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Der Israelit · 1862-08-27 · Heft 35 (27.8.1862) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
3 (1862)
Issue
Heft 35 (27.8.1862)
Date
1862-08-27
Page
– (sequence 3)
Language
German
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27L „dingen und Lengnau dafür, daß die Juden, welche „nach bundesrechtlichen Vorschriften als ehevorige „ewige Einsassen der Grafschaft Baden im ganzen „Kanton eingebürgert werden sollen, aber lediglich „jenen beiden Gemeinden als Kantonsbürger belassen „werden, nicht eine Entschädigung von Kantonslvegen, „zu verabfolgen sei." Ich erkläre wiederholt, wir haben sie nicht zu emanzipiren, sie sind cs schon und es ist für den Kanton Aarau unmöglich, anders zu beschließen: wer dagegen stimmt, der^ ist gegen die Eidgenossenschaft. Herr Steigmeier bedauert, daß einige Redner beklatscht wurden, und bindet seinen Herren Kollegen auf's Gewissen, was sie in dieser Angelegenheit beschließen. Herr Präsident Suter erklärt, dieser würdigen Diskussion mit Interesse gefolgt zu sein, wünscht aber ebenfalls die Erledigung der Judenfrage denke schon und keine Vermengung mit der Verfassungsangele genheit. Lei Abstimmung über Ordnungsmotion „auf Verschiebung für unbestimmte Zeit" erhebt sich der Antragsteller allein. lieber einläßliche Berathung des von den Herren Fürsprech Baldrnger und Haberstich beantragten und mit großer Mehrheit zum Beschluß erhobenen Zusatzes zwischen tztz. 7 u. 8 verlangt und erhalt das Wort: Herr Fürsprech Wal s inger: Tit.! Ich habe Ihnen in Verbindung mit Herrn Fürsprech Haberstich den Antrag gestellt, es den aargauischen Gemeinden frei zu stellet!, Juden als Ortsbürger aufzunehmen oder nicht. Ich kann mir nur diese Beschränkung des Gesetzes denken, oder einen Einkauf. Mit der letzteren Idee kann ich mich unmöglich befreunden und thcile darüber im Ganzen did Ansichten des Herrn Negierungsrath Keller. Um von einem Einkäufe zu reden, müßte man den Juden wesentlich Geldvortheile geben, was gar nicht der Fall ist. Die Juden sind längst Kantonsangehörige, in Schul- und Armcnwesen unterstützt wie andere Bürger. Von einem Einkauf könnte nur als von einem Alte des freien Willens die Rede sein: wir fragen aber den Einzelnen nicht, ob er diese Nolle welle oder nicht. Denn bedeuten Sie die Masse der Armen, für welche wenige Reiche und eine Anzahl Wohlhabender zahlen müßten. Do wäre da die Ge rcchtigkeil? Und dann die Summe! Eine Kleinigkeit zu fordern, wäre lächerlich; aber wie groß soll die Summe sein? Wenn man gewissen Leuten folgte, eine Million, d. h. gerade so riet, daß alle darüber zu Bettlern würden. Nein, es sind politische Rechte, uni welche cs sich handelt, und diese sind nicht um Geld zu verhandeln, sie sind den Juden durch das Bundesrechl verliehen. Ich weiß also keine Beschränkung zu erdenken, als die von mir beantragte, und frage mich, hat fie eine Bedeutung und ist sie zulässig? Ich habe hier weniger die großen einsaßenvolleu, als die kleineren Gemeinden im Auge, die mehr eine Familie bilden. Für diese ist die Freiheit, den Juden die Ausnahme zu versagen, wichtig. Aber habe» die Gemeinden nicht schon freie Hand? (»Der Redner zeigt aus dem Gesetze von 1624, daß jeder unbescholtene Kantonsbürger von jeder Ortsbürgcrgcmeinde als Bürger ausgenommen werde» muß und daß, wenn sich über die Einkaufssnmme Streit erhebt, der Richter die Summe bestimmt und daß diese besonders in einfacheren Gemeindewesen fast mit mathemathischer Genauigkeit zu bestimmen ist) Ich habe dieser Tage verständige Juden über meinen Antrag reden hören, sie können sich damit befreunden; sie müßten sich ja selbst vor Uebersiürzung fürchten. Ich glaube sogar, achtbare Juden finden eher als Bürger Ausnahme, wenn die freie Vereinbarung statt des Zwanges herrscht. Nun aber die wichtigste Frage. Ich will so wenig als Herr Landammaun Wellt Widersetzlichkeit gegen die Buudesgrwalt: dürfen wir die Beschränkung machen? Ich glaube Ja und stelle die Ansicht voran, die Bundesverfassung ist den Juden nicht grün. Die Berufung auf 8- 4 theile rch nicht. Dieser Artikel ist gegen ehemalige aristokratische und hauptstädtisch'- Vorrechte gerichtet; er ist das zeitgemäße Seitenstück eines verwandten Artikels der Mediationn- und Fünszehnerverfassung;den Juden gibt und nimmt ernichtS. Und die Artikel 4 l., 44 und 46der Bundcsversass.ng sind alle gegen die Juden; sie anerkennen ein Schweizcrbürgerthi m ohne volle Rechtsgleichheit. Aberder Bundcsbcschluß vom 24. September 1856? Ich anerkenne, daß dieser den Israeliten alle politischen Rechte zusichert; aber ich glaube nicht, daß orts bürg erliche Rechte im Sinne der Bundesverfassung eigentlich politische Rechte sind Die Bun- >, des Gesetzgebung beschäftigt sich nur mit der Nieder-! kessung; das Ortsbürgerrccht (in verschiedenen, z B. ' den französischen Kantonen, so blaß) ist ein bloS kor- I porativcs Recht, mehr ein Privatrecht. Noch zwei! Bemerkungen: Erstens will ich den Kläger bei den : BundcSbehördcn sehen; unsere Israeliten werden so > verständig sein, nicht auszutretcn. Zweitens frage ich > die Gegner, ob sie selbst konsequent zu sein wagen? , Sie schließen ja die Juden von Lengnau und Endi ingen von den Gemeinden aus, an welchen die Aus-!,gaben beschlossen werden, für welche sie selbst die i/Steuern zu bezablen haben. Ter RegicrnngSrath bestimmt ihren Steuerbeitrag. Und selbst die judenfreundliche Kommission nahm in ihren durchgefallenen Antrag aus: die Mehrzahl der Gemeinderäthe müsse aus Christen bestehen, der Ammann ein Christ sein.

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