Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 29 (16.7.1862)
- Date
- 1862-07-16
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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23. Dezember *1882 über dtk ÄtlÄt und^Hänslrveö kehr^ wodurch die schweizerischen Juden den nichtschweizerischen gleichgehalteu und gewissen-- vor' der Bundesverfassung unzulässigen Beschränkungen unterworfen wurden, bei der Bundesbehörde Beschwerde zu erheben. Die darüber einvernommene Regierung von Zürich trug auf Abweisung der Beschwerde an, fügte aber die Bemerkung bei! „Sollte wider Verhaften die Beschwerde der Regierung des h. Standes Aargau für begründet erachtet werden, so stellen wir denn eventuell das ehrerbirtige Begehren, daß es dem Dundesraihe gefallen möchte, diese Frage für die ganze Schwnz in gleichmäßiger Art zu erledigen, und so wie alle andern Kantone, so namentlich auch den h. Stand Aargau selbst anzuhalten, die sachbezügliche Gesetzgebung mit den Vorschriften der Bundesverfassung in Einklang zu bringen. Der Kanton Zürich ist nicht so engherzig, sich einer allgemeinen Maßregel zu Gunsten der Juden widersetzen zu wollen, wenn die Behörden der Eidgenossenschaft solches für zweckmäßig erachten. Dagegen glaubt er sich dagegen verwahren zu sollen, daß ihm die Kosten und Lasten vereinzelter Emanzipationsversuche allein überbürdet werden." So ließ sich Zürich schon im Jahre 1854 in der Sache gegen Aargau vernehmen. Bevor aber dieser Konflikt zwischen Aargau und Zürich zur Entscheidung kam, wurde der Vundcsrath im Dezember 1854 vorn Ständeralh, auf eine gestellte Motion, eingeladen, über die gegenwärtig in den einzelnen Kantonen bestehenden Beschränkungen der Rechte der Juden Bericht zu erstatten und darüber sein Gutachten «bzugeben. UnLeem 26. März L85K erstattete der Vundcsrath auf die von den Kantonen eingeholten Mittheilungen den ihm aufgegebenen Bericht, und schloß denselben mit folgenden, für uns bemerkenswerthen gutächtlichen Ansichten: „WaS die politischen Rechte der Juden beriftt, so ist der Art. 42 der Bundesverfassung maßgebend, welcher besagt: „„Jeder Kantonsdürger ist Schweizerbürger. Als solcher kann er in eidgenössischen oder kantonalen Angelegenheiten die politischen Rechte in jedem Kanton ausüben, in welchem er niedergelaffen ist, u. s. w."" — AuS den ein gezogenen Berichten ergibt eS sich, daß nur drei Kantone Israeliten mit Bürgerrecht haben, nämlich Aargau, Bern und Genf. In den beiden letzter» wird ihnen die Ausübung der politischen Rechte gar nicht beanstandet; dagegen sind sie im Aargau davon ausgeschlossen. Die Frage, ob den israeli» Schweizerbürgern die politischen Rechte zustehen, hat also nur für die Heimathkantone, oder eigentlich nur noch für Aargau eine Bedeutung. Die aargauischen Israeliten seien aber, sagt der Negierungsbericht, dort deshalb Wn politischen Stimm*' und WahlreHt'älrSHeMoW^ «eil sie nicht im Besitze eines vollen OtkihLrgerreP les im Sinn christlicher Bürgergenossenschastenseie», was als Konsequenz mit sich bringe, dH sie außer dem Kreise ihrer eigenen KorporatwnSgchnesnden ekt politisches Stimmrecht nicht ausüben können! Db sie dieses aber, fügt der BundeSrath bei, innerhalb d sem Kreise auSüben, wird nicht gesagt. In dem einerk wie im andern Falle vermögen wir weder die Richtigkeit der Prämisse noch der SchlußsolgerussgeirtM sehen. Warum sollen sie nicht volle Ortsbürger sek», wie die Bürger anderer Gemeinden? — Ein inner« Rechtsgrund, ein rechtlicher Unterschied in de« Beziehungen der dortigen Israeliten zu ihren Dorsschaften gegenüber den Beziehungen anderer' äaraauisch« Bürger zu ihrer Heimath dürste sich schwerlich auffind cn lassen. Die Israeliten sind ln de» aargauischen Ortschaften, Ooerendingen und Lengnä» heimathbercchttgct und dürfen von da nicht Weggewiesen werden; sie haben da'Me Korporationkgüter und eine Gemeindeorganisation; sie stelle« Hcimath'cheine aus und werden als KantonSbürg« anerkannt. Sic sind daher unzweifelhafte Ortsbürger dieser Gemeinden, welchen Namen man Ihne» auch beilegen wag. Ob ihre Gemeindeorganisatkim mehr unter hoheitliche Aufsicht gestellt sei und Mehr Beschränkungen habe, als die anderer, Gemeind«, kann wohl am Begriffe des Bürgerrechtes nichts Lydern. Daher sind die aargauischen Israeliten schon nach §. 36 der 'Kants ns Verfassung stimmfähig.- Abgesehen hievon, scheint uns aber der bundesstaatsrechtliche Standpunkt entscheidend. Der Art. 42 d« Bundesverfassung, ohne zwischen mehr ode? migder völle» Ortsbürgerrechten zu eütscheiden, sagt einfach^ „„Jeder KantonSbürger ist SchweirerbLrger und übt als solcher seine politische« Rechte aus."" UeberdieS bestimmt der Art. 17 deS Gesetzes über die Heimathlosen, daß alle» Schweizerbürgern, welche zwar ein Kantons-, aber kein Ortsbürgerrecht haben, wie z. B. de» ewtze» Musassen, Landsaffen u. dergl., das letztere verschafft werden soll, und zwar ohne Beschränkung der poetischen Rechte. Gleichwie daher Aargan verlangt, daß der BundeSarlikel 29 über freien Verkehr auf seine Israeliten angewendet werde, weil darin ei» Unterschied der Konfessionen nicht erwähnt fei,., so muß aus demselben Grunde auch der BundeSarlikel 42 über Ausübung der politischen Rechte auf dieselben Anwendung finden Wir fassen daher, schließt der BundeSrath seinen gutächtlichen Bericht, unsere Ansicht in folgende Sätze zusammen: .. 1. Nach Art. 48 der Bundesverfassung sind die kantonalen Gesetzgebungen über die Israeliten unaL- Hängig, insoweit dadurch nicht Rechte angetastet wer-