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Der Israelit · 1862-07-23 · Heft 30 (23.7.1862) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
3 (1862)
Issue
Heft 30 (23.7.1862)
Date
1862-07-23
Page
– (sequence 4)
Language
German
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236 Verfaffungsrevisrons-Protokoll der Tagsatzung ist hier nicht zulässig, weil jenes Protokoll dort nicht von der politischen Stimm- und Wahlberechtigung, sondern nur vom Niederlajsungsrechte spricht. Aus diese Betrachtungen gestützt, welche beide Näthe übereinstimmend theilten, wurde am 2 t. und 22. Herbstmonat 1856 der bereits vom Herrn Berichterstatter in seinem ganzen Umfange mitgelheilte Vundesdeschlutz gefaßt, wonach der Buudesrarh den Auftrag erhielt: „bei vorkommenden Fällen der Bundesverfassung im Sinne der vorangehenden Erwägungen Vollziehung zu verschaffen." Damit, Herr Präsident, meine Herren! war auch der früher erwähnten Beschwerde des Kantons Aargau gegen den Kanton Zürich entsprochen, aber gleichzeitig trat nun das erörterte und festgestellte Bundesrecht gegen den Aargau selbst in die Schranken und legte ihm, nachdem er seinen Israeliten in den ander» Kantonen zum bundesgemäßen Rechte vcrholfen, die um so zwingendere Pflicht auf, ihnen, also seinen Angehörigen, nun auch im eigenen Kantone alle die vom Bunde geforderten Berechtigungen, und vorab die ihnen bisher gleichsam als Heloten vorenthaltenen politischen Rechte, unverkümmert zu gewahren. Der h. Bunderrath, nach Mitgabe des erhaltenen Auftrages, erkannte den Bundesbeschluß am 1. Weinmonat in Vollziehung und thcilt-r denselben den Kantonen zur Nachachtung mit, wobei er mit Kreisschreiben vom gleichen Tage — es ist dasselbe bereits vom Herrn Berichterstatter wörtlich mitgetheilt worden — die Negierungen derjenigen Stände, in denen die Gesetze über die Rechtsverhältnisse der ISraeliten mit jenem Vundesbeschlusse im Widerspruch stünden, ersuchte, mit thun licher Beförderung eine Revision jener Gesetze im Sinne des Bundesbeschlusses vorzunehmen, und inzwischen schon die verfassungsmäßigen Rechte, die in Art. 29 und 42 der Bundesverfassung enthalten sind, den schweizerischen Israeliten zukommen zu lassen. Dabei machte der BundeSrath, wie wir gehört, mit Beziehung aus die Motioiruug des BuudesbeschlusseS, ganz besonders daraus aufmerksam, daß die Freiheit, welche den Kantonen nach AU. 46 der Bundesverfassung zustohe, sich nur auf die Verhältnisse der nicht kantonsangehörigen israelitischen Niedergelassenen beziehe, und baß somit diejenigen Kantone, welche israelitische Bürger haben, dieselben nach Art. 4 der Bundesverfassung in allen Beziehungen mit selbst verstand licher Aus nah me verkirchlichen Verhältnisse, den übrigen Kantonsbürgern gleich zu stellen haben. Das n, Herr Präsident, meine Herren! istdke Stellung des Rechts und der Pflicht, welche dem Kanton Largau mit seinen angshörigen Israeliten gegenüber dem Bunde einzunehmen angewiesen ist. Und diese Weisung hat derselbe durch den h. BundeSrach bereits unterm 1. Weinmonat 1356 zur Nachachtuag und bu.rdesgetreuen Vollziehung erhalten. Wir zählen jetzt 1862! Wahrlich, wir habe» uns in der Vollziehung des uns vor sechs Jahren mitgetheilten Bu.rdesberchlusseS nicht übereilt, und „mit der thunUchen Beförderung" der Revision unserer die Stellung der Israeliten beschlagenden Gesetze hat es uns offenbar nicht sehr presstet: wir haben die Sache nicht überstürzt. Herr Präsident, meine Herren! In dieser lange« Zögerung, die der Achtung, welche die Kantone der ' Autorität des Bandes schuldig sind, wenig entspricht, liegt denn auh für mich ein Grund, die gestellte ' Oronungsmotion, daß der Gegenstand auf unbestimmte Zeit verschoben werde, mit Entschiedenheit zu bekämpfen. : Ab:r noch mehr! Herc Präsident, meine Herren! Ich ' behaupte, wenn Sie auch die Ordnungsmotion beschlössen, : und die Angelegenheit auf unbestimmte Zeit vertagen i wollten, so könnten Sie eine solche Schlußnah me gar nicht > fefthalten und zur Vollziehung bringen. Oder glan-! den Sie, der Bundesrath, welcher bereits vor sechs j Jahren dm Kanton aufgefordert hat, seine Judenj gesetze mit thunlichsr Beförderung im Sinne der Bundesverfassung und des BuudesbeschlusseS oom 24. Hcrbstmonat zu reoidiren, und inzwischen schon unfern Israeliten die bundeszemäßen Rechte zukommen zu kaffen — glauben Sie, dieser BundeSrath werde der auf unbestimmte Zeit verschobene» Vollziehung seines Auftrages ruhig zuschen und uns gewähren lagen? Oder wenn es der BnndesraH! noch thäte, glauben Sie, daß die Mitglieder der Bnni desoersammlnng aus denjenigen Kantonen, welche - mittlerw.ile jenem Aufträge nachgekommen sind und ihre Gesetzgebung zu Gunsten unserer aargauische» Inden reoioirt haben, in den beiden Rathen zu unser« Benehmen schweigen, und die Bundesversammlung langmüthig die unbestimmte Zeit abwarte« würde, wo es dem Kanton Äarga» gefällig wäre, seinen bundeszemäßen Verpflichtungen nachzukommen? — Ich glaube rS nicht; sondern ich bin vielmehr überzeugt, daß mau uns die „unbestimmte Zeit" der! Vollziehung bald in eine sehr bestimmte verwan-! deln und uns zur ungesäumten Nachachtung bestehender Bundesoorschristen und erlassener BuubeSbeschlüjse verhaken würde. Ja, ich bin überzeugt, daß noch mehr geschehen würde. Man würbe verlange», daß wir den Vorschriften und Beschlüssen des Bundes nicht nur theilveis, wie es durch das vorliegende Gesetz geschieht, sondern ganz und im Vollesten Um- ' fange Nachkommen müßten, wie solchevon ander«

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