Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 33 (13.8.1862)
- Date
- 1862-08-13
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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L60 eventuellen, jetzt noch gar nicht eingesehenen NachLhcile des Gesetzes für die beiden betimtigien Gemeinden zum Voraus zu begegnen, thut noch ein Weiteres und beantragt: „Der Tit. RcgierungZrath sei einzuladen, auch die indirekten Folgen der Einführung des in Frage stehenden Gesetzes gegenüber den christlichen Gemeinden Lengnau und Obereiidingen zu überwachen, und wofern sich in den, im Berichte erwähnten Richtungen wesentliche Uebelstände erzeigen sollten, dem Großen Rathe darüber Bericht zu machen und diejenigen Maßregeln vorzuschlagen, welche geeignet sein rnöch ten, ihnen zu begegnen." Alledieie Momente, Herr Präsident, meine Herren! zusamnicngefaßt, wiederhole ich die Behauptung, daß die wegen des Gesetzes entweder frei entstandene, oder künstlich gemachte Beunruhigung des Volkes nicht blos übertrieben, sondern durchaus grundlos und somit jede Agitation gegen das Gesetz entweder ein Ausfluß von Unkenntniß oder der Bosheit ist. Ich komme, meine Herren, aus eine andere Einrede! Man sagt: Jeder arme, und wenn auch noch so brave Christenmann, wenn er Kantonsbürger werden will, muß rin Einkaufsgeld, eine Naturalisationsgebühr bezahlen; nur die Juden sollen jetzt mit Kind und Kegel, Krethi und Plethi in das Kantousbürgerrecht ausgenommen werden, ohne daß sie einen Rappen*) zu leisten haben. Herr Präsident, meine Herren! Auch der Regierungsrath hat diese Frage in Erwägung gezogen; allein bei einer näheren Erörterung der historischen und rechtlichen Verhältnisse mußte er sich überzeugen, daß der Kauton auch hierin nicht mehr freie, sondern vollständig gebundene Hände habe. Nach dem Bundesrecht sind die unvertrcibli chen Ansasseu, und somit auch die in dm Kantonen von jeher einheimischen Israeliten, einfach zu Kantonsbürgern erklärt, ohne daß sie zu einer Einkaufsgebühr verpflichtet werden; und dieser Grundsatz wurde im Aargau ohne Widerspruch bereits zur Anwendung gebracht, indem auch die sogenannten ewigen Landsaffen ohne Einkaufsgeld in das KantonSoürgerrecht ausgenommen wurden und ausgenommen werden mußten. In Beziehung aus die Israeliten würde diesem Grundsätze ebenfalls ohne Widerspruch schon vor längerer Zeit von den Kantonen Waadt und Genf die gleiche Folge gegeben, indem auch diese die bei ihnen einheimischen Juden ohne Einkauf in ihr Kantonsbürgerrecht ausnahmen. Wohlverstanden, es handelt sich hier nicht um das Ortsbürgerrecht, sondern lediglich nur um das Kantonsbürgerrecht. Denn wenn ein Israelit in irgend einer christlichen Gemeinde, und zwar selbst auch in den christlichen Gemeinden Oberendingen und Lengnau, Nnm. der Red.: Eine schvtizer Scheidemünze. Octsbürger werden wH, so muß er sich daselbst m gesetzlicher Weise einkaulen, sofern ihn nach Art. K unseres vorliegenden Gesetzes die betreffende Gemeinde überhaupt als Bürger auszunehmen geneigt ist. Wir haben es also, wie gesagt, hier blos mit dem Kantonsbürgerrechte zu thun. Und da frage ich nun, warum haben andere Kantone, warum haben Wardt und Genf, die bekanntlich aucy rechnen können, ihre Israeliten unentgeltlich in's Kantonsbürgerrech: ausgenommen? und warum müssen auch wir sie uncntgeldlich aufuehmen? Antwort: Weil die Israeliten, wie ich früher gezeigt habe, in den Kantonen, denen sie von jeher angehört haben, das Kaatonsbürgerrecht schon von BundeSwegen ohne Einkaufspflicht besitzen. Mt der nachträglichen, blos noch formellen Ertheilung des Kantonsbürgerrechtes durch eine Kantonalgesetz geben also die Kantone den Israeliten nichts, gar nichts. Wer aber nichts gibt, kann dafür keinen Entgelt fordern; denn für nichtbezahlt man nichts. — Aber auch geschichtlich betrachtet, muß die Frage einer Einkanfsgedühr im gleichen Lichte erscheinen. Das Jahr, in welchem dis ersten jüdischen Familien sich in der Grafschaft Baden niedergelassen haben, ist ungewiß; soviel aber ist gewiß, daß sie daselbst bereits am Ende de- XVI. und im Anfänge des XVII. Jahrhunderts angetrofsen werden. Wahrscheinlich waren sie Flüchtlinge von der damals in der Gegend von Rheinau und im Thurgan, namentlich zu Dießenhosen und Umgegend, rebellisch und gewaltsam stattgefundenen Indenvertreibnng Es waren ihrer Anfangs sieben Familien. Sie wurden von den in der Grafschaft regierenden Orten als Schutz- oder Schirmjuden ausgenommen und ihnen die Ortschaften Endingen und Lengnau zum heimischen Aufenthalte angewiesen. Diese Aufnahme gleichsam in das Landrecht der Grafschaft Baden wurde aber den Juden nicht unentgeltlich zu Theil, sondern sie hatten dafür, von Zeit zu Zen» auf den Kopf ein nicht unbedeutendes Schutz- oder Schirmgeld zu bezahlen, welches stets bereitwillig geschah. Infolge dessen wurden die in den Schutz und Schirm der regierenden Orte, und zwar speziell in die Grafschaft Baden eingekausten Juden bald als Angehörige der Grafschaft angesehen; wenigstens haben es die regierenden Drte auf ihren Tagsatznage»» trotz wiederholter Begehren, nie gewagt, die Jude» der Grafschaft fortzuweisen. Aber noch mehrt Außer diesem periodischen, an die Landeshoheit entrichtete» Schutz- und Schirmgelde, waren die Juden auch noch mit einem sog. GeleitSgelde belegt. Während ein Saum Wein, ein Mütt Kernen, Erbse» u. dgl. ein Matter Hader, ein Zentner Butter, Käs, Stockfisch, Eisen u. dgl., ein Christenpferd und Anderer einen Schilling bezahlten, war ein Jude, und «all er im Lande kaufte und verkaufte, mit drei, und ei»