Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 13 (26.3.1862)
- Date
- 1862-03-26
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2447036-2447050--01222-2456462- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
99 Ihnen gegenüber, verehrte Amtsgenoffen, bedarf diese Zuschrift keines CommentarS; erlauben Sie uns aber, das in ihr gestellte Ansinnen für die übrigen Leser dieser Zeitschrift zu erläutern, und das Absurde desselben darzustellen. Der Leichtsinn, mit welchem Herr Rabbiner Wise sich über die jüdischen Ehegesetze hinwegzusetzen gedenkt und die Rabbinen Europa'S zur Zustimmung auffordert, ist wahrhaft graueneregend. Solch' ein Mann ist Rabbiner, solch' einem Manne ist die Entscheidung religiöser Fragen anvertraut! Die vorstehende Züschrift mit Ihrem Ansinnen ist nicht allein eine Verhöhnung der jüdischen Religion, sie ist auch ohne alle Logik, ohne allen gesunden Menschenverstand abgefaßt. Herr Wise fühlt sich also gezwungen, die Frau ohne Zustimmung de- Mannes als geschieden und nach jüdischem Ritus als zur zweiten Ehe berechtigt -u erklären rmd in« der Folge alle ähnlichen Falle «ach diesem Praeeedenzfalle;u behandeln, weil 1) der Mann verheirathct war und seine Frau noch lebte, er also kein Recht zu einer zweiten Ehe hatte. Oben nun theilt uns Herr Wise mit, daß der betreffende Ehemann eine Frau gehabt haben soll; eL ist also das ein bloßes Gerücht, keine constatirte Thatsache. In der Begründung jedoch soll es als ausgemachte Sache gelten. Ist das logisch gefolgert? Doch sehen wir davon ganz ab und betrachten wir die Doppelehe jenes Mannes als ausgemacht. Folgt aber aus dem Mangel an Berechtigung zur Schließung einer zweiten Ehe die Ungiltigkeit derselben? Allerdings können derartige Fälle Vorkommen, eben diese prücisirt das jüdische Neligionsgesetz genau. (Eben Haeser cap. 44.) Wenn ein Jude eine Nichtjüdin, oder ein Nichtjude eine Jüdin, wenn Jemand eine im ersten Grade mit ihm Verwandte (rn'ip), wenn Jemand die Frau eines Andern ehelicht, so ist die Ehe ungiltig porm pnip per. Dagegen gibt es aber eine ganze Reihe von Fällen, wo trotz des Mangels an Berechtigung die Ehe dennoch giltig ist (pOLin prvmp). Zu diesen (p"rr irr nnus rc.) gehört auch der vorliegende Fall, von dem es P''1N2 O»72 am angef. Orte, angeführt daselbst von p"o ausdrücklich heißt: NVi'pO 'nn rnnrr mp oi'pi 122 NL'x rb p'L' '2 .z'nn dp -npo s"p"rr „Wer bereits eine Frau hat und ehelicht noch eine andere, so ist die Ehe giltig, wiewohl so zu thun in Folge deS religiös verboten ist* Es stellt sich also der erste Grund des Herrn Wise als dem jüdischen Neligionsgcsetze geradezu widersprechend heraus. Als zweiten Grund gibt Herr W. au: „daß der eigentliche Ehestand nach jüdischem Gesetze, wie oben bemerkt, noch gar nicht angrsanae» hatte.* Das „wie oben bemerkt*, bezieht sich auf die Behauptung, der Mann habe me ehelich mit der Frau, der der er 6 Wochen lang gewohnt hat, gelebt. Wir wollen Herrn W. nicht fragen, wieso er das so genau weiß und behaupten kann, denn dar Ja oder Nein ist in Bezug aus die Giltigkeit der Ehe ganz gleichgiltig. WaS soll man von einem Rabbinen denken, welcher behauptet, der eigentliche Ehestand habe trotz mwi pvmp nem nach jüdischem Gesetze noch gar nicht angefangen? Ist doch eine bloße "O^re insofern schon eine vollständige Ehefrau, daß sie p"2- .1-nox und im Falle deS Ehebruchs .->n'O2 ist, ja, sind doch sogar p-nov p«V pvnp die also gar nicht zum „eigentlichen Ehestande* führen können, bindende pni?, so daß, wer sie erhält, auch Gel erhalten muß (Kidduschiri 51a MaimonideS 9. 2. Eb. Haeser cap. 41 2); so ist denn also auch der zweite Grund des Herrn W. vollkommen haltlos. Der dritte ist die Forderung, daß das Synagogengesetz mit dem Landesgesetze in Einklang gebracht werden muß. Muß? Das Synagogengesetz, oder vielmehr daS jüdische Religionsgesetz widerspricht keiner vernünstigenStaaiSgesetzgebrwg; uns ist wenigstens kein StaatSaesetz civilisirter Nationen bekannt, das sich mit unserer Religion im Widerspruch befände. Wie sollte eS auch? Die Gesetze der Staaten gewähren unS Gewissensfreiheit und zwingen uns ebensowenig, zu iLu», was die Religion verbietet, wie sie uns verbiete», z« unterlassen, was die Religion befiehlt. Seit Jahrhunderten sind derartige ernste Konflikte zwischen Staatsgesetz und jüdischem Religionsgesetz nicht mehr vorgekommen. In jenen Zeiten, da sie vorgekommen sind, da man die Israeliten bald zur Abschwörung ihres Glaubens zwingen wollte, halb ihnen die Ausübung einzelner Neligionsgcsetze wie Sabbat. Beschneidung, Thorastudium untersagte, da haben unsere Voreltern nicht daran gedacht, daß daS „Synagogengesetz mit dem Landesgesetz in Einkkmg gebracht werden muß", sie haben vielmehr größten» theils freudig ihr Leben für die AusrechterhaÜung des Religionsgesetzes hingegeben. Wohl ist der Israelit verpflichtet, den Gesetzen seines Vaterlandegemäß zu leben, aber das w'i stnwboi M'i hat seine streng begrenzte Ausdehnung und bezieht sich am allerwenigsten auf die jüdischen Ehegesetze. Man mißverstehe uns nicht. Wenn z. B. die Staat-Zgesetze die Civiltrauung durch den Civilbeamten vorschreiben, so muß der Jude natürlich daS Etaatsgcsetz beobachten, aber er darf deßhalb nicht die religiöse Trauung unterlassen. Ebenso mujß er