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Der Israelit · 1862-07-02 · Heft 27 (2.7.1862) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
3 (1862)
Issue
Heft 27 (2.7.1862)
Date
1862-07-02
Page
– (sequence 3)
Language
German
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L11' für die Geschichte der Juden bilden sie kein hervorragendes Moment mehr; Im Talmud werde» sie häufig erwähst; während des Bestehens der zweite» Tempels genossen sie ein bedingtes Vertrauen in Bezug auf manche religiöse Dinge. Eie behaupteten, daß der Glaube an die Einheit Gottes die Grundlage ihrer Religion wäre. Solange dieser Behauptung Glauben geschenkt wurde, bestand der Haupt- Unterschied zwischen ihnen und unin der Anerkennung der mündlichen Lehre. Die schriftliche Lehre befolgten sie, natürlich nach willkürlicher Auslegung, mit größter Gewissenhaftigkeit. Allein spater fand sich, daß sie auf dem Berge Gerisiu^ ein Götzenbild — eine goldene Taube — verehrten und seit dieser Entdeckung wurden sie von dm Juden w-on en'^21, in jeder Beziehung wie Heiden betrachtet. (Schluß folgt) Die Iuüknlrrze rer Sem k. Grorsck AM» ckks Isnlons Asrgsii. In zweiter BerathuNg am 15.Mai 1862. (Nach dt» sirnographisckm Berichte») Wier legen hiemit unfern verehrten Lesern die nachfolgenden Verhandlungen so ausführlich wie möglich vor, da dieselben von größerem Interesse sind, als alle anderen einschlägigen Kammerverhandlungen der jüngsten Vergangenheit. Nirgendwo war bisher die Stellung unserer Glaubensgenossen eine so gedrückte wie in der republikanischen Schweiz, Rußland und Mecklenburg etwa ausgenommen; nirgendwo war das Vorurtheil gegen den iSr. BolkSftamm. so tief eingewurzelt; nirgendwo stand die Versagung der Emancipation den eigenen Interessen des Landes so schroff entgegen — wir erinnern nur an die Scheiterung des Handelsvertrages mit Amerika, da die Schweiz von den Amerikanern ihre Ausnahmsgesetze in Bezug auf die Juden in den Vertrag ausgenommen wissen wollte; nirgendwo hat endlich der Emancipationsbeschluß eme solche Aufregung erzeugt; nirgendwo hat aber auch die Verachtung aller Bessergesinnten die Agitatoren so getroffen, an deren Spitze ein wegen Meineid bestraftes Individuum stand. Es ist ein Stück Culturgeschichte, daS wir in Folgendem unfern Lesern vorlegen, und wir hoffen, daß dieselben die Ausführlichkeit, mit welcher wir dabei verfahren werden, gerechtfertigt finden. TsgeSordNllNg: Zweite Beratung des GesetzeSvorschlageö über Organisation der israelitischen Gemeinden deS Kantons. Herr Fürsprech Strähl erstattet Namen) der großräthliche» Kommission folgenden Berichte -i-r ' »iL ' r.i. ü: Der GesetzeSvorfchlag, wie er aus der. ersten^ Beratbung hervorging, beruht Im Wesentliche» auf folgenden Gründen: > ,.^ 7 - 1. Nach den geläuterten: Begriffe» und: Nnschauungen der Neuzeit , darf die Ausübung -ürger-' sicher und politischer Rechte, nicht von dem kirchlichen resp. religiösen Bekenntnisse abhängig gemacht «erbe»/' es ist dieses eine unabweisliche Forderung der politischen, wie nicht minder der Gewissenssrnheit. 2. Gegenüber der Emancipation der: iSraM. Bevölkerung, wie sie sich allenthalben geltend macht, darf der Aargau am allerwenigsten Zurückbleiben.' ». Der Bundesbeschluß vom. 24. September, 1856 gibt den schweizerischen Israeliten die Besugniß zur Ausübung den politischen Rechte im HeimathS^ resp. im Niederlassungs-Kanton.: . ,. .1: . Dieser Bundesbeschluß hat folgenden wörtliche» Inhalt: .: , ..... r „Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, . , l Nach Ansicht einer Botschaft .des BundeSratheS über die Rechtsverhältnisse der schweizerische» Arae^ üten vom 26. März 1856, . , . . . 7 in Äetrachtunar Laß nach Art. 48 der BunveLvtrsassnüa die Kantone in der Gesetzgebung über die Verhämttffe der nicht kantonSangehörigen Jsraeltten unabhängig sind, soweit dadurch nicht Rechte angekafiet werden, die allen Schweizern ohne Unterschied der Konfession durch die Bundesverfassung gewährleistet sind. Daß hinsichtlich der gegenwärtig bestehenden ANSnahmSgesetze der Kantone über die Israeliten die Art. 29 und 42 der Bundesverfassung anzuwenden find, in dem Sinne, daß den schweizerischen ISraeMe» gleich wie andern Schweizerbürgern das Recht d«S freien Kaufs und Verkaufs der im Art. 29 oezeichneten Gegenstände zustehe, und dieselben zur Ausübung der politischen Rechte im HeimathSbeziehungsweise im NiederlassungS-Kanton befugt seien, ' beschließt: . , Der BundeSrath ist beauftragt, hei vörkornyienden.Fällen der Bundesverfassung im Sintis der vorangehenden Erwägungen Vollziehung zu verschaffen. Der Art. 42 der Bundesverfassung lautet folgendermaßen: . «Jeder KantonSLürger ist Schweizerbürger. Als solcher kann er in eidgenössischen und kantonalen Angel egenh.'iten die politischen Rechte in jedem Kanton ausüöen, in welchem er niedergelassen ist. Er kann aber diese Rechte nur unter den nämlichen Bedingungen ausüben wie die Bürget des Kantons rc."

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