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Der Israelit · 1862-07-23 · Heft 30 (23.7.1862) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
3 (1862)
Issue
Heft 30 (23.7.1862)
Date
1862-07-23
Page
– (sequence 3)
Language
German
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23b; l Rechte der JSraeilten betreffend/ sagt die Kommission des Nationalrathes, »darf angenommen werden, daß wegen bisheriger Unwahrscheinlichkeit der Anwendung die kantonalen Gesetze diesfalls keine beschränkenden Verbote enthalten, daß aber in der Praxis die Lösung von dem Willen der kantonalen Behörde abhinp. Dies gilt bezüglich der Erwerbung des Bürgerrechts, der Stimmvnd Wahlfühigleit, der Verheirathung und der Gründung von Kirchen und Schulen. So sind die den Gemeinden Lengnau und Obcrcndingen angehörenden Juden deS Kantons Aargau nach früheren Judenmandalen wahrscheinlich als bloße Gcouldcte, nach einem Gesetz von 4809 als unter Echutz- «nd Schirmrccht stehende unvertreibliche Ansassen, und laut dem Missiv der Regierung des Kantons Aargau vom 21. November 1855 als heimathörige Kantons- und Cchweizerbürger betrachtet. Einzig sollen nach dem gleichen Aktenstücke sie noch nicht im Besitze eines vollen Ortsbürger rechtes im Sir ne christlicher Bürgergenossenschasten und deßhalb notbwendiger Weise auch nicht im Besitze politischen Summ rechtes außer ihrer Gemeinde sich befinden, und wegen dieses Mangels eines Ortsbürgcrrechtes gesetzlicher Weise auch die Einwilligung der Negierung zur Verheirathung bedürfen. Ihre Niederlassung außer ihren benannten zwei Gemeinden sei laut Niederlasiungsgcsetz vom 7. Mai 1846 an gewisse Bedingungen geknüpft. — Da nun in Beziehung auf den politischer! Nechtszustand der schweizerischen Juden keine Klagen vorliegen, ent'chlägt sich die Kommission auch der weitern diessälligen Untersuchung und der nähern Erörterung der Frage: in wie weit der damalige Zustand in den Kantonen den Vorschriften der Bundesverfassung entspreche. Sie glaubt, diese Verhält niste ihrer natürlichen Entwicklung überlasten zu *o! len, nachdem allseitig zngcgeden ist, daß die schnei zerischen Juden als Kautous - und Schwei zerbürger anerkannt werden müssen. Daraus wird sich die Schlußfolgerung von selbst ergeben, daß sie nach Art. 42 der Bundesverfassung, also auch gleich den übrigen Kantors- und Schweizerbürgern, zu behandeln seien, soweit die Bundesverfassung nicht Ausnahmen gestaltet. — Die fremden Israeliten haben natürlich keine besondern Rechtsansprüche, wo solche nicht durch Staatsvertrüge besonders begründet sind. — Tie Verkehrsberechtigung der schweizerischen Juden in ihren eigenen und in andern Kantonen betreffend, so müssen Art. 20 und 42 der Bundesverfassung immer als Regel so verstanden werden, daß len Kantonen nach Art. 48 der Burrdesverfm sung wohl gestattet sein möge, für die Israeliten in der Gesetzgebung und im gerichtlichen Perkahren an de e Vorschriften zu machen, als für die christlichen Kantons- und Cchweizerbürger. ater nicht so weit, daß die Vorschriften der Bunde-Verfassung dadurch eingebrochen oder geschmälert würden, indem die Kantone nicht kompetent find, über diejeniaen Materim zu verfügen, die der Kompetenz des Bundeunterliegen und vom Bunde iu der Bundesurknnde regulier wurden.* Das will sagen, Herr Präsident, meine Herren! Die Kantone haben nicht die Kompetenz, ihren kantonsangehörigen, bei ihnen einheimischen Juden das Kantonsbürgerrecht vorzucnthalten oder zu verweigern: denn sie sind kraft des Bundes bereits Bürger des Kantons. Die Kantone haben nicht die Kompetenz, ihre angehörigen und bei ihnen einheimischen Juden von der politischen Stimm und Wahlberechtigung in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten auSzuschließen; denn der BundeSartikel 42 sichert ihnm diese Berechtigung unter den gleichen Bedingung«», wie den übrigen Kantonsbürgern, zu. Die Kantone endlich haben auch die Kompetenz nicht, die angehörigen und einheimischen Israeliten in ihrer politischen Stellung oder in der Erwerbung und Ausübung des Bürgerrechtes andern Bestimmungen zu unterwerfen, als für die übrigen Kantonsbürgcr gültig sind; denn sie sind Schwcizerbürger und der Bundesartiket 4 erklärt: „Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untcrthanenverhältniffe, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen.* Die nationalräthliche Kommission weist dann, von den angeführten Erörterungen geleitet, die Behauptung der Regierung von Zürich, „daß zwischen schweizerischen und mchtschweizerrschen Israeliten kein Unterschied gemacht werden müsse/ als nicht stichhaltig zurück, da inr Gegentheil dis Kantone den schweizerischen Israeliten alle diejenigen Rechte einzuräumen haben, welche von der Bundesverfassung den Sckmeizcrbürgern ohneVordehalt zugesichert sind, während s.c dickes bei fremden Israeliten zu thrm vom Bunde nicht verhalten werden. Wenn also ein Kantonalgcsitz dre einheimischen Israeliten, obschon sie Kantonsbürgcr sind, nach Art 48 der Bundesur kunde und entgegen dein Art. 4 derselben, ausnahmsweise übler und härter behandeln dürfte, als dis christlicher: Kantonsangehörigen, so dürfen ihnen gleichwohl die politischen Berechtigungen, sowenig als diejenigen des Verkehres, in den Grenzen von Art- 42 und 29 der Bundesverfassung durch ein Kantonalgejctz nicht entzogen werden. Die schweizerischen Israeliten können daher nach der Ansicht der Kommission von gewissen al .ven und passiven Wahlberechtigungen/ vorn Besuche der Märkte, vom Aufenthalte, von Maarerniederlagen nicht ausgeschlossen oder dnsstr mit exzeptionellen Daren belastet werden, wo andere Schweizerbürger auch nicht beschränkt sind Eine dwsfällige Berufung auf das

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