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Der Israelit · 1862-01-29 · Heft 5 (29.1.1862) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
3 (1862)
Issue
Heft 5 (29.1.1862)
Date
1862-01-29
Page
– (sequence 4)
Language
German
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36 den, rituelle Maßnahmen aber können nur dann Geltung erlangen, wenn sie von Gesetzeskundigen gutgeheißeu sind, deren Leben und Dirken.die Bürg jchast bietet, daß sie wirklich auf dem Boden des Gesetzes stehen, in dessen Namen sie sprechen und zu dessen Aufrechthaltung sie berufen sind. Wenn es daher Euch, liebe Brüder! wirklich Ernst ist, unS zu dem Entschlüsse, uns mit Euch zu vereinigen, zu bringen, so streichet entweder die odcnbezcichneten von uns als ungesetzlich betrachteten Bestimmungen Eurer Statuten, oder leget sie solchen Rabbinern vor, denen wir vollkommenes Vertrauen schenken, m d die auch das Vertrauen aller gesetzlreucn Juden unseres Vaterlandes genießen; unterbreitet Eure Statuten den Obcrrabbinern von Prcßburg und Eisenstadt,*) und wenn Eure Statuten von diesen, europäischen Ruf genießenden und an der Spitze der bedeutendsten Rabbinerschulen stehenden Männern, deren Competenz in jüdisch-religiösen Fragen noch von keinem Unbefangenen in Abrede gestellt wurde, gntgeheißen werden: so fühlen wir uns in unserem Gewissen beruhigt, und der erste Schritt zu unserer Wiedervereinigung wäre gethan. Soll aber unsere Vereinigung von wirklicher Dauer sein; soll in unserer Vereinigung nicht der Same wiederholter Entzweiung liegen, so müßten in den Gemeindestatuten auch noch einige Bestimmungen getroffen werden, welche uns das Einzige, was wir wollen, nämlich die ungeschmälerte Ausrechthaltung unseres Ncligionsgesetzes auch für die Zukunft garantireu. Allerdings sind für die Entfaltung des jüdischen GemeindelebcnS nicht gerade spccielle Statuten nothwendig; allerdings kann die einzig und allein in der Pflege der drei Grundseulen des Judentums bestehende Aufgabe jüdischer Gemeinden auch ohne lokale Statuten gelöst werden; wenn man aber in einer Zeit Statuten macht, in der, wie in der gegenwärtigen, die religösen Anschauungen so weit auseinandergehen, in der der Eine verwirft, was dem Andern heilig ist; in der die Urkunden, die als daS konstituircnde, einzig und allein normgebende Gesetz in Israel betrachtet werden müssen, von Vielen als veraltet und unanwendbar bezeichnet werden; in der selbst von jener:, die zu Lehrern und Interpreten des göttlichen Gesetzes berufen sind, das, was uns unh unseren Vätern seit Jahrtausenden als göttliche Ueberlieferung galt, als ein der Fortbildung und Umwandlung bedürfendes Menschenwerk dargestellt wird, wenn man in einer solchen Zeit Statuten macht: so ist man zu der Anforderung berechtigt, daß solchen Statuten ein bestimmtes Princip zu Grunde gelegt, daß an der Spitze der Statuten der Grundsatz ausgesprochen sei, daß das jüdische Neligionsgefetz, wie es in Thora, Talmud und Schulchan-aruch überliefert ist, das konstituirende Grundgesetz ist, daß daher kein Gemeindebeschluß, der diesem Grundgesetz widerspricht, irgend eine Geltung haben kann, daß nicht der Vorstand, nicht die Gemeinde, nicht der Rabbiner und auch nicht die Gemeinde in Verbindung mit dem Rabbiner berechtigt ist, irgend eine Anordnung für die Gemeinde zu treffen, welche den in ganz Israel angenommene» religionsgesetzlichen Codizes zuwiderläuft. Stellet, liebe Brüder! diesen Grundsatz an die Spitze Euerer Statuten, machet ihn zum unabänderlichen Fundamentalartikel: so ist die Scheidewand gefallen, die durch Eure jetzigen Statuten uns von Euch trennt, so sind alle Besorgnisse beseitigt, die um unserer und unserer Kinder Zukunft willen unter den gegenwärtigen Verhältnissen uns erfüllen müssen. Ihr könnt diese- Verlangen durchaus nicht als ein zu große- oder auf unbegründeter Aengstlichkeit beruhendes bezeichnen, denn bei den jüngsten Abstimmungen zeigte sich, daß Ihr die Majorität der als stimmberechtigt betrachteten hiesigen Israeliten bildet; aus Eure» Statuten geht ferner hervor, daß Bestimmungen, welche gegen ausdrückliche talmudische Satzungen verstoßen, von Euch angenommen wurden; wo können wir nun die Bürgschaft finden, daß nicht, selbst wenn Ihr Euch zur Streichung der von uns oben bezeichnet«-« Bestimmungen der Statuten entschließet, bald wieder Beschlüsse gefaßt werden, welche gegen das Religionsgesetz verstoßen? Ferner heißt eS §. 35. Eurer Statuten, daß alle sechs Jahre eine Revision derselben stattsinden soll, wobei die durch Zeitumstande etwa nothwendig gewordenen Veränderungen zu unternehmen sind. Wir sind mit diesem §. voL kommen einverstanden, da naturgemäß bei allen menschlichen Vereinigungen Verhältnisse eintreteu, welche die Aenderung früherer Beschlüsse erheischen, und wir überhaupt jeden von der Zeit gebotenen und mit unserem Religionsgesetze in Einklang stehenden Fortschritt aufs Freudigste begrüßen; aber eben, weil wir den Fortschritt als vollkommen berechtiat halten, darum halten wir es auch für nothwendig und für eine heilige unabweisbare Pflicht, daß auch die Grenze bezeichnet sei, innerhalb welcher sich dieser Fortschritt zu bewegen hat, und diese uuüberschreitbare Grenze ist, wir wiederholen eS, dabereits erwähnte jüdische Religionsgesetz, wie es «

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