Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1862)
- Date
- 1862-07-02
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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212. Das Kreisschreiben vom t. Oktober 1856, ver-. mittelst dessen der Vundesrath den Kantonen diesen Bundesbeschluß mittheilt, enthält folgende bezeichnende Schlnßstelle: / „Indem wir die Ehre haben, Ihnen diesen Beschluß mitzutheilen, ersuchen wir die Regierungen derjenigen Kantone, in denen die Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Israeliten mit diesem Bundesbeschluß im Widerspruch stehen, mit ihunlicher Beförderung eine Revision jener Gesetze im Sinne des Bundesbeschlusses vonunehmen, und inzwischen die verfassungsmäßigen Rechte, die in Art. 29 und 42 der Bundesverfassung enthaltet! sind, den schweizerischen Israeliten zukommen zu lassen. Wir machen Sie überdies auf die erste Erwägung des Bundesbeschlusses aufmerksam, woraus hervorgeht, daß die Freiheit, welche den Kantonen nach Art. 48 der Bundesverfassung zusteht, sich nur auf die Verhältnisse der nichtkantonsangehörigen israelitischen Niedergelassenen bezieht, und daß somit diejenigen Kantone, welche israelitische Bürger haben, dieselben nach Art. 4 der Bundesverfassung in allen Beziehungen den übrigen Kantonsbürgern gleich zu stellen haben, mit Ausnahme (wie sich wohl von selbst versteht) der kirchlichen Verhältnisse, soweit sie durch die Verschiedenheit. des Kultus bedingt sind * Das, was der Gesetzesvorschlag den Aargauischen Israeliten gewähren will, stellt sich daher als kein Geschenk an dieselben dar, sondern es liegt darin lediglich die Erfüllung einer bundeSgemäßen Pflicht. Würde der Aargau, dieser Pflicht nicht freiwillig Nachkommen, so hätte er zu gewärtigen, von Bundes wegen dazu verhalten zu werden. Eine solche Schmach kann und will der Aargau nicht aus sich laden l. . : d. Schon zu wiederholten Malen ist der Stand Aargau gegenüber den Mitständen gegen Beschränkung der Aargauischen Israeliten, insofern sie weiter ging, als die Bundesverfassung sie zugibt > dazwischen getreten.-^ . .p . H .! . Wie würde «S mit der Ehre des Kantons Aargaü stehen, wenn er, nachdem er von Andern Gerechtigkeit gegenüber seinen israelitischen Angehörigen gefordert, nun selbst ihnen nicht gerecht werden wolle?! 3. Ja einer Emanzipation der Aargauischen Israeliten liegt das einzige Mittel, sie zu heben. . Allerdings passen die israelitischen Zustände vielfach nicht zu unfern sozialen Einrichtungen, allein die Schattenseiten, welche diesen Zuständen inwohnen, stellen sich als eine Folge der Unterdrückung dar, in welcher die israelitische Bevölkerung seit Jahrhunderten gehalten wurde. Es ist eine dringende Aufgabe der Zeit, daß dieses unseren gesellschaftlichen Zuständen fremde Element aushöre, und daß die israelitische Bevölkerung unfern. Sitten und unserer bürgerlichen Lebensweise sich anschließe, daß sie, statt dem Schacher/ orde-ltlichen bürgerlichen Gewerben sich hingebe. Wen« man aber den Zweck will, muß man auch da- MUtel wollen, welches einzig dazu führt, und diese- MtttÄ besteht gerade in dem Aufhören der Ausnahmestellung, in welcher die Israeliten sich bisher befunden haben. - - - . ) Indessen ist die Emancipation, wie sie der Gesetzesvorschlag durchführen will, keine vollständiger sie führt lediglich folgende Abänderungen debisherige» Zustande-in sich:. , :r.n - 1. Die Israeliten, welche den Genoffenschafte» Lengnau und Endingen angehöre», werden ausog. ewigen Einsaffen vollberechtigte Kantonsbürger; i» Folge dessen erhalten sie: : - s. in Kantonalsachen die gleiche» Rechte, wie die übrigen Kantonsbürger, und namentlich d. das Recht der freien Niederlassung im Kanton, das ihnen bis anhin rechtlich nicht zustand, rvohb aber tatsächlich, zumal der RegierungSrath in neuerer Zeit gut beleumdeten Israeliten die Niederlassung in? andern Gemeinden, als Endingen und Lengna», nicht vorenthielt. '' 2. Statt Genossenschaften bilden sie fortan OrtS» bürgergemeinden.; 3. Die bisherig- Beschränkung, wonach sie nur mit Bewilligung des RegierungSratheS sich verglichen dürfen, hört auf. - u;: r . Bezüglich auf ihre Stellung in der Einwohner- ' gemeinde tritt dagegen nach dem GesetzeSvorschlage keine Emancipation ein; die Israeliten verbleibe» m ihrer bisherigen Ausnahmestellung. > °- Faßt man diesen Sachverhalt, diese sehr mäßige Erweiterung der politischen Rechte der Aargauische» Israeliten ins Auge, so läßt sich fürwahr die große Aufregung, welche fraglicher Gesetzesvorfchlag hervorgerufen hat, nicht begreifen; die bundesrechtliche Stellung der Frage wird dabei ganz übersehen, die Tragweite des Gesetzes wett übertriebe»; die Befürchtung-» - welche erhoben worden find, stellen sich, aogesehe» davon, daß er sich lediglich um Erfüllung , einer bundeSgemäßen Verpflichtung handelt, M ungegründete heraus; wir wolle» die wesentuchste» Emwürfe etwas näher pMe». ' 1. Den christliche» Gemeinde» Lerigna» inü^ Endingen werden je die Angehörigen der bisherige» israelitischen Korporationen als Bürger aufgedrängt. Dieseist von ferne nicht der Fall, die Israeliten bilden besondere OrtsbÜrgerschasten, erhalten a» dem ortsbürgerlichen Vermögen der christlichen Ge-' meinden keinen Antheil; es besteht von Seite der^ Ortsbürger der christliche» Gemeinden Endingen nnl»! Lengnau keine Unterstützungspflicht geamfie, urü^ vollends iu Einwohnergemnndesachtn rft ihne» die Stimm- und Wahlberechtigung entzogen; sie benutze».