Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 22 (28.5.1862)
- Date
- 1862-05-28
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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474 beruft sich derselbe auf 3 Ausnahmen unserer Weisen (wir danken dem H. Vers, vielmals für diesen Ausdruck, denn nur einer derselben steht bei dem speceillgewöhnlich sogenannten Weisen, die andern datiren von den spi '"^i und Vs«"'»; übrigens hätte derselbe diese Ausnahmssälle noch vermehren können, wenn nämlich das Kind schon bei Lebzeiten des Mannes entwöhnt oder schon 3 Mlnate einer Amme übergeben worden war). Diese 3 AusnahmLfälle sind: 1) eine Geschiedene; 2) tine Frau aus dem Hause des «ln*» v'i; 3) eine solche, welche zum Säugen absolut untauglich ist. Wir bedauern in allen diesen 3 Zeugnissen falsche Zeugnisse erkennen zu müssen. Denn nä t) wird die Ansicht deS ip'.i 'V"i im nicht zur Geltung erhoben; aber auch dieser geht eben davon aus, daß dieses keine NQi npI'v, und nur diese ist verboten, sei, da sie gesetzlich mit dem Manne und Kinde nichts mehr zu thun haben. Mangelt hier der Begriff iiQ.i; so fehlt «ä 2) bei der weltkundig zur Saugung nicht verpflichteten reichen Frau aus dem Hause des Resch Gel., so! wie aä 3) bei der zum Säugen absolut untauglichen der Begriff ryA'v. NQi np^'2 aber hat eben M '220 ^i nie und nimmer einen irv.i. Ebenso hat der Verfasser mit der Behauptung ein falsches Zeügniß abgelegt; daß »nach vielen 3 Monate vor Ausgang der Sctugungszeit die Mederverheirathung gestattet sei. Auf die Leichtgläubigkeit des Publikums speculiren aber muß man es nennen, wenn in einer, wie wir gleich sehen werden, so außerordentlich wichtigen Frage ein Nabriner die Behauptung hinwirft, daß „nach vielen Poskim" etwas erlaubt sei, was nachweislich nach keinem.einzigen der Fall ist. Im p-V und den ist immer nur von 24 Monaten die Rede. Ja, es güt sogar Eb. hae. 13. 12. selbst für i2p'i2, daß wer innerhalb der 24 Monate geheiratet, arider jüdischen Gemeinschaft auSzuschlictzen sei. Reoxonsn Pye Jehoschua auf welche Verfasser sich beruft, besitze ich nicht, Mube aber schwerlich, daß derselbe die^ipso ohne alle Nedenumstände hingestellt haben wird. (Wir haben sie daselbst nicht gefunden. Die Red.) Wir haben bis jetzt immer vorläufig zugegebendaß die Ursache des Verbotes bei iiQli npaus weil kein vernünftiger Mensch behaupten kann, daß ein Kind notwendig 24 Monate an der Mutterbrust sein müsseausgehört habe. Letzteres kann man gern zugrben,-de-hald hat aber der Grund doch nicht ausgehört. Hierbei berufe ich mich auf eine Autorität, vor der doch auch H. F. (vgl. dessen Gutachten p in der „Cöhenfrage (?)-, auf welche ich vielleicht auch noch einmal zuruckkomme) etwa-Respekt zu haben scheint. Ich meine uämlich ^i Li2-2ia ^21 bpwr-v 21.12, welcher i^'v «-n p-.i« rv w sagt: «-2 O>rp2 nbrp rrxu'v i'md 12221 «b 'v'v '2« 121.1 llp'pl .11N2.1 vpv viia ns 182« 1V«2 Q «n >':p.ii ni'U ^>p Q'psps^i v'pVi.1 NS NPI12 2.1*> '1 «2111 «2'1 '2 1P1' '2 121.1 P22 «vlp'2 «2« 1« N2'^2 2112 1VL«1 ,V1N 1*22 YN1S / 11U1 «ü-.p'll'? ^"S2 MNN1 V1N 1-2 P2'iure 2bip2 821p 2 ^1V2 V1.1 1*2 1p 1«MN 8^ ^2 hp »1^1 ''1'N.12 PNI' 1VL2 12W 2-p Ql VS: MPS2 Damit aber ein Jeder wisse, zu welch wichtiger Angelegenheit ich seine Geduld in Anspruch genommen habe, will ich hier noch zum Schlüsse die Ansicht eines der Bedeutendsten der ^uv«i und eines der Größten der ^111« nämlich des v"2'i R G. A. 36V und 463 und des '-s Appendix zu 212122 No. ISO im Auszuge mittheilen. Ersterer ist besondererschwerend in dieser Sache und fordert, man solle weder auf die Jugend noch auf die etwaige Zerstörung des Familienglückes der Betreffenden Rücksicht neß men und nur wenn das Kind gestorben ist, wo dann das Grab der Beweis sei oder bet so weltkundigen reichen Frauen wie aus dem Hause deS Resch Gel. die Wiederverehelichung gestatten. Letzterer sagt a. a. O.: da man gesehen habe, daß durch leichtfertige Nabbinen die Erlaubniß gegeben, da- Kind einer Amme zu übergeben und dadurch, sich früher z» verehelichen, so sei mit Zustimmung der größte» Autoritäten beschlossen worden, Solches auch 12P12 nach der Wiederverehelichung für ungültig zu erklären und den Mann auszustoßen, bis er sie entfernt und sie erst nach 24 Monaten wieder nimmt. Biele folgten uns , die aber nicht, büßten eS durch Unglück mancherlei Art. Ich verliere jetzt kein Wort mehr über die Gewissenlosigkeit und Leichtfertigkeit, welche in dem vorliegenden Gutachten weht. So werden die gewöhnlichen Angelegenheiten im Conversationsion behandelt; unsere Aufgabe aber ist's, solcheunverantwortliche Wirtschaften mit dem Heiligsten auf den wahren Gehalt znrückzusühren. GMockn-isr. MrlüNjsLslt. Spenden zur Herstellung und Verbreitung wohlfeiler hebräischer und hebräisch-deutscher Bibeln: Durch Rabbiner vr. Fröhlich in Halle a. d. S. gesammelt 7 Thlr. 15 Ebg. — 13 st. 7 kr. Gesammtsumme 71LV st. r.» . - Hm Mich« Ammwü MswchmW» i» Itr-lslriL Durch Lehrer Salamon Falk in Lnbr Bet der Hochzett Simon Oppenheimer'- daselbst 2 fl.