Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 13 (26.3.1862)
- Date
- 1862-03-26
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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100 bei Ehescheidungen erst die Erlaubnis, der betreffenden Behörde, sobald eine solche durch da? Staats- - gesetz vorgeschrieben ist, einholen, ist aber als Jude auch verpflichtet die ceremonielle Scheidung durch den von der Religion vorgeschriebenen Scheidebrief (Get) vorzunehmen. In derlei Angelegenheiten, also auch in der vorliegenden, existirt kein Conflikt zwischen Religion und Staat; denn die betreffende amerikanische Behörde hat zwar der Frau die Wicderoerheirathung erlaubt, aber sie hat sie ihr durchaus nicht geboten; hätte sie das gethan (waS allerdings undenkbar ist), so wäre in diesem Falle Ungehorsam gegen die Staatsbehörde heiligste Pflicht. So hat zum Beispiel die Regierung des CantonS Aargau in der Schweiz vor einigen Jahren den Israelitin das rituelle Schlachten des Viehes verbieten wollen; in Folge dringender Vorstellungen wurde das Verbot aufgehoben; wäre cs nicht aufgehoben worden, so hatten die Aargauer Israeliten entweder kein Fleisch essen oder ihre Heimath verlassen müssen; in keinem Falle hatten sie die Vorschriften über Schechsta außer Acht lassen dürfen. Es zerfällt demnach auch der dritte Grund in nichts. Der vierte aber »weis Herrn W. kein Mittel zu Gebote steht, den Ehemann zur Ausstellung eines Scheidebriefes zu zwingen" ist im höchsten Grade lächerlich. Mit demselben Rechte könnte Herr W. sagen: Weil ich dringend Geld bedarf, mir aber kein Mittel zu Gebote steht, solchezu erwerben, muß ich mir welches — stehlen. ES ist völlig überflüssig, darüber noch ein Wort zu verlieren. Auf nicht geringer Unkenntniß des jüdischen Religionsgesetzes beruht der fünfte Grund : Herr W. behauptet: der Brief, den der Ehemann vom Schiffe aus schrieb, daß er seine Frau verlasse, um nicht wiederzukehren, sei rm'-nrn als Scheidebrief zu betrachten. Wir sind begierig zu erfahren, woher das Herr W. weiß; wir möchten aber auch Herrn W. kragen, ob, wenn der Mann sich anders besonnen und dennoch zurückgekehrt wäre, er wohl seine Frau auf's Neue hätte ehelichen müssen, ferner, wen» der Mann gestorben, ob da diese Frau nicht einen Cohen hätte heirathen dürfen; denn das wären die Consequenzen, wenn obiges Brief ein m wäre. Aber eS ist diese Behauptung des Herrn W. nichts als totaler Unsinn. Unter den 10 Bedingungen, die MaimonideS für einen rrwmrri vr aufstellt, ist auch die pv 'ba, .iv-wo (Maim. H. G. 1. 1.), daß aus dem Jnbatte der Schrift hervorgeht, daß er sie fortschtckt; hat er ihr demnach geschrieben re. (das. §. 4) »ich bin dein Mann nicht mehr rc.," so ist das kein Get, p'n nhs'N rüi nrkvi denn es heißt in der h. S.: und er wird sie fortschicken, nicht aber, daß er sich selbst fortschiät. Um j wie vielmehr ist nun im vorliegenden Falle, da der - Mann rn seinem Briefe nur gesagt hat, daß er nicht mehr zurückkehren wolle, dieser Brief durchaus nicht als Scheidebrief, auch nicht zu betrachten. Drei andere Bedingungen, die MaimonioeS am angeführten Orte aufstellt, sind dio, daß der Scheidebrief der Frau vor Zeugen übergeben Verden muß, daß er ihr i'nnz und daß er ihr entweder vom Manne selbst oder durch den von ihm bestellten Boten übergeben werden muß. Daß alle» drei Bedingungen im vorliegenden Falle genügt worden, davon erwähnt Herr W. kein Wort; eS liegt jedoch die Vermuthung sehr nahe, daß ihnen nicht genügt worden. Mag dem aber auch sein wie ihm wolle, so steht in Folge der von uns zuerst angeführten Bedingung fest, daß jener Brief in keiner Beziehung als Scheidebrief zu betrachten ist. Daß Herr W. sich über die Vorschriften hinwegsetze» will, davon wollen wir heute nicht reden, sowie »och von vielem Andern nicht, das uns.zu weit führe» würde.; Wir aber und mit unS sicherlich die überwiegend große Mehrzahl der Nabbinen, ja alle Rabbinea bietwa auf eine verschwindend kleine Anzahl, sind nicht gewillt, uns über überhaupt, und namentlich j'2'r hlmvegzusetzen. Herrn Wise jedoch rufen wir den alten Ausspruch der Weisen zu 'v invp porrb i'Vnpi pru zni* wE Der sechste Grund des Herr» W. beruht auf vollkommener Unwahrheit. Herr W. behauptet nämlich, daß »das Ende bewies, daß er sie nicht heirathen, sondern betrügen und berauben wollte, also nie die Absicht hatte, sie zu seiner Ehegattin z« machen." Es sieht aber Jeder ein, daß jener böse Mensch die bethörte Frau gerade deßhalb zu seiner Ehegattin machen wollte und gemacht hat, um sie desto leichter betrügen und beraube» zu können. Aber gesetzt auch, dem wäre so, wie es Herr W. behauptet, wohin würden wir uns verirre», weu» wir die Giltigkeit der Ehe von den mehr oder minder guten Absichten der Ehegatten abhängig mache» wollten? Wo hat man das je gehört und wo finde» wir hiefür eine Analogie in der mündliche« oder i» der schriftlichen Lehrer Sollte Herr W. vielleicht rvxo 'lvnp darin finde»? Doch es bedarf der wetteren Erörterung nicht mehr; jeder vernünftige Mensch sieht ein, daß alle sechs Gründe des Herrn W. durchaus unhaltbar und nicht im Gerinasten dazu angethan sind, die Wieder? verheirathung der in Rede stehende» Fra» zu ermöglichen. Außerordentlich betrübend ist es aber, daß «a» eS überhaupt wagt, die jüdischen Ehegesetze über de» Haufen zu werfen Md dazu die Zustimmung der Nabbinen zu verlangen, ja, diese» einzelnen FM für