Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 3 (1862)
- Issue
- Heft 5 (29.1.1862)
- Date
- 1862-01-29
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2446951-2447036-2447042--01148-2456380- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
35 werdet, daß Ihr im Jrrthüme seid, wenn Ihr glaubet, daß unsere Trennung ohne eigentlichen Grund erfolgt, oder daß dieselbe für das Judenthum betrübend sei; um des Judenthums willen ist der Grund zu beklagen, der uns zu unserer Trennung so dringend vcranlaßte; nachdem aber dieser wahrlich nicht durch uns hcrbeigesührte Grund einmal vorhanden war und ist, haben wir die feste Ueberzeugung, daß unsere Trennung für das Judenthum nicht bloS nicht betrübend ist, sondern daß das Judenthum gerade durch unsere Trennung einen jener Triumphe feiert, die ihm durch die Gesetzestreue seiner Bekenner zu jeder Zeit verschafft werden können. Aber eben weil die Ursache unserer Trennung nicht durch uns herbeigeführt wurde und weil es Euch so leicht möglich ist, dieselbe zu beseitigen, darum begrüßten wir Eure Zuschrift als ein erfreuliches Zeichen des Etrebens nach Verständigung und Annäherung, dem wir durch offene Angabe der unserer Separation zu Grunde liegenden Ursachen mit brüderlichem Herzen cntgegenkommen. Der Grund, der unsere Trennung vcranlaßte, bestand darin, weil die von Euch angenommenen Gemeindestatnten Bestimmungen enthalten, welche dem uns heiligen und als höchste Autorität geltenden jüdischen Neligionsgesctze widersprechen. Wir können unS nicht entschließen, eine Synagoge zu besuchen, in der im Namen der Gemeinde unfern religiösen Vorschriften zuwidergchandelt wird; unser Gewissen sträubt sich dagegen, einer religiösen Gemeinschaft anzugcbören, welche das, was eine prinzipielle Leugnung der Verbindlichkeit unseres Ncligionegesetzcs enthält, zum Gcmeindestatut erhebt. Nach unserer Ueberzeugung ist kein Rabbiner und kein Gemeindcvorstand und keine Gemeinde — und wenn sie auch einstimmig wäre — berechtigt, irgend eine rcligwnS gesetzliche Vorschrift aufzuhebcn oder an der überkommenen Gebetorduung irgend eine Acnderung zu treffen; da aber in §.17 Eurer Statuten hinsichtlich Lsääised und Lorelnr, §. 20 hinsichtlich der Haftora Bestimmungen getroffen sind, welche deutlichen, im Talmud und in den rabbiuischen EodizcS ausgesprochenen Vorschriften geradezu widersprechen; da in §. 24 die Abschaffung eines auf der heil. Schrift beruhenden und von jeher in ganz Israel verbreiteten Gebetes festgesetzt ist, und hiedurch das Judenthum ohne irgend einen Grund der Inhumanität geziehen wird; da in §. 25 hinsichtlich des Trauertages des 9. ^.lr ebenfalls Verordnungen getroffen sind, die der deutlichen, in den rabbinischcn EodizcS vorgeschricbeucn Norm zuwider sind, wir uns aber durchaus nicht entschließen können, daß wir das allgemeine Bcthaus. einzig und allein, weil wir den Trauertag gesetzlich gehalten wissen wollen, verlaßen und unsere Andacht in einem Privatlokale verrichten sollen; da in §. 27 das, was gegen eine ausdrückliche religiöse Vorschrift verstößt, als wünschcnSwerth bezeichnet wird: liegt zwischen den von Euch angenommenen Statuten und unseren religiösen Grundsätzen eine so weite Kluft, daß wir auf Grund dieser Statuten nie uns mit Euch vereinigen kölinuen. Wir schweigen von dem unberechtigten Gcwissenszmange, der noch in einigen anderen Paragraphen der Gemeinde- und Odedrn- Xnckwoda-Statutcn dem Einzelnen auferlegt wird; denn bei Statuten, die für eine jüdische Gemeinde gemacht werden, kömmt es nicht auf die Zahl der Beziehungen an, in denen dieselben gegen das Neligionsgesctz verstoßen, sondern jedes, auch das scheinbar noch so unbedeutende Abgehen vom Gesetze muß als bcklagenswcrthcr Abfall betrachtet werden, der von unabsehbarer Tragweite ist, und, wie es die Erfahrung lehrt, die traurigsten Folgcnnach sich zieht. Glaubet nicht, daß wir, als sogenannte Laien, nicht berechtigt seien, uns über die Illegalität Eurer Statuten auszusprechen; als Gott sich am Sinai unseren Vätern offenbarte, da wurde dieThora Allen,ohneirgendeinen Stand es unterschied, üb erg eben; jeder einzelne Jude ist daher Gott für die Wahrung und Geltendmachung des jüdischen Gesetzes verantwortlich, und darum halten wir eS für unsere heiligste Psticht, dajüdische Ncligionsgesttz, wie es in Thora, Talmud und Schulchamainch überliefert ist, uns und unfern Kindern unverkürzt und ungeschmälert zu erhalten; wir wissen, daß alle Beschlüsse einer jüdischen Gemeinde nur dann Geltung baben, wenn sie den Bestimmungen nuferes Neligiousgcsctzes gemäß sind, daß aber Nichtgemeinschaftliche Geltung erlangen kann, was dem Schulchan-aruch, der unser konstitnirendeS Grundgesetz sein muß, widerspricht. Wie könnten wir ferner von unseren Kindern, für deren jüdische Erziehung wir einst vor Gottes Nichterstuhl Rechenschaft abzulegen haben, ein religiousgesetzliches Leben verlangen, wenn wir in unserem öffentlichen Gemeindcleben eine Nichtachtung und offenbare Geringschätzung dejüdischen Neligionsgesctzebekunden würden? Müßten wir nicht vor unseren eigenen Kinder» erröthen, wenn sic uns, wie cs der Fall sein müßte, mit jenen Statuten in der Hand, Nachweisen könnten, daß wir das, was dem für alle jüdischen Gemeinden bindenden jüdischen Neligionsgesctze geradezu widerspricht, zum Gemeindestatut erhoben? UeberdieS geben wir Euch zu bedenken, daß Eure Statuten von keinem Rabbiner, der unser Vertrauen genießt, gutgeheißen sind, und so wenig wir von Euch verlangen, daß Ihr unser Urtheil als ein kompetentes betrachtet, ebensowenig kennt Ihr von uns verlangen, daß wir uns von Euch Vorschriften machen lassen, die dareligiöse Lebkn berühren. Nur über solche Fragen, bei denen das Neligionsge'etz gänzlich unberührt bleibt, kann die Gemeinde nach Stimmenmehrheit entschei-