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Der Israelit · 1862-07-02 · Heft 27 (2.7.1862) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
3 (1862)
Issue
Heft 27 (2.7.1862)
Date
1862-07-02
Page
– (sequence 6)
Language
German
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214 berechtiget, gleichzeitig die Judenfrage materiell zu beleuchten. , In formeller Beziehung knüpft der MotionLsteller an den §. 12 der Aargauischen Verfassung an > und will beider Partialrevision der letzter» die bürgerliche Gleichstellung Ler Juden mit diesem §. 12 erörtert wissen. Wovon handelt aber der letztere? Er erklärt die Gewissensfreiheit für unverletzlich und gewährleistet den Kultus der protestantischen und katholischen Konfession. Hat nun Herr Steigmeier Lust, die Unverletzlichkeit der Gewissensfreiheit aufzuheben? Will er die beiden christlichen Konfessionen nicht mehr, wie bisanbin, oder will er vielmehr neben denselben die mosaische Religion gewährleisten? ES springt in die Augen, meine Herren, daß das, was wir heute behandeln, nichts mit dem § 12 der Aargauisyen Verfassung zu thun hat, daß es sich weder um Gewissensfreiheit noch um eine KultuSfrage, sondern einfach um die bürgerlichen Rechte der Aargauischen Israeliten handelt. Die Fundamentalbeftimmungen für die vorwürfige Materie, nach denen wir zu fragen haben, sind nicht in der Aargauischen, sondern in der Bundesverfassung enthalten, wo der §. 42., der Ihnen so eben vom Berichterstatter verlesen worden Ist, sagt, daß jeder Kantonsbürger auch Schweizerbürger fei und daß er als solcher in eidgenössischen wie in kantonalen Angelegenheiten feine politischen Rechte in dem Kantone aurübe, wo er niedergelassen sei. Diese Bestimmungen finden sich weiter ausgeführt in dem Buudesbeschluffe vom September 1856, wo in Interpretation des Art. 42 der Bundesverfassung ausdrücklich gesagt ist, daß die schweizerischen Israeliten zur Ausübung der politischen Rechte im Heimathsbeziehungsweise im NiederlasfungSbnttone befugt seien, mit andern Worten, daß wir unsere aargauischen Juden so halten müssen, wre alle anderen aargauischen Bürger gehalten sind. Wir haben also einfach eidgenössische Gesetzesbestimmungen zu vollziehen und Sie werden nicht lange Högern wollen^ diesfalls Ihre Pflicht zu thun. Sie werden aber noch viel weniger in die Verfassung irgendwie eine Bestimmung ausnehmen wollen, die den dieSfälligen Vorschriften der Bundes widerspräche. Sir und das aargauische Volk werden übrigens die Verfassung nicht endMtig feststellen. Die Verfassungen der Kantone bedürfen der Garantie des Bundes. Der Kanton Aargau, der früher ans der Tagsatzung durch. Instruktionen, später in der Bundes- Versammlung durch die freie Meinung seiner Vertreter immer zu Gunsten der Rechte seiner Israeliten gewirkt hat, wird seiner Vergangenheit nicht untreu werden und wird nicht nach Bern eine neue Verfassung mit einem Judenparagraphen tragen können, welchem,- in Hinblick auf Art. 42 der Bundesverfassung, die eidgenössische Garantie verweigert werden müßte. ES hat also die OrdnnngSmotion keinen gesetzlichen Boden uud in Ermanglung eines solchen auchkeine formelle Berechtigung, und so kann ich zur materiellen Seite übergehen. Meine Herren, man hat seit zwei Monaten aus einem grwrffen LandeStheile her eine Agitation in der Judenfrage ins Werk gesetzt, die so angelegt ist, als ob es sich nicht mehr allem um die Krönung des Werkeder Emanzipation selbst im großen Ganze» handelte. Man hat die Geschichte deS KantonS absichtlich ignorirt; man hat in einer an Sie gerichteten Broschürre, deren anzen Inhalt ich mit meiner Verachtung emple, die öffentliche Meinung irre zu leiten gesucht, dadurch, daß man Rassen Herkommen und Rer ligion der Jude» mseiudkcher Weise diSkutirte; und eS ist endlich i» demselben Geiste der Große Rach systematisch bereist worden. Unter solchen Umständen mag eS erlaubt sein, zuvörderst auch über diese allgemeinste, historisch bei uns schon erledigte Seite der Frage einige Worte zu sagen. Die Juden gehören, wie wir, der kaukasischen Rasse au. Auch unsere Voreltern sind aus Asieyeinst herübergekomme», wenn auch weit früher al-7 das israelitische Volk. Das letztere ist sogar unter den verschiedene» Zweige» dekaukasische» Typus hoch genug gestellt, daß ein ausgezeichneter englischer Staatsmann in einem Tendeuzromane den Versuch' emacht hat, die Behauptung durchzuführett, eS sei er jüdische Stamm der bevorzugteste unseres Raffe; und weun Sie wohl auch mit mir nicht geneigt sein sollten, dieser Ansicht beizupstichte», so werden Sie doch die andere allgemein admittirte nicht ablehmn könne», daß die Juden, wie mehrere heirtti' noch in Kleinasien und am Schwarzen Meere wohnenden Völker, 4» den besten Repräsentanten der kaukasischen Rasse zählen. Kanu man mit größerem Rechte den Juden ihre Religion zum Vorwürfe machenk Las CLristenthum wurzelt ja im Judenthum. Dar heiligste Buch der Jude» gehört auch zu unser» heiligen Schriften. Judenthum und Christenthum bilden zusammen einen Stamm der Entwicklung des religiöse» Bewußtseins der Menschheit^ sie smd zusammen unter allen EntwiäeluugSserrerr diesereligiösen Be-: «ußtieinS, welche die Geschichte ausweiSt, die vollkommenste. Ich kann deshalb Lm MosaiSmuS keine Negation de- ChristenthumS, noch eine« feindliche» Gegensatz erkenne«; ich muß vielmehr vom historischen Standpunkte aus mtheilen, daß das Judenthum «ine Station desselben religiösen Entwicklungsganges bezeichnet, de» auch wir Christen mitgemacht; daß eS einfach den Stillstand aus dieser Station repräsentnt.

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