Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 33 (13.8.1862)
- Date
- 1862-08-13
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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sen Kapiteln sich stellend, auf ««erwiesene und unbewiesene Prämissen von Urwelt und Vorwelt, von Neptunismus und Vulkanismus sich ein eigenes Syj stem aufbaut. — ES könnte nun zwar die Frage > aufgeworfen werden, ob denn die für die Religion , vermeintlich gefährlichen Naturwissenschaften überhaupt! in einer jüdischen Realschule gelehrt werden dürften?! Wir entgegnen hierauf, daß sie nicht allein gelehrt i werden dürfen, daß sie vielmehr gelehrt werden! müssen. Denn einmal sind wir als Juden verpflichtet, unfern VliS auf die Wunder der Natur zu richten, denn darin sollen wir ja gerade die Kraft unseres Geistes und Verstandes erproben (vgl. 5. B. Dt. c. 4 ), gerade uns klar zu machen über den großartigen Bau der Welten, ihren Lauf zu erspähen, ihren Gang zu messe», ist uns eine Pflicht, damit uns nicht der Borwurf, blind gegen das göttliche Werk zu sein (Jes. 5), treffe.*) Ferner würde ohne die Belehrung in den Naturwissenschaften die Ausbildung des Testes eine einseitig' werden, welche! sich im praktischen Leben aufs Bitterste strafen würde.! Endlich werden wir doch nicht so kleingläubig-streng-! gläubig sein, auch nur im entferntesten daran zu denken, daß unser göttliches Gesetz, die hellstrahlende Sonne, vor dem Strahl der. Wissenschaft sich verkriechen müsse, oder von demselben verdunkelt werde. Nicht ans der Verdummung , nicht in der Finsterniß will unsere Thora ihre Siege feiern, sondern im Strahle der Wahrheit und des geistigen Lichtes. Sich vor der Wissenschaft zu verkriechen, Bannstrahlen gegen dieselbe zu schleudern, den Unterricht der Naturwissenschaften aus der Schule zu verbannen, überlassen wir Andern, wir hingegen begrüßen die Wissenschaft als jene hehre Himmelstochter, die uns einen, wenn auch nur schwachen Blrck in das Walten des höchsten Weser s erlaubt. Machen wir nur immerhin die Kivder mit den Geheimnissen der Natur bekannt, hüten wir uns aber vor den falschen Prämissen, um nicht in falsche Folgerungen hineinzugeralhcn. Lehren wir die Kinder in der künstlichen Gliederung der kleinsten Infusorien wie des mächtigsten Thieres, in dem Bau der zartesten Pflanzenfaser wie des gigantischen Baumes, in der Bildung des Wassertropfcns wie in der weitumsetzcnden und weltverändernden KraftdcS Dampfes in dem Zucken des Froschschenkcls wie in der vernichtenden Kraft des Blitzes, in den Eruptionen der Vulkane wie in der allmählichen Bildung der Kohlenschichten, — lehren wir die Kinder in allem diesem Gott als Urheber und Schöpfer alles dessen ehren und seine Macht und seine Größe, seine Güte und seine Liebe bewundern. Aus dem bisher Gesagten wird man ersehen Lz: ükrr dicS allcS im -Zusamm,»bangt O» 1 ul. ll« 1» -kl...Nr, - i t» U: r l,i>r.'t. ,. H. haben, daß wir sämmtliche Zweige des Wissens in der Realschule tractirt zu sehen wünschen, und es ist daher selbstverständlich, daß die Zeit so auf die Fächer. und die Fächer so auf die Zeit eingetheilt sein müssen, daß alle Gegenstände als gleich nothwendig und gleichberechtigt hervortreten und dem einen auf Kosten des andern keinen Abbruch geschieht. — Wozu aber soll dies alles in einer jüdische» Realschule gelehrt werden? Warum nicht nur die spezifisch jüdischen Lehrgegenstände und von dem andern nur das Nothwcndigste? Und warum nicht dieses als nothwendiges Uebcl oberflächlich und spärlich behandeln? — Auf alle diese Fragen gibt uns der folgende Theil unserer Arbeit, der den Zweck der jüdischen Realschule behandelt, die Antwort. (Fortsetzung folgt.) Die Zuäenjrrlge rar öem ff. Grossen Kniffe ücs Kantons Aarzan. In zweiter Berathung am 15.Mai 1862. (Nach dm stenographische» Berichten) (Fortsetzung.) Endlich kommt gar der beantragte neue Art. s, wodurch es der freien Entschließung sämmtlicker Gemeinden des Kantons überlassen wird, Juoen als Oltsbürgcr bei sich aufzrmchmen oder nicht — eine Bestimmung, welche, gestehen wir es offen! wenn dagegen von einer Seite Einspruch erhoben würde, Angesichts der Bundesverfassung und der Bundesgesetze schwerlich zu Recht bestehen und festgehalten werden könnte. Tenn, wie gezeigt, unsere einheimischen Israeliten sind von Dundeswegen Kantonsbürger. Jeder Kantonsbürger, ohne Rücksicht auf die Konfession, ist Cchwcizerbürgcr. Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Jeder andere Schweizer, wenn er die gesetzlichen Erfordernisse besitzt und die gesetzlichen Brdingür.gtu erfüllt, muß in ein Ortsbürgcrrccht ausgenommen werden; nur dem Israeliten wird diese Berechtigung von dem Gesetze versagt. Es ergeben sich somit, Herr Präsident, meine Herren! aus dem Gesetzesvorschlage zwei unleugbare Thatsachen: nämlich einmal, daß durch denselben keinerlei Rechte d-r christlichen Gemeinden ur.d Angc gehörigen des Kantons irgendwie verletzt oder beeinträchtigt werden; sodann die Thatsache, daß d-r Gesetzesvorschlag den Israeliten nicht einmal gewährt, wa wir ihnen nach dev: bestehenden Bilndesrechte schuldig sind. Aber die Kommission, um sogar jedem