behörden bezieht, somit ein religiöses Moment in keiner Weise berührt. Uebersetzung. Z. 78993. Sr. Hochgeboren dem Herrn Eduard v. Gradwohl, Vorsteher des stuhlweißenburger Comitates und königl. Commissär der königl. Freistadt Stuhlweißenburg. Hochgeborner Herr königl. Commissär! Die von der orthodoxen Partei der israelitischen Cultusgemeinde zu Stuhlweißenburg gegen die von diesem Dicasterium ää. 5. Juni l. Js. Z. 31949 erlassene Anordnung zur Schlichtung der in der genannten Cultusgemeinde entstandenen Streitigkeiten eingereichte Appellation wurde laut Anordnung der h. königl. ung. Hofkanzlei ää. 6. November l. I. Z. 13901 — von dem Principe ausgehend, daß einerseits der freien Religionsübung und der möglichsten Neligions- und Gewistensbesriedigung halber, mit der Bedingung, daß die Bildung einer neuen Sekte nicht beabsichtigt wird, in religiöser Beziehung die Trennung verschiedener jüdischer Genossenschaften von einander wohl gestattet wird, aber anderseits vom Gesichtspunkte der Centralverwaltung ist die Einheit der israelitischen Cultusgemeinde für immer aufrecht zu erhallen, und die Trennung in einzelnen Dingen ist nur insoferne durchführbar, als die Fraktion die den Interessen derCentralverwaltung entsprechendenWünsche und Bedingungen zu erfüllen im Stande ist, — folgendermaßen entschieden: 1) Der von der Muttergemeinde sich trennenden orthodoxen Genostenschaft wird gestattet, eine eigene Synagoge zu halten nnd dort nach ihrer eigenen Anschauung ihren Gottesdienst abzuhalten; ebenso kann sie besonders einen Rabbiner und Schächter acqui-