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Der Israelit · 1862-04-09 · Heft 15-16 (9.4.1862) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
3 (1862)
Issue
Heft 15-16 (9.4.1862)
Date
1862-04-09
Page
– (sequence 9)
Language
German
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rrr Damit Ihnen, werther Herr College, meine Einsprache, wenn es Gotte- Wille ist, erheblich erscheine, will ich im Folgenden noch die für Ihre entgegengesetzte Ansicht angeführten sechs Gründe in Kürze zu widerlegen suchen. 1: (weil der Mann verheirathet war und die Frau noch lebte, er also lein Recht „zu einer zweiten Frau hatte„): Allerdings hat ein verheiratheter Mann in den Ländern in welchen der 2'11'O gütig ist (und jedes Land, von welchem nicht das Gegentheil ausdrücklich fesisteht, gehört dazu.) kein Recht, bei Lebzeiten der Frau eine zweite Ehe zu schließen, und wenn einer dies dennoch thut, macht er sich einer schweren Versündigung gegen das Religionsgesetz schuldig. Aber einmal ist solches in Betreff des p. Unger noch gar nicht fcstge stellt, da derselbe nach Ihrer eigenen Darstellung im Herzogthum Posen schon einmal verheirathet gewesen sein soll. UeberdieS würde, die Wahrheit dieses Gerüchtes selbst angenommen, der Mann nur anzuhalten sein, die zweite in Sünde geschloffene Ehe durch Ucbersendung, resp. Überreichung eines Scheidebriescs zu löten. Vorh r aber wäre dieser Ehebund, wenn er nach den Formen jüdischer Eheschließung und ohne au sdü ckl ich verabred ete Be dingung zu Stande gekommen wäre, durchaus rechtsbcständig und verpflichtend r'2 ''po ''O p.->'x p'r7. Sind doch, wie Sie aus 'poi 'i ''po i"2 ''v ersehen können, selbst solche i'Vii'p bindend, die gegen einen iox Oi2Mpxi7 xn'iixi ix!) verstoßen, und obgleich dies! hiernach von naioxn Dr»x!>p riL'X selbstverständlich, wird eine betreffende Gesetzesbestimmung doch vopr v"i OV und x"'p"o O'2 besonders angeführt. Auch als V'nsv 'XD xd2 rnpv 'Lni'p können Sie Ihren Fall nicht betrachten, da dies wie aus 'i ''po vv zu ersehen, nur nach der vom nicht recipirten Ansicht von v"k Lxn 'OD und bei ri'a:!>"x allein statthast wäre. Da dort wai!>«x mit Oix v'iO zusammengestellt ist und bei ersterer, wie aus 'r p"o ersichtlich auch nach der nicht recipirten Ansicht nur dann nipv 'XD x!>2 vorhanden sind, wenn ->'D x!> anzunehmen ist, so ergibt sich hieraus mit Evidenz, daß bei Lix O'iv, also auch bei allen O12 2.12;'x^ ix^> »nox und um sovielmehr bei Z"ii"n dp ->2-.p selbst bei 'p Op^2 .12122 i'D x^ (und umgekehrt) nach Aller Meinung, die ohne besondere Verabredung geschloffenen z'vmp so lange bindend sind, als sie nicht, (worauf allerdings mit allen Mitteln hinzuwirken ist) durch 1^2 n gelöst worden sind. — 2 („weil der eigentliche Ehestand nach jüdischem Gesetze, wie oben bemerkt jer lebte aber nie ehelich mit ihr) noch gar nicht angefangen hatte.") Ich brauche wieder nicht daran zu erinnern, daß die Thatsache selbst höchst wahrscheinlich nur durch die Behauptung der Frau eonstatirt isL Daß dieselbe aber für unser« Zweck ganz bederrtungloS ist. daß die nachherige Versagung der ehelichen Pflicht wohl ein Grund ist, den Man» zur Ausstellung einet Scheidebriefezu zwingen, nicht aber bis vorher vollzogene Eheschließung str vngilttg zu erklären, daß selbst durch pVN'p allem ohne jede pxw) ein vollständig bindendes eheliches BerhLltniß begründet wird, daran werther Herr College, sollte ich Sie nicht erst erinnern müssen. / . 3 (weil das Synagogengesetz mit dem LaudeSgesetze in Einklang gebracht «erben muH). Davon werther Herr College kann ich weder die Möglichkeit, noch die Nothwendigkeit einsehen, soweit Ihnen nämlich Einklang und Gleichheit identische Begriffe zu sein scheinen. Der Jude wäre ein schlechter Bürger, der für erlaubt hielte, was das Staatsgesetz seine- Vaterlandes verbietet. Aber wie kann es den Staat interessiren oder seine Wohlfahrt gefährden, wenn der Jude aus religiösen Motive» Manches sich versagen muß, was der zunächst nur sür das äußere Wohlergehen seiner Bürger Veranstaltung treffende Staat nicht verbietet? Eine gefährliche Begriffsverwechslung, deren sich einstmal- Harnan und nach ihm viele andere judenfeindliche Minister schuldig gemacht haben, sollten wir Rabbinen uns doch nicht zu «schulden kommen kaffen. Wäre nur das sür uns verpflichtend, was das Staatsgesetz uns gebietet oder untersagt, so könnte» wir uns die Mühe sparen, das „Eynagogengesetz mit dem StaatSgesetze in Einklang zu bringen*z wir dürsten nur einfach im Geiste des kulturfreundkichen Kalifen Omar unsere gesammte heilige Bibliothck verbrennen, und die schönste Harmonie wäre von selbst da. 4: (weil Ihnen keine Mittel zu Gebote stehen, einen Menschen, der in einem andern Wetttheile lebt oder vielleicht schon todt ist, zu zwingen). Lasten wir vorläufig den Fall des Todes außer Erwägung, da, wenn dieser nach Vorschrift deS GesetzeS constatirt würde, hierdurch jeder auSzuübende Zwang ebenso überflüssig wie unmöglich wäre: so dürfen wir doch wohl auf religiösem Gebiete am Wenigsten vorhandene, wenn auch höchst beklagenSwerthe Verwickelungen gelöst zu haben glauben, indem wir dieselbe» einfach ignoriren. Was wäre es aber Ander-, alS die vorhandene Verwickelung ungelöst durchhauen, wenn Sie einer nicht geschiedenen Ehefrau die Wiederverheirathung gestatten, weil Sie keine Scheidung erwirken können? 5: („weil der Brief, den er ihr vom Schiffe aus schrieb, daß er sie verlasse, xn'iix-,2 als Scheidebrief zu betrachten ist"). Leicht könnten Sie sich durch flüchtige Einsicht in x".ix"2 '.1 v'2'2'1 davon überzeugen, daß von den zehn auch x.i'i:xi2 2*

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