Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 35 (27.8.1862)
- Date
- 1862-08-27
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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277 1824 über Organisation, Vorsteherschaft, Verwaltung Schul- und Handwerkswesen der Judengemeinden, und die Bollziehungsverordnung hiezu vom 29. Heumonat 1824, sowie der §. 61 des Niederlassungsgesetzes vom 7. Mai 1346 aufgehoben. §. 10. Der Regierungsrath ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben in Aarau, den 15. Mai 1862. (Folgen die Unterschriften.) Der Regierungs-Ratz -es Ranions Äargan. In Vollziehung des vorstehenden Gesetzes verordnet: §. 1. DaS Gesetz über die Organisation der israelitischen Gemeinden des KantonS vom 15 Mai 1862 tritt mit dem 1. Heumonat 1862 in Kraft. §. 2. Die bisherigen Korporations-Gemeinden führen von nun an den Namen: „Israelitische Gemeinde Oberendingen" und „Israelitische Gemeinde Lengnau." Gleichzeitig mit der Bekanntmachung dieses Gesetzes ist in jeder derselben die Wahl je eines neuen Gemeinderathes nach Vorschrift' der Verfassung und des Gemeindeorganisatidnsgesetzes anzuordnen und vorzunehmen. E Nachdem die neuen Behörden bestellt und beeidigt sein werden, Üät die Wahl ihrer Unterbeamteten stattzufinden. §. 3i Die bisherigen Verwalter beider Judengenoffenschaften haben für den Zeitraum vom 1. Jenner bis 1. Heumonat Bruchrechnungen zu stellen und diese unterliegen wie andere Rechnungen der Prüfung und Passation. §- 4. Auf Grundlage dieser Rechnungen find unter Mitwirkung des Bezirksrathes über alle Vermvgenstheile jeder bisherigen Judengenossenschaft, sowie über deren Verpflichtungen Jnventarien anzufertigen, welche mit den gestellten Bruchrechnungen die Grundlage zur Vermögensverwaltung jeder neuen Judengemeinde bilden. Auf den Jnventarien haben die neuen Gemein deräthe die Uebernahme des Vermögens von den bisherigen Vorsteherschaften zu bescheinigen. §. 5. Desgleichen sind alle Bücher, Akten, Schriften u. s. w. jeder bisherigen Judengenossenschaft den neuen! Gemeindebehörden mit genauen Verzeichnissen zu übprgeben und diese haben dafür den Empfang zu bescheinigen. §. 6. Die Festsetzung des Beitrags der israelitischen Gemeinden an die Polizeiausgaben der christlichen Gemeinden Oberendingen und Lengnau (Z. 7 de- GesetzeS) hat jeweilen auf Grundlage der Polizeiausgaben und der beiderseitigen Steuerfußsurnme» der vier letztvorangegangenen Jahre zu geschehen. 8-7. Die Direktion des Inner» überwacht die Vollziehung dieses Gesetzes. Allfällige Anstände hat sie zu erledigen oder dem Regierungsrathe vorzulegen. §. 9. Bezüglich des Aufenthaltes und der Niederlassung fremder Juden im Kanton hat es bei den Vorschriften der §§. 37 und 56. des RiederlassungsgesetzeS vom 7. Mai 1846 sein ferneres Verbleiben, wonach insbesondere für einen länger» Aufenthalt fremder Inden Lm Kanton eine besondere Regierungsbewilligung erforderlich ist. §. S. Das Gesetz vom 15. Mai soll, nebst der gegenwärtigen Vollziehungsverordnung, durch das Gesetzesblatt bekannt gemacht, öffentlich angeschlagen und in die Gesetzessammlung ausgenommen werden. Gegeben in Aarau, den 2. Brachmonat t862. (Folgen die Unterschriften.) Aufruf zur Unterstützung üer verunglückte» Israeliten in HelMil. All die wohllöbliche Redaktion des „JSraelk" zu Mainz. Durch die letzten allbekannten Ereignisse irr Belgrad find unsere Glaubensgenossen alldort in die kläglichste Lage versetzt worden. Am 16. und 17 Juni l. I. wurden dieselben durch das Bombardement aus der türkischen Festung, dem das israelitische Stadtviertel ain meisten ausgesetzt war, so wie durch die stattgehabte Plünderung, so arg mitgenommen, daß sie, nur auf die Rettung ihres Lebens bedacht, auf verschiedenen Wegen nach Scmlin und Pancsova flohen. Zwei Drittel dieser weit über 400 Familien zahlenden Gemeinde sind aus den Bettelstab herabgekommen und ausschließlich darauf hingewiesen, das Mitleid Anderer anzurufen. Das Elend so vieler Unglücklichen zu schildern, , liegt nicht im Bereiche der Möglichkeit; ohne Geld, / ohne Brod, ohne die allernöthigfte Kleidung, obdachlos, von Angst und Schrecken erkrankt, in diesen wenigen Worten ist ihr Zustand ausgedrückt. Die Seinliner iSrael. Gemeinde hat das Mög-