Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 5 (29.1.1862)
- Date
- 1862-01-29
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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97 Talmud und Schulchan-aruch überliefert ist. Und wenn Ihr, liebe Brüder! wirklich auf einem Stand-! punkte mit uns stehet; wenn unsere gegenseitige Vereinigung nicht bloS eine äußere Hülle, nicht bloS ein lockeres Gewebe sein soll; wenn es Euch Ernst ist, das jüdische Gesetz, für dessen iammtliche Gnzelnheiten unsere Väter Gut und Blut und Leben hinzugeben bereit waren, ganz und nnversehrt zu erhalten und auf Eure Kinder zu vererben: so ist es Euch ein Leichtes, diesen Grundsatz Eueren Statuten zu Grunde zu legen, so werdet auch Ihr in demselben gerne das Band erblicken, das uns auf immer vereinigt, und uns nicht blos dem Namen, sondern der Wirklichkeit nach als die Bekenner eines Glaubens erscheinen läßt. Hinsichtlich der Schule ist uns ebenfalls eine Bemerkung zur Verständigung nothwendig; die Fürsorge für einen ausreichenden Jugendunterricht gehört bekanntlich zu den ersten Aufgaben j>>der jüdischen Gemeinde, von deren sorgfältiger Lösung das Gedeihen des Gemeindelebens abhängig ist. Wir wollen daher, daß unsere Kinder eine den Anforderungen der Zeit und des Vaterlandes entsprechende allgemeine Bildung erhalten, damit sie einst dem Vaterlande und der Menschheit nützlich werden können, wollen aber auch, daß unsere Kinder eine tüchtige religiöse Bildung erhalten, und durch di.' Schule in die Quellenkenntniß des überlieferten jüdisch-religiösen Schriftthums eingeführt werden. Für die Erfüllung dieser gerechten Anforderung ist uns aber in Euren Statuten nicht die geringste Sicherheit gegeben, denn zur Erreichung dieses Zieles ist es unbedingt nolhwendig, daß die Schule von einem Manne überwacht werde, der einerseits die dazu erforderliche soziale Bildung besitzt, andererseits aber auf dem Gebiete des jüdisch-religiösen Schrifttums heimisch sei, und durch einen dem jüdischen Ncligionsgefetze entsprechenden Lebenswandel die Hoffnung rechtfertige, daß es ihm seiner eigenen Gesinnung gemäß Ernst fei, die seiner Aufsicht anvcrttauten Kinder im Sinne des Judenthums heranbilden zu lasten. Nun ist nach §. 2. Eurer Statuten der zweite Vorsteher über die Schulen gesetzt; man würde aber vergebens nach einer Stelle in den Statuten suchen, aus dem hervorgeht, daß derjenige, der", der wichtigste Zweig des jüdischen Gemeindelebens. nämlich das Schulwesen, anvertraut ist, auch durch jüdisches Wissen und Leben die Eigenschaften irr sich vereinigen soll, die zur zweckentsprechenden Leitung -einer jüdischen Schule unerläßlich sind. Wenn daher Ihr, liebe Brüder! wollet, daß wir uns entschließen, unsere Kinder in Eure Schule zn schicken: so setzet fest, daß derjenige, in besten Hand die wichtigsten Auge lcgenheiten der Schute gelegt sind, sowohl durch sein Wissen, als durch sein Leben diesem Amt? entsprechen muß, und daß nur solche Lehrer in der schule giren dürfen, welche in den allgemeinen urw in he» jüdischen Fächern eine tüchtige Lehrfähigkeit besitze^ und durch ihren religiösen Charakter der Ingens als Muster dienen können. . . . '' Da wir in dem Schreiben, das Ihr aä ungerichtet, die Aufforderung erblicken, alle unsere Wünschennumwunden zu erkennen zn geben, so Havert i wir uns noch über einen höchst wichtigen Punkt i auszusprechen, und zwar über die Anstellung eine- Rabbiners oder Nabbinats - Stellvertreters. D^m Rabbiner ist die Seele des jüdischen Gemeindeleben-; die Thora anoertraut; er ist bestimmt zu sorgen; daß die von Gott uns gewordene Aufgabe in alle» . Beziehungen des Einzelnwie des Gesammtlebenerfüllt werde. Wir haben Euch bereits an die^Ge» finnungsverschiedenheit erinnert, welche gegenwärtig auch unter denen, die Rabbiner genannt werdeH herrscht; haben Euch daran erinnert, daß eS aum unter diesen nicht wenige gibt, welche das, was se« Jahrtausenden in ganz Israel als heilige unser« brüchliche und unantastbare Satzung gegolten haH als veraltet und unzeitgemäß verwerfen wollen, und auch unter denen, welche Approbations-Zeugnisse zum Rabbineramte zu ertheilen pflegen, gibt eS Manche, welche den Boden des überlieferten Judenthnms bereits thatsächlich verkästen haben, und durch ihr Misten ebensowenig wie durch ihr Leben irgend eine Garantie bieten, daß die von ihnen Approbirte» hinsichtlich ihrer Gesetzeskenntniß und Gesetzestreuie den Anforderungen entsprechen, die nothwendig a» : den Rabbiner gestellt werden müssen. Wir sehe« uns daüer veranlaßt zn erklären, daß wir gerade int Hinblicke auf die hiesigen Lokalverhältnisse die baldig^ Anstellung eines Rabbiners oder Nabbinats-Stellvev» treters als sehr nothwendig betrachten, daß wir ab«t unter den obwaltenden Umständen nur mit der Anstellung eines solchen Mannes einverstanden sei» könnten, der entweder von dem Oberrabbiner z» Preßburg oder von dem Oberrabbiner zu Eisenstadt*) das Besähigungszengniß zum Nabbinats erhalten hat. Hieran haben wir noch den Wunsch zu knüpfe»; daß dem Rabbiner die Leitung und Überwachung säm'utlichcr mit der Erfüllung des Religionsgesetze- - in Verbindung stehender Gemeindeanstalten übertragen werde, und ihm das Recht zugestanden sei, , in der Synagcge die seiner Einsicht nach erforderlichen Bekanntmachungen ergehen zu lasten. , j Hinsichtlich der Vorstands-Ausschuß und Nepräsinttanten Wahl haben wir Folgendes zn bemerken: La dieselbe am Grund solcher Statuten eingeleitet wurde, die rcligionsgesetzwidrige Punkte enthalten i und viele minorenne, unselbstständige Wähler sich