Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 29 (16.7.1862)
- Date
- 1862-07-16
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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228 sociale Gesittung, keine Tugend und Moral!*) Ist UNS hiesür nicht die Geschichte unseres eigenen Volkes der sprechendste Beweis? Wir nehmen als Christen alle die sittlich und social segensreichen Wirkungen, alle Segnungen des Christenthums für uns in Anspruch. Und dennoch, was ist das christliche Schweizervolk nach den großen, ruhmvollen Tagen seiner Heldenzeit unter dem Negimente seiner Patriziate, seines JunkerthumZ, seiner Landvögte, seiner gemeinen Herrschaften; was ist es in der Knechtschaft deS sechszehnten, siebenzchnten und' achtzehnten Jahrhunderts geworden? Wären wir in jener aristokratischen Knechtschaft und ohne den Genuß der bürgerlichen Freiheit das Schweizervolk mit dem veredelten Leben, den edlen Künsten und Wissenschaften, der vielgestaltigen Industrie, den vielen blühenden BildungSanstalten; wären wir ohne die Institutionen der Freiheit und der Gleichberechtigung das heutige Schweizervolk geworden, dessen Civilsiation, Bildung und sociale Gesittung sich der Anerkennung und Achtung der Nationen erfreuen? Nimmermehr! Und wie lange Zeit hat denn die Freiheit gebraucht, um das christliche Schweizervolk aus den traurigen Zuständen der drei letzten Jahrhunderte. heraus auf die Stufe seines heutigen geachteten Daseins zu erheben? Kaum sechszig Jahre sind es , und die bürgerliche Freiheit hat unserem Volke ein ganz anderes Wesen und selbst unsem Lande eine andere Physiognomie, ein unfern Vätern, kaum mehr erkennbares, in allen Richtungen veredeltes Aussehen gegeben. Herr Präsident, meine Herren! Was will ich damit sagen? Die Israeliten von Endingen und Lengnau sind — wir mögen uns dagegen wehren so viel wir wollen -- Angehörige, unvertreibliche Angehörige des KantonS Aargau. Sie bilden einen Beständtheil der Bevölkerung unseres Landes und Unseres Gemeinwesens. Man sagt nun, dieser Theil unserer LandeSbevölkerung diese Klaffe unserer Angehörigen sei verwahrlost, sei sittlich versunken, durch sein Schacherthum und seine sittliche und sociale Verkommenheit ein Krebsschaden des KantonS; ein Verderben unseres übrigen Volkes. Wenn dem also ist, — und bis zu einem gewissen Grade und mit ehrenhaften Ausnahmen dürste es wohl auch richtig sein, -rwas ist dann im Interesse des KantonS und als Forderung seiner Wohlfahrt zu thun? Wir müssen unsere israelitische Bevölkerung, wenn sie das ist, was man von ihr sagt, besser machen und sie aus ihrer Verkommenheit soweit herausheben, daß ihr Thun und Treiben im Lande unschädlich wird, daß sie ihren verderblichen Wucher- und Schachewerkehr mit einem edlern Geschäfts- und Berufsleben ver- — - ' "r n: : . > - 7 > *) Anm. der Red. Und doch hat unser Volk sich alle diese hohen Güter selbst währender Jahrhunderte der Knechtschaft rvvndrrvoll erhalte»! tauscht, daß sie überhaupt auf die Höbe deübrige» socialen und gesitteten Lebens gebracht wirk»?. Und wodurch Zunächst kann das geschehen? Unsere eigene Geschichte sagt es unS: durch das Geschenk der Freiheit. durch die bürgerliche Gleichstellung. In Knechtschaft und Unterdrückung ist Israel sittlich verkommen und zu Grunde gegangen;*) die bürgerliche Freiheit ist die erste Bedingung seiner sittlichen Erhebung und Veredlung. Nie durch die Schmach der Knechtschaft, nur durch den Segen der Freiheft werden die Menschen und Völker edel und gut. Gebe» wir daher unfern Israeliten die bürgerliche Freiheit und Gleichberechtigung; Die Gabe ist der össenv lichen Wohlfahrt deS KantonS gebracht. Verweigern wir diese Gabe, so wird die wachsende Verarmung und die immer tiefere Entsittlichung dieser Klaffe unserer Angehörigen dem Kanton und seiner übrigst Bevölkerung zur immer größern Plage und am Ende ein Fluch des Landes und der engherzigen Politik seiner Gesetzgeber sein. Die Heloten haben Sparta weder Ruhr» noch Glück gebracht, und mit seine» Sklaven und geknechteten Völkern ist Rom selbst zur Sklavin geworden. / Herr Präsident, meine Herren! Die Judenfrage ist sodann für den Kanton Aargau, gegenüber de« Bunde, eine Frage deS Rechts urck der Pflicht. — ES dürste kaum vor dem gesunden Menschverstaud^ ja nicht einmal vor dem Gesetze des allgemeine» Anstandes gerechtfertigt werden, wenn man hier aus die mittelalterliche Frage zurückkommc» wollte, ob die Juden auch wahre und wirkliche Menschen seien und als solche Anspruch auf die Wohlthaten der allgemeinen Menschenrechte haben. Die Überreste dieser philosophischen Streitfragen sind antiquirt, nur noch in uniern eltcn Gesetzen zu finden! Doch nein, auch bei der heutigen Verhandlung steht mittelbar noch eines jener Menschenrechte in Frage, eS ist nämlich die Frage : Ob der Jude im Staat Aargan ein Recht auf die Ermöglichung seiner vollen sittlichen und socialen Veredlung habe. Allein ich hoffe, diese Frage werde heute als selbstoerstandeu ohne Diskussion vom Großen Nathe des Kanton- Aargau entschieden. Ich spreche daher nicht vom allgemeine» Menschenrechte» sondern von dem positiven Rechte und der gefetztiche» Pflicht, welche der Kanton Aargan gegenüber de» Bunde heute in- Auge zu fassen hat. — BerettS hat der Herr Berichterstatter in seinem trefflichen Referate die hier maßgebenden Beschlüsse und Weisungen der h. Bundesbehörden angeführt. Ich muß aus derek Veranlassung und Begründung naher zurückkommen. Im Oktober 18S4 war die Aargauische Regierung veranlaßt, gegen ein Gesetz deS KantonS Zürich vom . .*) -NM. der Red. Ma» sieht, wie vorurthrilsroll seldji »nfer« Freunde ria-beutt-elle»! ' .