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Der Israelit · 1862-08-27 · Heft 35 (27.8.1862) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
3 (1862)
Issue
Heft 35 (27.8.1862)
Date
1862-08-27
Page
– (sequence 4)
Language
German
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276 i Meine Herren! Herr Haberstich und ich haben Jhyen den Abänderungsantrag in einem Momente vorigelegt, als das Schicksal des Gesetzes zweifelhafter war, als es. setzt ist; aber ich nehme den Schritt nicht zurück. Angesichts des Bundesrcchtes, Angesichts der unleugbaren Thatsache, daß die freie Niederlassung, das einzige, was der Rede werth ist, faktisch längst besteht und ohne Skandal und eigenen Nachtheil nicht zurückgenommen werden kann, stimme ich für das Gesetz, wenn mein Antrag auch verworfen wird. Sie werden aber zuverlässig besser thun, ihn anzunehmen. Er lautet wörtlich: „Es bleibt der freien Entschließung der Aargauischen Gemeinden anheimgestellt, Juden als Ortsbürger anzunehmen." Der neue §. k)mmt zwischen die tztz. 7 und 8 des Entwurfes. Der großräthli che Kommissionsantrag, sowie derjenige des Herrn Landamman Welli erhalten ein überwiegendes Mehr. Das ganze Gesetz wird mit 113 gegen 2 Stimmen angenommen und dem Tit. Negierungsrathe zur Vollziehung übergeben. Es lautet: 8-1. Die Angehörigen der bisherigen israelitischen Korporationen in Oberendingen und Lengnau werden zu besonder» Ortsbürgergemeinden vereiniget. Die im Bezirke der christlichen Gemeinde Oberendingen wohnenden Juden bilden die israelitische Gemeinde Oberendingen und die im Bezirke der christlichen Gemeinde Lengnau wohnenden Juden bilden die israelitische Gemeinde Lengnau. Die Rechte der christlichen Gemeinden Oberendingen und Lengnau erleiden durch diese Organisation keine Aenderung. 8- Auf die israelitischen Gemeinden Oberendingen und Lengnau kommen die Vorschriften des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden des KantonS zur Anwendung, soweit gegenwärtiges Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält. §. 3. Unter der Voraussetzung der gesetzlichen Eigenschaften sind in der israelitischen Gemeinde Oberendingen stimmfähig: a. die im Gemeindebezirk Oberendingen wohnhaften Bürger der israelitischen Gemeinde Oberendingen; d. die außer dem. Gemeindebezirk Oberendingen, " aber im Kanton Aargau wohnhaften Bürger der israelitischen Gemeinde Oberendingen, welche das Stimmrecht nicht am Wohnorte, sondern in der Ortsbürgergemeinde a»lsüben; o. die im Gemeindebezirk Oberendingen wohnhaften Bürger der israelitischen Gemeinde Lengnau, welche das Stimmrecht nicht in ihrer Ortsbürgergemeinde ausüben; ä. die im Gemeindebezirk Oberendingen wohnhaften Juden aus andern Kantonen, welche Schweizerbürger sind. Auf di? gleiche Weise ist die Stimmfähigkeit in der israelitischen Gemeinde Lengnau festgesetzt. §. 4. Die israelitischen Gemeinden üben ihre Rechte unmittelbar durch die eigene Kirche-, Einwohner- und Ortsbürger Gemeindeversammlung und mittelbar durch ihre Kirchenpflege und ihren GemeLnderath aus. Die in ß. 3 unter L und d aufgesührten Stimmfähigen nehmen an allen Gemeindeversammlungen Theil; die unter e nnd ä bezeichnten Stimmfähigen sind dagegen nur in der Kirch- und Einwohner-Gemeindeversammlungen stimmfähig. Für die Ausübung der übrigen politischen Rechte ist die israelitische Gemeinde Oberendingen dem Kreise Zurzuch und die israelitische Gemeinde Lengna» dem Kreise Kaiserstuhl zugetheilt. §. s. Die außer den Gemeinden Oberendingen und Lengnau, aber im Kanton Aargau wohnhaften Bürger der israelitischen Gemeinden sind für dir kirchlichen Ausgaben ihrer heimatlichen Kirchgemeinde steuerpflichtig. > -- - Von dieser Steuerpflicht sind diejenigen Israeliten frei, welche am Wohnorte einen eigenen Gottesdienst haben und unterhalten. §. 6. Die israelitischen Gemeinden sind durch ihre Behörden zur Verwaltung des Gemeinde-, Armen-, Schnl- und Kirchengutes, und zur Besorgung des Dormundschastswesens, sowie derjenigen Gegenstände der öffentlichen Verwaltung, welche das Gesetz bestimmt, berechtiget. Dagegen sind sie der Besorgung der örtlichen Polizei, des Fertigung-- und Betreibungswesens enthoben. §. 7. Die israelitische Gemeinde hat der christliche» Gemeinde an die Auslagen für die Anstalten der örtlichen Polizei — Z. ,15 des Gesetzes Über die Organisation der Gemeinden — einen Beitrag zu leiste» welcher im Verhältniß zu der Steüerfußsümme der israelitischen Einwohnergemeinde Zeweiken aus vier Jahre vom RegierungSrathe festgesetzt wird. ZS. Es bleibt der freien Entschließung der Aargauischen Gemeinden anheimgestellt, Juden als Ortsbürger anfzunehmen. Z S. Durch gegenwärtiges Gesetz werden das Gesetz vom 5. Mai 1809 über Aufenthalts-, GewerbS- und Berkehrsverhältniffe der Juden im Kanton, soweit dasselbe nicht bereits im Emführungsgesetz zum Erbrechte vom 14. Wintermonat 1855 außer Kraft gesetzt wurde; ferner da- Gesetz vom 11. Brachmonat

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