Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 32 (6.8.1862)
- Date
- 1862-08-06
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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252 Der Art. 1 sagt, daß die Angehörigen der bisherigen israelitischen Korporationen in Oberendingsn und Leugnan zu besonder» Octsbürgergemeinden für sich, und daher ohne/Ansprüche auf die ortöbürgerli chen Güter und Berechtigungen der dortigen christlichen Gemeinden, vereinigt werden. ES sollen deßhalb, wird ausdrücklich beigesügl, die Rechte und somit auch das Eigenthum der christlichen Genreinden Oberendingen und Lengnau durch diese Organisation keinerlei Nenderung erleiden. Nur sollen fortan die im Bezirke der christlichen Gemeinde Oberendingen wohnenden Juden „Israelitische Gemeinde Oberendingen*, und die im Bezirke der christlichen Gemeinde Lengnau wohnenden Juden „Israelitische Gemeinde Lengnau" genannt werden. Der Art. 2 setzt fest, daß die beiden israelitischen Gemeinden Oberendingen und Lengnau allen Vorschriften des Gesetzes über die Organisation der übrigen Gemeinden des Kantons unterworfen seien, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht besondere Ausnahmsbestimmungdn für sie aufüellt, wie z. B. unten in Art 6, wo ihnen die Besorgung der örtlichen Polizei, sowie die Besorgung des Fertigungs- und des Betreibüngswesens nicht übertragen wird, weil sie keinen eigenen Gemeinvsbezirk oder Gemeindsbann haben, so daß die Besorgung aller dieser Angelegenheiten den Behörden der beiden christlichen Gemein? den, welche Hre Gemeindsbänne, «Le bisher, ungeschmälert behalten, ganz in der bisherigen Weise auch über die Israeliten verbleibt. Der Art. 3 bestimmt, welche Jstaeliten in den beiden israelitischen Gemeinden Oberendingen und Lengiiau das Stimmrecht ausüben können, wodurch die Leiden christlichen Gemeinden nicht nur nicht benachtheiligt, sondern vielmehr gegen jeden, ihnen allfällig mißbeliebigen Einfluß der Israeliten bei Wahlen um» andern Gemeindsoerhandlungen sicher gestellt werden, was bei verschiedenen Angelegenheiten nicht der Fall sein dürfte, wenn sie, wie das Gesuch der Versammlung von Leuggern will, zu dortigen Einsassen erklärt würden. Der Art. 4 bezeichnet die Art und Weise, wie die israelitischen Gemeinden ihre Rechte, theils unmittelbar in der eigenen Ortsbürger-, Eiuwohner- und Kirchgcmeindeversammlung, theils mittelbar durch ihren Gcmeinderath und ihre Kirchenpfleze ansüden, und wer von ihnen dabei stimmfähig sei, natürlich immer nur in der Besorgung ihrer eigenen, vom Gesetze zugetheilten Angelegenheiten. Zur Ausübung der übrigen politischen Rechte wird dann die israel. Gemeinde Oberrndingen dem Kreise Zurzach und diejenige von Lengnau dem Kreise Kaiserstuhl zuzetheilt, in welche Kreise sie auch bisher gehört haben. Also auch, von diesen Bestimmungen.werden die christlichen Gemeinden in keiner Weise verÜhrt; ukd iracüb einen' dominirenden Einfluß von.den.Israeliten in de» Keeisversam nlungen zu fürchten, wäre geradezu lächerlich, wenn man weiß,: daß der Kreis Zurzach bei fttnshalbtauü'nd christliche und etwa taufend israelitische Einwohner, der Kreis Kqiserstuhl aber bei siebenunddreißig hundert christliche und nur etwas über, fünfhundert israelitische Einwohner zählt. : Der Art. 5 bestimmt die Steuerpflicht der Israeliten an die kirchlichen Ausgaben ihrer heimathlichen Kirchengsmeinve, und berührt also die christliche» Gemeinden abermals nicht. Der Act. 6 ertheilt den israelitischen Gemeinde» das Recht, durch ihre Behörden das Gemeinde-, Armen-, Schul- und Kirchengut zu verwalten und das Vormundschaftswesen, sowie diejenigen Gegenstände der öffentlichen Verwaltung, welche das Gesetz bestimmt, zu besorgen. Dagegen enthebt er sie, aus bereits angedentetem Grunde, ausnahmsweise der Besorgung der Octspolizei, sowie des Fsrtigungs- und Betreibungswesens, welches, wie gesagt, auch ferner-' hin im ganzen Umfange der beiden GrmeiudSbezicke den Ortsbehörden der christlichen Gemeinden übertragen bleiben soll, und'wogegen diese letzter» sich kaum beschweren werden. .. : r Der Art 7 verpflichtet jede der beiden israelitischen Gemeinden des Ortes an die Auslage für die . Anstalten der örtlichen Polizei, nach Mitgabe von §. 115 des GemeindeorgamsationSgesetzeS, einen jähr-7 lichen Beitrag zn leisten, welchen Beitrag der Regierungsrath jeweilen von vier zu vier Jahren im Berhältniß zn der Stsuerfußsumme der israelitische» Einwohneczemeinde und derjenige» der christlichen Einwohnergemsinde festsetzen soll. Nach dieser Bestimmung sollen also di? Israeliten in die dortige» beiden Christengemeinden hinein dis ihnen nach Maßgabe ihres Vermögens auferlegten Polizeistenecn be-. zahlen, ohne daß sie zu deren Verwendung ein Wort mitzufprechen habe». Es wird nun kaum Jemand behaupten wollen, daß. hiedurch, dem Rechten hex. beiden christlichen Gemeinden z». nahe getreten werde; im Gegeutheil, es muß vielmehr » jeder Billig: finden, er werde dadurch den Israeliten^ eine Zumuthung gemacht, über welche sie sich mit Recht beschweren dürsten, indem sie ans diese Weise selbst ungünstiger, als anderwärts die Einsaffe» gestellt sind. ,. .0? l.'l,-'.' (Fortsetzung folgt.); . ,/ ÄrikoSo»- irr. UdrlmjstrM^ Spenden zur Herstellung und Verbreitung wohl»! feiler heb räischer und hebräisch-deutscher Bibeln! ' - Ein Ungenannter in ..