Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 21 (21.5.1862)
- Date
- 1862-05-21
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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164 Von großer Wichtigkeit für diese bedeutungsvolle Untersuchung ist noch eine Stelle Maim, Maach. assu. Hl. 13 und 14, wo eS sich um Folgendes handelt. Bekanntlich ist die ohne Beobachtung eines Israeliten von Nichtjuden gemelkte Milch aus Besorgniß der Vemischung mit verbotener untersagt (Abod. sar. 35. d. Jor. De. 115. 1.) Diese Besorgniß fällt beim Käse weg, weil nur Milch von erlaubten Thieren zum Gerinnen gebraucht werden kann. Man hat jedoch schon zur Zeit der Mischnah den von Nichtjuden gefertigten Käse verboten (Abod. sar. 29. Ir.), weil man die Milch im Euter der von denselben irgendwie getödtrten also verbotenen Thieren znm Gerinnen gebracht hatte; und bleibt solches, was bei '-wz wdrw wohl von den Meisten aber nicht von Allen angenommen wird, auch wenn das Motiv wegsällt, verboten (Magid zu 14 das.), weil 121 .-»'21 1'NNV ist. nun definirt in der anfangs citirten Stelle den Unterschied zwischen .ii'2i und 2bn darin, daß erstere in einer ni'N (Vorsorgniß) letztere in einem rmn (vorliegender B esorgniß) den Grund habe; weßhalb für erstere der gegenwärtige Wegfall des Grundes nicht maßgebend, da der Grund zur Vorsorgniß damit nicht gehoben; für letztere jedoch, wo eS M mw um Vergewisserung gehandelt hat, da wo diese immer da ist, auch der Scrupel gehoben wird. Vgl. auch Maim. Rozeach XI. 6. — Im. Schulchan aruch find auch viele hierhergehörige Stellen Jor. De. 18. 17, 148, 1. 159.1. 322, 75 und v. a.; besonders aber find folgende für die Untersuchung besonders wichtig: Mag. Abr. zu O. CH. 9 Nr. 7 und 690 Nr. 22 Jor. De. 12 Ende und Plethi das. Mag. Abr. stellt au erster» Stelle den Satz auf, daß, wo das Motiv entweder ganz fehlt, oder wenigstens weniger ersichtlich ist — (wie ber dem Verbote des Eies, das zwar mit der erwähnten Zeugenaussage zusammenhängt, aber nicht allgemein verständlicher Weise (vgl. Tupri und nur durch pivm NV2N2 bnz i"2 aüftuheven, wo aber das Motiv allgemein klar n->'u und mtt dem gänzlichen Aufhören der Veranlassung auch sonst auflösbar sei. 690 citirt M. Ab. von mehrere» Autoren, daß ein auch nur auf einer Autorität begründeter praktisch gewordener z.120 stärker sei, selbst als eine große Mehrheit theoretisch davon divergirender Ansichten der Gloff., ja selbst den Talmud mitinbegriffen. Dann Mtt derselbe mied» die zu Grunde liegende Maxime Beza 5, daß ->21 auch bei Wegfall des Grundes aufrecht bleibe') Jor. De. a. a. v. wird das in eine Grube hinein Geschlachtete gestattet, obgleich solches ur- . 2),BemnkmSwerth ist, daß hlü ganz wle Lei P2'NN drr rnnr und N1PN «ntg,grvsttzt »Kd, während k» vorige» Mat gerade nach und N2PN «iagetheitt wkd. sprünglich als nach der Weise der Götzendiener verboten ist, well heule keine eigentliche existire. Hierauf monier Plethi, daß eS ja wegen nur verboten also P2222? sei und bis zur Aufhebung durch P2221 7I22N2 ^12 1^2 aufrecht bleiben müsse; und erledigt diese Frage, indem er in seiner bekannten genialen Weise die betreffende Talmudstelle neu und originell interpretier, durch Zurücksührung auf den oben aus Mo. ka. 3. i>. angeführten Grundsatz (merkwürdigerweise ohne dieser Talmudstelle zu gedenken). Bgl. auch besonders die bekannte Stelle Per. Chad. 115 im Jor. De. Endlich ist mir als für unfern Zweck noch besonders wichtig R. G. A. Binj. S?ed 222 gelegentlich des GrabgrabenS am 2. Tage jedes rr*'. Dies beruht auf Beza 6 (Tos. das. Schign». 'N'rvv); wo in der das Verbot damit begründet wird, daß die Guederu (i2n), jene bekannte magische Ration, die Juden außer an ihren Feiertagen zur Arbeit zwangen,; und durch dieses Graben den Tag nicht; für werkheilig halten würden. Jetzt wo dieser Grund mit der Auflösung des ganzen Volksstammes wegfällt, gestattet eS äls einen bloßen emn, nicht aber 1*2 nun schließt dort daß, was nicht für ganz Israel eingerichtet war, wie dieses durch die Umgebung jener Guebern nur local eingerichtet«^ ebenso kvonv nboi, vb'2, welcheauch nur für ge» wisse Gegenden statuirt war ('2102 '-» II. Kr. De. Ul) mit dem Wegfall des Grundes Wegfälle, was aber für ganz Israel eingerichtet war, wie die Unterlassung der Arbeit am Nachmittage de- 14. Nissan, weil nämlich ganz Israel bei Peßachopfer anwesend sein mußte, der erschwerenden Norm veS l'2v2V 121 unterworfen sei. So wett der hier in Betracht kommende Stoff, dessen größte Summe wenigstens ich hier citirt z» haben hoffe. Es handelt sich nun darum, eine einheitliche Normbestrmmung für alle diese verschiedenen Objecte zu finden. Zwar find vor der Schwierigkeit solchen Unternehmens schon Männer, deren Schuhrieme» z» lösen ich nicht würdig bin, zurückgeschreckt; so 2 der größte» Heroen der Bor- und neuere» Zeit (r«2*vi non und np v'pos in*n). Jndeß wollen wir eS doch, gestützt auf obige bereitversuchte grundsätzliche ReMiruug depvvn, «*o, ^2, Hersuche». Neun thells momentane, thells dauernde Gesetzbestimmungen habe» wir als feststehende P2220 121 zu betrachte«. 1) 121 'n', 2) v-w, 3) w-ns, 4) nvin N'P2V 2-»v, 5) N722N, b) N V1S, 7) bmnis, 8) N2'2Z. Hiervon Kegen 121 'r? als ficher unauflöslich (nach 12'tt-, und 'Oin, wett Ossi bnop, .nach 02'vi als i"v) außerhalb der Uutersuchung. Die Nebrigen find thell» gan» apodictisch (die ersten 5), thells in Wahrheit, obaleiH nicht in gegebener Form, welche es sogar theilweise zweifelhaft läßt, ob es vsn, Mvr oder mpn sei, die Quelle selbst aber lLLt die»