Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1862)
- Date
- 1862-07-02
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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zwar, wie biasthin, die Eickrchtükgen der Einwohnergemeindepolizei, haben auch dafür verhLltuißmäßige Gegenleistungen zu entrichten, ohne daß sie jedoch zu den daherigen Verhandlungen mitstimmen und überhaupt dabei Mitwirken können. - ' 2. Es bestehen in Folge der durch das neue Gesetz zu schaffenden Einrichtung künftighin zwei Gemeinderathe in einem und demselben Gemeindebezirke. r Dieses ist wieder ganz unrichtig, die Einwohnergemeinde in Endingen resp. Lengnau bleibt, was sie bisher war; es bestehen in derselben bloS zwei OrtSbürgergemeindey, wie ja in mehreren Civilgemeinden verschiedene OrtSbürgerschasten vorhanden sind; der Unterschied zwischen jetzt und künftighin besteht bloS darin, daß die bisherige israelitische Korporation eine OrtSbürgergemeinde wird, und die Vorsteherschaft den Namen Gemeinderath erhält, die Sache bleibt die gleiche? Auch die Attribute der bisherigen Einwohnergemeindebehörden in Endingen und Lengnau bleiben sich gleich. 3. Die Israeliten sollen sich bei den christlichen Gemeinden Endingen und Lengnau einkaufen. Wofür? Sie erhalten ja keinerlei Gegenentgeld von diesen Gemeinden, keinerlei Berechtigung auf sie, und was die Erhebung der Israeliten von ewigen Einsaffen zu Kantonsbürgern betrifft, so haben weder die übrigen ewigen Einsaffen noch die Heimatblosen einen Einkauf bezahlt. Der Staat Aargau soll mit der Freiheit keinen Markt treiben! . ES bleibt so im Ernste keinerlei Befürchtung übrig, und da nach der Ueberzeugstng der Kommission die Ehre wie das Interesse des Kantons die dringende Aufforderung in sich schließen, auf der Grundlage des vorwürfigen Gesetzesvorschlages die schon längst brennende Frage zur Lösung zu bringen, so schlägt Ihnen die Kommission für die zweite Berathung die unveränderte Annahme des Gesetzesvorschlages, wie er aus der ersten Berathung hervorgegangen ist, von 7 . Sowie die Kommission einerseits unentwegt an dem festhält, was sie der Ehre und dem Interesse der Kantons in dieser Frage angemessen findet, ist sie anderseits weit davon entfernt, die beiden christlichen Gemeinden Endingen und Lengnau irgendwie zu gefährden; sie kann sich die Möglichkeit denken, wenn sie es auch nicht für wahrscheinlich hält, daß als indirekte Folge der Einführung des vorwürfigen Gesetzes die Gemeinderäthe von Endingen und Lengnau bezüglich auf Anleihen, die sie garantirt haben, in Nachtheil kommen möchten, und daß auch den christlichen Gemeinwesen als solchen Schaden erwachse; zeigen sich im Verfolge «solche UebeMnde, so ist es dann nach Ansicht der Kommission Pflicht des Staates, vorkommende Härten auszügkeichÄ; Anschauung geleitet, bringt Ihnen die Kommission" den selbstständigen , »Der Tik. ReglerungiraH lei „indirekten Folgen der Einführung deS in, Fra« „stehenden Gesetzes gegenüber den christlichen. Ge*, „meinden Lengnau und Ober-Endmgen zu überwachen^ „und wofern sich in den, in obigen Motiven exwLy«-g „ten Richtungen wesentliche Uevelstände erzetgen .sosi-^ „ten, dem Großen Rathe darüber Bericht M machen-,' „und diejenigen Maßregeln Voranschlägen, welcheW. „eignet sein möchten, ihnen zu begegnen..* Diesem treMLen Kommissionsbericht 'soM^eH^ schriftlicher Antrag der Herren Fürsprech Häsdmger- und Haberstich, dahin gehend: Es solle naH Z- L,, folgende Bestimmung, als 5. 8 in LaS Gesetz MW«) nommen werden: „ES bleibt derfreien Entschließung .' der Gemeinden anheimgestellt, Juden M.OrLsbikger^ autzunehmen/' . ^. Herr Gemeindeammann S t e i g jn e L er; beau^. r tragt: „Es solle die zweite Berathnstz des Gesetzes» r Vorschlages aus unbestimmte Zeit verschoben und sämmtliche Akten der Kommission überdie. VerfassungSangelegenbeit zugewiesen werden, um^ zn Imkersuchen, ob nicht der §. 12 der Verfassung. auch auf^ die Juden anwendbar seü* >,, Infolge dieses Antrages ergreift Herr Bericht«: erstatter Strähl, das Wort und «eist «ach:: daß 'r die Juden ein bundesgemäßes Recht Hadem die Gleichstellung zu verlangen, es sei also kein. Geschenk däs k KantonS, sondern die Vollziehung eine- BundesbeschluffeS. Deßhalb sei auch der Antrag SteigmeisrSfür Verschiebung auf unbestimmte Zeit ganz imzn» läßlich, ja sogar gefährlich; noch weniger aber: siche r die schwebende Frage in einem Verhältniß mit der" VerfassungSangelegenhett. Redner empfiehltwieder»- holt die Annahme des SesetzesoorschlageS« r- -'. Ueber diese Ordnungsmotion und den Gegenstand selbst folgen der Reihe nach als Redner5 > Herr Feet-Herzog.r - -d in : > -- r Herr Präsident, meine Herren!. . Im aargauischen Gcoßen Rathe ist eS bisweilen. Gebrauch, einen GesetzeSentwurf bei feiner zweiten Berathung zu Tode'^zu schweigen. Diesmal wird eine andere Taktik angewendet. Man tritt dem Gesetze für bürgerliche. Gleichstellung der Juden mft einer Ordnungsmotion auf Verschiebung für' unbe- . stimmte Zeit entgegen. Ich werde die Ordnung-',- motion zuerst als solche formell bekämpfen. Da' dieselbe aber auf Verschiebung für unbestimmte Zeit lautet, so erblicke ich darin eine Verneinung der im Entwürfe enthaltenen Grundsätze, einen förmlichen Verwersungsantrag und halte mich deshalb für