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Der Israelit · 1862-05-21 · Heft 21 (21.5.1862) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
3 (1862)
Issue
Heft 21 (21.5.1862)
Date
1862-05-21
Page
– (sequence 3)
Language
German
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s LkK keine 24 Monate all war, die Mederverehlichung glstattcte, und Allereducirt sich daraus, daß eben jetzt zur Vollendung der Eäugung keine 24 Monate nöthig seien. Dir werden am Ende eia Litat einer von ihm selbst erst jüngst glorificirten Autorität ansühren, welches das direkte Gegenlheil besagt. Hören wir aber H. F. weiter. ^2"^^ (4 32) sagt: Was j unsere Weisen kategorisch (PZ22) verboten haben, bleibt verboten auch wenn der angegebene Grund wegfallt; nicht aber, wo solches nur wegen des angegebenen Grundes verpönt ist. DaS? Kriterium für Letzteres ober ist, daß die Stichhaltigkeit der Gründe im Talmud erörtert wird. H. F. stellt ehr seiner Meinung nach noch stärkeres Erkennungsmittel auf, wenn nämlich die Weisen selbst Fälle, wo der! Grund wegfallt, erlaubt haben. Dies sei mit dem Vorliegenden deshalb der Fall, weil ») die Ursache im Talmud ventrlirt wird; d) 3 Ausnahmen statuirt werden , nämlich bei einer Geschiedenen, einer Familie des Reich Galutba, und einer zum Säugen ganz Untauglichen. Ta sich nun „die Natur der Dinge verändert" hat, und jetzt zum Säugen keine 24 Monate mehr, sondern höchstens zwölf nothwendig sind, ferner nach vielen 2'pois drei Monate vor Ausgang der > SäugungLzeit die Wrederverehelichung gestattet ist; so genügen 9 Monate nach der Geburt des Kindes; und hat HF. diesem seinem Raisonnement auch wirklich praktische Folgen gegeben. Wir sind H F. sehr dvntdar dafür, daß er die Frage auf das dankbare Feld der riupn und 2i2'ir hinübergespitlt hat, und weichen ihm hier um so weniger aus, als eS nach Ken, aus begreiflichen Gründen, gerade über diesen Punkt so vielen reformistischen Abhandlungen, wohl zur Klärung der Begriffe und zur Erhaltung der Ansichten unserer Autoren sehr nöthig rst, von Zeit zu Zeit über diese wichtige Frage die Meinung der maßgebenden Glojsatoren zu reproducirea. Edioth 1. 5. wird festgestellt: Ein Beth Din darf die Bestimmungen eines früheren nicht aufheben, es müßte denn größer an Weisheit und Zahl (von Schülern (22^22 und'2^2222) oder von Jahren oder beiden ^2 Aboth 0. 7.) vgl. v'"n) sein. Selbst für den Fall nun, daß das frühere Motiv dieser Bestimmung wegfällt, bleibt die letztere nach Beza V a (vgl. Raschi Schlgw. Mv) aufrecht. Drei dis vier Objekte werden dort als zu dieser Kategorie gehörig behandelt. 1) Ein Ei, welches am ersten Tage, des n'2 gelegt ist, bleibt auch am 2. Tage verboten, weil diese beiden Tage aus dem Grunde, daß durch Verspätung der Zeugenaussage über das Sichtbarwerden der Mondsichel einst eine Tempelfunktion ungehörig gehandhabt wurde, diese Zeugenaussage von der Zeit des MinchagebeteS an, nicht mehr angenommen, und dann beide Tage für heilig gehalten wurden, (rinn ruvmp.) Obgleich nun i2*'2 nach Zerstörung de- Tempels «ege» d«S. dadurch bewirkt» n Wegfalles des obigen Gründe-, solche Zeugenaussage wieder annahm; so blieb doch, bis aus den hcutigen Tag das Ei als verboten. 2) 3 Tage vor71-12 122 war behufs derselben das eheliche Leben verbot»» (bxslk 1^ 15); und. n utzte nach bereitvorausgegangener Gesetzgebung, ausdrücklich wieder gestattet werden (Deuter. 27.> 3) Teßgleichen rüäsichtlich des Betretens des Siüar, (Cx. 19, 12 und 13.) 4) Zur Beförderung der Frequentation in Jer. war die Bestimmung getroffen^ daß man bei 'P22 222 (d«r Lese von einem vierjäh^^ rigcn Weinstocke) innerhalb deS Rayon ela« Tagf reise von Jer. von der zustehende'. Erlanbriß der Auslösung keinen Gebrauch machen, sondern die Trauten selbst nach Jer. bringen solle. Nachdem Jer. in. Feindeshände gekommen, also der Grund weggesalleu, ja in das Gegenlheil ungeschlagen war, <vgl.v^ri und zu den betreffenden Steller) mußte es den-, noch von 72"^ erst im oben Cd. a. a. O. vorg^Hfe^ denn Weise aufgehoben werden (^p I2V4222.) Sol» cher ^22 werden noch nachweislich erwähnt." -»21 n"' (Sadd. 13 ff.) ^21122 (Gittin 36), die beide». Tage Purim (Meg. 2.) gewisse Oele (Abodah Sara 36), das Pflügen im Vorjahre der Schmita. (Schwiih 1. 1. und Moed Katan 3 d). Fenrer allgemein angenommen das Verbot brr Werkthätigkeit, am Nachmittage des 14. Nissan (Pes. öS Tos. das. ü. Maa» Abr. 468) besonderbemerkenSwerth ist d« Grund-- satz (M. K. 3 d.), daß zuweilen die. Urheber der mxri die Aenderung derselben eigenoffen gehalten in welchem Falle dre erwähnten Anforderungen (bi2z 22222) nicht eingehalten zu werden brauchen. ) Nach Obigem kann also selbst wenn das Motiv weg» fallt, die Bestimmung (rvpch doch nur von bi-ü ''2231 222.22 aber wenigstens von diesem aufgehoben, werden. Hiervon sind jedoch gewisse Bestimmungen (2222') ausgenommen, welche auch von der grüßten. Autorität nicht annulirt werden können (Mod. Sar- 36 a) und zwar gilt dies nach Maim. Mam. ll 3. nicht nur von diesen, sondern von allen Umzäunungen (2'2"3), nach Tos. Abod. Sar. das. Schlgw. PN rr.22,' jedoch nur von diesem 22"r<2 nun n. a. O. statuirt, veranlaßt durch obige Mischnah Maas« Scheni, daß mit aufgehobene Motive auch die Nothweudigkeä des P2221 22222 ^>121 wegfalle (vgl. jedoch V"'N.) Alle Glossatoren hingegen rccipiren die Ansicht deS 02*22^ 1) LS verlohnt sich wohl des Nachdenken-, warum Ach dir '22 a. a. O. nicht aus den ausdrücklichen Beleg dafür'dUkN > ->222 ,'.2 (2"2 2"S ^"2 U. 2"'N das.) beruft und warum 2*'2 andererseits nicht auf obige '22 verweist; zumal dies» De. gründung dort um s/» nothwendigrr wird, alS ja sonst2M2N. ri'p2w 22P2 als 2"v nach 22*22 gar nicht, »»(gehoben werden könnte, vgl. 2*22 z Et. und weiter unten.

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