Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 30 (23.7.1862)
- Date
- 1862-07-23
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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237 Kantonen bereits geschehen ist. Und was man dann ' unter diesem vollsten Umfange im Schooße der Bundesversammlung verstünde, das mag den Ansichten und Grundsätzen entnommen werden, welche in den Gutachten der Räthe niedergelegt sind, und die ich , Ihnen bereits mitgetheilt habe. Ich ersuche Sie daher, die gestellte Ordnungsmotion aus Verschiebung nicht zu beschließen, sondern in den Gegenstand einzutreten und das Gesetz nach den ältesten Anträgen zu beschließen. Sie vollziehen damit einen Akt des Rechts, der den Israeliten von Dundeswegen gebührt, und Sie erfüllen damit eine Pflicht, die der Kanton, abgesehen von den Israeliten, dem Bunde schuldig ist, und nicht mehr länger schuldig bleiben darf. Denn ich glaube es nachgewiesen zu haben: die Judenfrage ist für den Kanton Aargau gegenüber dem Bunde der Eidgenoffen eine Forderung des Rechts und der Pflicht, und zwar so bindend und bestimmt daß wir uns derselben gar nicht mehr entziehen kön nen. Erlaffen wir das Gesetz, oder erlassen wir es nicht, die Israeliten in Endingeu und Lengnau sind von Vundeswegen Schweizerbürger. Oder versuchen wix es, und schicken wir sie dem Großherzog von Baden zu; er schickt sie zurück: sie sind Schweizer. Schicken wir sie nach Frankreich; es schickt sie zurück: sie sind Schweizer. Schicken wir sie irgend einem Staate der Erde; er weist sie zurück: sie sind Schweizer! Und diese Schweizer, Herr Präsident, meine Herren! sind, mit ober ohne kantonales Einbürgerungsgesetz, abermals von Bundeswegen aar gauische KantonSbürger. Weisen wir sie fort aus dem Kanton nach Zürich; cs weist sie zurück.! sie sind Aargauer Weisen wir sie nach Bern; es weist sie zürück: sie sind Aargauer. Weisen wir sie in irgend einen andern Kanton; er weist si.' uns wieder zurück: sie sind Aargauer Und sind die Israeliten von Endingen und Lengnan Schweizerbürger und sind sie aargauische Kanlonsbücger, so ist ihnen, mit oder ohne Kantonalge-etz, unmittelbar von der Bundesverfassung selbst ihre bürgerliche Rechtsstellung im Kanton gegeben und gewährleistet. Ter Bundesartikel 42 sagt: „Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger. Als solcher kann er in eidgenö stichen und kantonalen Angelegenheiten die politischen Rechte in jedem Kanton ausüben, in welchem er niedergelassen ist. Er kann aber diese Rechte nur unter den nämlichen Bedingungen ausüben, wie die Bürger des Kantons u. s. w." — Und der DundrLactikel 4 sagt: „Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. E? gibt in der Schweiz kerne Unierthaneiwerhaltniffe, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Emilien oder Personen." — Wollte man aln. sagen: Mag der Bund die Juden von Eldingen und Len mau immerhin als Schweizer'oiirger erklären und anerken nen, aargauische Kanton i-bürger und H imathgeniffen sind sie dennoch nicht, schweizerische Helmathlose sind sie; so wäre der Bundesartirel >56 da, welcher sagt: „Die Ausmittlung von Bürgerrechten für Helmathlose und die Maßregeln zur Verhinderung der Erstehung neuer Heimathlosen sind Gegenstand der DnndeSgesetzgebung." Und nun frage ich: welcher Aarganer, und selbst welcher Judenfeind im Aarga» würde, wenn die Frage in dieser Richtung streitig wäre, nur einen Augenblick darüber im Zweifel sei», daß die Bundesgesetzgebung und mit ihr das BuabeSgericht nicht sämmtliche in Endingen und Lengnau heimische Juden dem Kanton Aargau zusprechen, ihnen nicht das Bürgerrecht des KantonS Aargan auSmitteln und erthsilen, sie nicht zu aargauischen Kantonsbürgern erklären würde — van Rechtes wegen? —- Aber, Herr Präsident, meine Herren! was will ich von Zweifeln sprechen? Die Bundesgesetzgebnng hat auch hier bereits entschieden. Denn das BundeSgesetz vom Jahre 1350 legt sämmtliche«! Kantonen, welche „anerkannte Geduldete! oder Angehörige" halben, die Pflicht auf, > dieselben in das Kantonsbürgerrecht anfl zu nehmen. — Ueberall, wohin wir uns wenden,! um der Löiung der Frage zu entgehen, hält unS der ' Bund das klare, unzweideutige Recht mit der ebenso klaren, unzweideutigen Pflicht seiner Erfüllung entgegen. Endlich Herr Präsident, meine Herren! ist die Judenfrage für den Aargau eine Frage der Ehre gegenüber unfern Miteidzenoffen und der Civilisation der heutigen Staaten überhaupt — Ich singe wie stünde der Aargau da, der sich so gerne einen der ersten und mnlhigsten Vorkämpfer des neuen eidgenössischen Bundes nennen läßt, wenn dieser Aarga« wieder der Erste wäre, welcher dem nach so langen Kämpfen und endlich mit dem Blute seiner treuen Söhne, ich sage, seiner treuen Säbne, errungenen neuen Bunde in's Gesicht schlüge? Wenn er in einer Frage des klarsten Rechtes gegen denselben, wie die Alten sagten, „stößig", widersetzlich und treulos würde? Wenn er den bestimmten Forderungen der Bundesverfassung und den zunächst an ihn adresfirten Bundesgesetzen und Bundesbe chlüffen den Hohn der Trödlerei „auf unbestimmte Zeit" entgegensetzte? Könnte und dürste der Kanton das vor s inr r Ehre und ferner Geschichte verantworten? — Und ich frage weiter, wie stünde der Aargan da, der schon bei der Berathung der Bundesverfassung in Beziehung auf die Israeliten die liberalsten Grundsätze vertrat und darin seinen Miteidgenossen die freiesten Znmuthungen machte, wenn dieser Aacaau nun nach vierzehn Jahren, während welchen er selber zu Gunsten feiner a lgehöcigen JZraeliten noch keine der bestehenden Bundes >orscheif:>,n und Weisungen vollzog, durch förmliche Schmsmahme seines Großen Ra-'heS erklärte'